Sind diese Leistungen erbracht, können sie nicht einseitig zurückgezogen werden. Ein solches Recht ist aus § 1052 ABGB selbst bei Unsicherheit des Vertragspartners nicht abzuleiten.Bei unbeweglichen Sachen, bei denen die Eigentumsübertragung durch Einverleibung des neuen Eigentümers im Grundbuch zu erfolgen hat (Paragraph 431, ABGB), bestehen die vom Verkäufer geschuldeten Übereignungshandlungen in der Abgabe der grundbuchsrechtlich notwendigen "Aufsandungserklärung" (Paragraph 32, GBG) und der Mitwirkung an der Ausstellung
Paragraphen 26, f und Paragraph 31, GBG sonst notwendigen Urkunden. Sind diese Leistungen erbracht, können sie nicht einseitig zurückgezogen werden. Ein solches Recht ist aus Paragraph 1052, ABGB selbst bei Unsicherheit des Vertragspartners nicht abzuleiten. EntscheidungstexteTE OGH 1985/07/04 7 Ob 564/84 SZ 58/117 = NZ 1985,233 ( zust. Hofmeister, NZ 1985,237 ) = RZ 1986/28 S 89 TE OGH 1988/02/11 6 Ob 717/87 Vgl auch; nur: Bei unbeweglichen Sachen, bei denen die Eigentumsübertragung durch Einverleibung des neuen Eigentümers im Grundbuch zu erfolgen hat (§ 431 ABGB), bestehen die vom Verkäufer geschuldeten Übereignungshandlungen in der Abgabe der grundbuchsrechtlich notwendigen "Aufsandungserklärung "(§ 32 GBG) und der Mitwirkung an der Ausstellung
(T1) Beisatz: Schadenersatzanspruch wegen Verweigerung der Unterfertigung der Aufsandungserklärung, weil mittlerweile MRG in Kraft und Kündigung eines Mieters nicht mehr möglich ist. (T2) Vgl auch; nur: Bei unbeweglichen Sachen, bei denen die Eigentumsübertragung durch Einverleibung des neuen Eigentümers im Grundbuch zu erfolgen hat (Paragraph 431, ABGB), bestehen die vom Verkäufer geschuldeten Übereignungshandlungen in der Abgabe der grundbuchsrechtlich notwendigen "Aufsandungserklärung "(Paragraph 32, GBG) und der Mitwirkung an der Ausstellung
Paragraphen 26, f und Paragraph 31, GBG sonst notwendigen Urkunden. (T1) Beisatz: Schadenersatzanspruch wegen Verweigerung der Unterfertigung der Aufsandungserklärung, weil mittlerweile MRG in Kraft und Kündigung eines Mieters nicht mehr möglich ist. (T2) TE OGH 1997/04/23 3 Ob 4/97b nur T1; Veröff: SZ 70/77 TE OGH 1997/08/27 1 Ob 140/97p nur: Bei unbeweglichen Sachen, bei denen die Eigentumsübertragung durch Einverleibung des neuen Eigentümers im Grundbuch zu erfolgen hat (§ 431 ABGB), bestehen die vom Verkäufer geschuldeten Übereignungshandlungen in der Abgabe der grundbuchsrechtlich notwendigen "Aufsandungserklärung" (§ 32 GBG) und der Mitwirkung an der Ausstellung
Sind diese Leistungen erbracht, können sie nicht einseitig zurückgezogen werden. (T3) nur: Bei unbeweglichen Sachen, bei denen die Eigentumsübertragung durch Einverleibung des neuen Eigentümers im Grundbuch zu erfolgen hat (Paragraph 431, ABGB), bestehen die vom Verkäufer geschuldeten Übereignungshandlungen in der Abgabe der grundbuchsrechtlich notwendigen "Aufsandungserklärung" (Paragraph 32, GBG) und der Mitwirkung an der Ausstellung
Paragraphen 26, f und Paragraph 31, GBG sonst notwendigen Urkunden. Sind diese Leistungen erbracht, können sie nicht einseitig zurückgezogen werden. (T3) TE OGH 2004/02/25 7 Ob 23/04i Auch RechtssatznummerRS0011293
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.