RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028497 Entscheidungsdatum11.02.2025 Geschäftszahl4Ob88/85; 9ObA73/88; 9Ob901/88; 9ObA268/88; 9ObA76/89; 9ObA115/89; 9ObA86/91; 9ObA23/92; 9ObA71/92; 9ObA74/92; 9ObA27/95; 9ObA2016/96b; 9ObA2006/96g; 8ObA216/96; 9ObA105/95; 8ObA2241/96h; 9ObA11/99d; 8ObA152/99g; 9ObA99/03d; 8ObA9/10x; 9ObA62/11z; 8ObA27/12x; 9ObA72/23p; 10ObS96/24a NormABGB §1151 IA ABGB §1151 ID AngG §20 I3a RechtssatzDer Aussetzungsvertrag unterscheidet sich von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses dadurch, dass die Parteien ein (teilweises) Ruhen der beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis - regelmäßig wohl für eine bestimmte oder doch bestimmbare Zeit - bei Aufrechterhaltung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses vereinbaren. EntscheidungstexteTE OGH 1985-07-09 4 Ob 88/85 Veröff: RdW 1985,316 = Arb 10474 = JBl 1986,402 TE OGH 1988-04-13 9 ObA 73/88 Auch; Veröff: SZ 61/94 = Arb 10738 = RdW 1988,429 = WBl 1988,436 TE OGH 1988-04-27 9 Ob 901/88 Vgl auch; Veröff: WBl 1988,438 TE OGH 1989-03-15 9 ObA 268/88 Auch; Veröff: SZ 62/46 = WBl 1989,376 TE OGH 1989-05-10 9 ObA 76/89 Veröff: SZ 62/88 = EvBl 1989/165 S 658 TE OGH 1989-05-10 9 ObA 115/89 Auch TE OGH 1991-09-25 9 ObA 86/91 Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T1) TE OGH 1992-03-18 9 ObA 23/92 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1992-05-13 9 ObA 71/92 Vgl auch TE OGH 1992-04-08 9 ObA 74/92 Vgl auch TE OGH 1995-04-12 9 ObA 27/95 Auch; Beisatz: Der Vermerk, "Kündigung durch den Dienstgeber" auf der Arbeitsbescheinigung und der Gebietskrankenkassenabmeldung mit dem auf letzterer enthaltenen Beisatz "saisonbedingt" steht einer Aussetzungsvereinbarung nicht entgegen. (T2) Veröff: SZ 68/75 TE OGH 1996-04-10 9 ObA 2016/96b Vgl auch; Beisatz: Bei Beurteilung der Bestimmtheit einer Wiederbeschäftigungszusage ist auch auf die sich aus der Art des Betriebes des Arbeitgebers und der Tätigkeit des Arbeitnehmers ergebenden Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Der Arbeitnehmer war als Gärtner in einem mit Landschaftsgestaltung und Gartengestaltung befaßten Betrieb tätig, bei dem das Ende der Winterpause witterungsabhängig ist und daher im vorhinein datumsmäßig nicht genau festgelegt werden kann; dies ändert aber nichts daran, daß das von der jeweiligen Witterung abhängige Ende dieser Pause bestimmbar ist. (T3) Beis wie T1 TE OGH 1996-04-10 9 ObA 2006/96g Auch; Beis wie T2; Beis wie T1 TE OGH 1996-06-13 8 ObA 216/96 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1996-05-15 9 ObA 105/95 Auch TE OGH 1997-01-16 8 ObA 2241/96h Auch; Beis wie T1 TE OGH 1999-02-24 9 ObA 11/99d Vgl auch; Beisatz: Wurde nur ein ungefährer Zeitpunkt für die Wiedereinstellung bekanntgegeben, die auch wieder nicht von objektiven Merkmalen, sondern von der nicht vorhersehbaren Besserung der Auftragslage der beklagten Partei abhing, liegt kein bestimmbarer Bindungswille vor, sodaß von keiner Karenzierung auszugehen ist. (T4) TE OGH 1999-10-21 8 ObA 152/99g Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt eine Karenzierung des Arbeitsverhältnisses die vorübergehende Sistierung seiner Hauptpflichten, nämlich der Arbeitspflicht und Entgeltspflicht, bei gleichzeitigem Weiterbestehen des Arbeitsvertrages, der weder beendigt noch unterbrochen wird. (T5) TE OGH 2004-02-11 9 ObA 99/03d Beisatz: Fortbestand hatte aber nicht nur das Arbeitsverhältnis als rechtliches Band zwischen den Parteien; fortbestanden hat auch das "Beschäftigungsverhältnis" im Sinne des §36 Abs 1 ArbVG. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung - und damit die Voraussetzung der Arbeitnehmereigenschaft - ist nicht von der tatsächlichen Tätigkeit abhängig, sondern liegt auch dann vor, wenn diese Tätigkeit vorübergehend infolge Abwesenheit wegen Karenzurlaubes, Ableistung des Präsenzdienstes etc unterbrochen ist; dies kann auch für andere Arten der Karenzierung gelten. (T6); Beisatz: Wird ein Arbeitsvertrag (hier: für die Dauer der Entsendung) ruhend gestellt, so lebt er bei der Beendigung der Entsendung von selbst wieder auf. (T7); Beisatz: Leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG. (T8)Beisatz: Fortbestand hatte aber nicht nur das Arbeitsverhältnis als rechtliches Band zwischen den Parteien; fortbestanden hat auch das "Beschäftigungsverhältnis" im Sinne des §36 Absatz eins, ArbVG. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung - und damit die Voraussetzung der Arbeitnehmereigenschaft - ist nicht von der tatsächlichen Tätigkeit abhängig, sondern liegt auch dann vor, wenn diese Tätigkeit vorübergehend infolge Abwesenheit wegen Karenzurlaubes, Ableistung des Präsenzdienstes etc unterbrochen ist; dies kann auch für andere Arten der Karenzierung gelten. (T6); Beisatz: Wird ein Arbeitsvertrag (hier: für die Dauer der Entsendung) ruhend gestellt, so lebt er bei der Beendigung der Entsendung von selbst wieder auf. (T7); Beisatz: Leitender Angestellter im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG. (T8) TE OGH 2010-03-23 8 ObA 9/10x Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2012-02-27 9 ObA 62/11z Vgl auch; Beisatz: Es bleibt grundsätzlich der privatautonomen Entscheidung des Arbeitnehmers vorbehalten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber dessen Anbot auf Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses anzunehmen oder nicht; mangelt es im Einzelfall an einer (gesetzlichen oder vertraglichen) Verpflichtung, muss eine Weigerung auch nicht besonders begründet werden. Eine Bindung des Arbeitnehmers durch eine bloß einseitige Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers tritt idR nicht ein. (T9) TE OGH 2012-05-30 8 ObA 27/12x Vgl auch; Beis wie T9; Bem: Zur Wiedereinstellungszusage siehe RS0127858. (T10) Veröff: SZ 2012/60 TE OGH 2024-06-26 9 ObA 72/23p vgl; Beisatz nur wie T5 TE OGH 2025-02-11 10 ObS 96/24a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028497
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.