RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012110 Entscheidungsdatum20.11.2025 Geschäftszahl4Ob514/85; 4Ob58/93; 1Ob625/94; 3Ob509/96; 1Ob296/98f; 5Ob127/99h; 6Ob323/99i; 2Ob134/01x; 4Ob261/02i; 5Ob240/03k; 1Ob11/08m; 5Ob133/09h; 2Ob143/09g; 5Ob2/11x; 4Ob25/11x; 6Ob193/13w; 6Ob70/14h; 2Ob109/14i; 5Ob164/15a; 4Ob25/16d; 7Ob108/15f; 7Ob80/17s; 9Ob29/19h; 4Ob229/19h; 6Ob14/22k; 3Ob21/23v; 8Ob70/22k; 5Ob19/24s; 5Ob50/25a NormABGB §523 Ca RechtssatzDie Eigentumsfreiheitsklage kann gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht erhoben werden, aber im allgemeinen nicht wegen Handlungen Dritter, außer der Beklagte hat den Eingriff veranlasst, hält den unerlaubten Zustand aufrecht oder es ist sonst von ihm Abhilfe zu erwarten. EntscheidungstexteTE OGH 1985-07-09 4 Ob 514/85 TE OGH 1993-07-13 4 Ob 58/93 nur: Die Eigentumsfreiheitsklage kann gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht erhoben werden. (T1) TE OGH 1995-08-29 1 Ob 625/94 Auch; Veröff: SZ 68/145 TE OGH 1996-01-24 3 Ob 509/96 Veröff: SZ 69/10 TE OGH 1999-03-23 1 Ob 296/98f Veröff: SZ 72/49 TE OGH 1999-05-11 5 Ob 127/99h TE OGH 2000-01-20 6 Ob 323/99i Vgl; Beisatz: § 523 ABGB räumt die Eigentumsfreiheitsklage nur gegen jenen ein, der sich unbefugterweise das Recht einer Dienstbarkeit anmaßt; sie steht auch gegenüber demjenigen zu, der in das Eigentumsrecht (des Klägers) unbefugterweise eingreift, mag er ein Recht hiezu behaupten oder nicht. (T2)Vgl; Beisatz: Paragraph 523, ABGB räumt die Eigentumsfreiheitsklage nur gegen jenen ein, der sich unbefugterweise das Recht einer Dienstbarkeit anmaßt; sie steht auch gegenüber demjenigen zu, der in das Eigentumsrecht (des Klägers) unbefugterweise eingreift, mag er ein Recht hiezu behaupten oder nicht. (T2) TE OGH 2002-06-20 2 Ob 134/01x Vgl auch; Beisatz: Der Beklagte muss die rechtliche Möglichkeit oder gar Pflicht haben, den Eingriff durch Verbote oder Anweisungen abzustellen. (T3) TE OGH 2002-12-17 4 Ob 261/02i TE OGH 2003-11-11 5 Ob 240/03k Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2008-01-29 1 Ob 11/08m Auch; Beisatz: Die passive Klagelegitimation eines „mittelbaren Störers" setzt voraus, dass er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, die störenden Handlungen Dritter zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern. (T4) Beisatz: Der formelle Eigentümer des mit dem Fruchtgenussrecht belasteten Anteils hat nicht nur keine eigenen Gebrauchs- und Verwaltungsbefugnisse, er kann dem Fruchtnießer auch weder ein bestimmtes Verhalten gegenüber den übrigen Miteigentümern auferlegen, noch ein (unerwünschtes) Verhalten verbieten. (T5) Beisatz: Hier: Passivlegitimation des Wohnungseigentümers bei Störungen durch den Fruchtgenussberechtigten verneint. (T6) TE OGH 2010-01-19 5 Ob 133/09h Vgl auch; Beisatz: Sowohl der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB als auch jener nach § 523 ABGB kann sich auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat; auch derjenige ist passiv legitimiert, der den Eingriff nicht selbst vornimmt, sondern veranlasst, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen dafür schuf, dass Dritte die Störung begehen können. (T7)Vgl auch; Beisatz: Sowohl der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB als auch jener nach Paragraph 523, ABGB kann sich auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat; auch derjenige ist passiv legitimiert, der den Eingriff nicht selbst vornimmt, sondern veranlasst, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen dafür schuf, dass Dritte die Störung begehen können. (T7) Beisatz: Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach § 364 Abs 2 ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. (T8)Beisatz: Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. (T8) Beisatz: Von der rechtlichen Möglichkeit des Verwalters von Wohnungseigentum zur Verhinderung der Störungshandlungen kann nur die Rede sein, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die der ordentlichen Verwaltung zuzuordnen sind; darüber hinaus müsste der Verwalter dadurch auch faktisch imstande sein, die Störungshandlungen zu verhindern. (T9) Beisatz: Hier: Passivlegitimation des Mehrheitseigentümers und des Hausverwalters verneint (§§ 24, 20 WEG 2002). (T10)Beisatz: Hier: Passivlegitimation des Mehrheitseigentümers und des Hausverwalters verneint (Paragraphen 24, 20, WEG 2002). (T10) TE OGH 2010-06-17 2 Ob 143/09g Vgl; Beisatz: Hier: Passivlegitimation der Auftraggeberin von Bauarbeiten, die den Servitutsweg beschädigten. (T11) Veröff: SZ 2010/67 TE OGH 2011-01-24 5 Ob 2/11x Auch; Beis wie T4 TE OGH 2011-05-10 4 Ob 25/11x Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hat der Kläger eine Vertiefung selbst verursacht, indem er (berechtigterweise) vom Eigentümer des Nachbargrundstücks die Abtragung der Grenzmauer verlangt hat, hat er die „Störung“ zu verantworten und kann keinen Ausgleich nach § 364b ABGB verlangen, weil kein eigenmächtiger Eigentumseingriff vorliegt („Volenti non fit iniuria“). (T12)Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hat der Kläger eine Vertiefung selbst verursacht, indem er (berechtigterweise) vom Eigentümer des Nachbargrundstücks die Abtragung der Grenzmauer verlangt hat, hat er die „Störung“ zu verantworten und kann keinen Ausgleich nach Paragraph 364 b, ABGB verlangen, weil kein eigenmächtiger Eigentumseingriff vorliegt („Volenti non fit iniuria“). (T12) TE OGH 2014-05-15 6 Ob 193/13w Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Liegenschaftseigentümer kann die Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 523 2. Fall ABGB selbst dann (auch) gegen den unmittelbaren Störer richten, wenn sich dieser zwar dem Kläger gegenüber nicht auf ein unmittelbares Recht zur Ausübung der Dienstbarkeit beruft, wohl aber sein (angebliches) Recht mittelbar von jemandem ableitet, der zur Einräumung dieses Rechts nicht befugt war. (T13)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Liegenschaftseigentümer kann die Eigentumsfreiheitsklage gemäß Paragraph 523, 2. Fall ABGB selbst dann (auch) gegen den unmittelbaren Störer richten, wenn sich dieser zwar dem Kläger gegenüber nicht auf ein unmittelbares Recht zur Ausübung der Dienstbarkeit beruft, wohl aber sein (angebliches) Recht mittelbar von jemandem ableitet, der zur Einräumung dieses Rechts nicht befugt war. (T13) TE OGH 2014-11-19 6 Ob 70/14h Auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-12-18 2 Ob 109/14i TE OGH 2016-02-23 5 Ob 164/15a Auch TE OGH 2016-02-23 4 Ob 25/16d Auch; nur T1 TE OGH 2016-01-27 7 Ob 108/15f Auch TE OGH 2017-10-18 7 Ob 80/17s Auch; Beis wie T7; Beis wie T3; Veröff: SZ 2017/115 TE OGH 2019-07-23 9 Ob 29/19h TE OGH 2020-01-28 4 Ob 229/19h TE OGH 2022-02-25 6 Ob 14/22k Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2023-04-19 3 Ob 21/23v vgl; Beisatz: Der Eigentümer eines mit einem Baurecht belasteten Grundstücks hat – aufgrund der zwingenden gesetzlichen Vorschriften für den Baurechtsvertrag grundsätzlich ungeachtet dessen konkreter Ausgestaltung – keine rechtliche Möglichkeit dem Bauberechtigten gegenüber auf Abhilfe zu dringen. Mangels rechtlicher Einwirkungsmöglichkeit ist der für die Bejahung seiner Passivlegitimation erforderliche Sachzusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission daher nicht gegeben. (T14) Beisatz: Hier: Verneinung einer Inanspruchnahme der Grundstückseigentümerin und Baurechtsgeberin als mittelbare Störerin nach § 364 Abs 2 ABGB. (T15)Beisatz: Hier: Verneinung einer Inanspruchnahme der Grundstückseigentümerin und Baurechtsgeberin als mittelbare Störerin nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB. (T15) TE OGH 2023-12-13 8 Ob 70/22k Beisatz nur wie T1 TE OGH 2024-10-08 5 Ob 19/24s Beisatz wie T1 Beisatz: Da jeder Grundeigentümer berechtigt ist, an der Grundstücksgrenze einen Baum zu pflanzen, kann gegen Äste und Wurzeln, die im fremden Luftraum und Boden wachsen, mangels Rechtswidrigkeit nicht mit der Eigentumsfreiheitsklage vorgegangen werden. (T16) TE OGH 2025-11-20 5 Ob 50/25a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012110
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