1Ob15/85
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.07.1985 Geschäftszahl1Ob15/85; 4Ob222/01b NormABGB §421;
ABGB §422;
ABGB §364a;
ABGB §1295 IIb2;
Wr KanalG §5 Abs2;
RechtssatzWenn Wurzeln eines Straßenbaumes des Eigentümers des öffentlichen Gutes in den im Eigentum des Hauseigentümers stehenden Hauskanals (§ 5 Abs 2 des Wr KanalG) eindringen und hiedurch einen Schaden verursachen, kommt weder die analoge Anwendung des § 364 a ABGB in Betracht noch stehen dem Hauseigentümer wegen Rechtmäßigkeit der Baumpflanzung (§ 421 ABGB) Schadenersatzansprüche nach den §§ 1295 ff ABGB zu. Der Hauseigentümer hat den Schaden vielmehr, wenn er ihn nicht durch Herausreißen der Wurzeln (§ 422 ABGB) vermeiden konnte, als Zufall selbst zu tragen (§ 1311 ABGB).Wenn Wurzeln eines Straßenbaumes des Eigentümers des öffentlichen Gutes in den im Eigentum des Hauseigentümers stehenden Hauskanals (Paragraph 5, Absatz 2, des Wr KanalG) eindringen und hiedurch einen Schaden verursachen, kommt weder die analoge Anwendung des Paragraph 364, a ABGB in Betracht noch stehen dem Hauseigentümer wegen Rechtmäßigkeit der Baumpflanzung (Paragraph 421, ABGB) Schadenersatzansprüche nach den Paragraphen 1295, ff ABGB zu. Der Hauseigentümer hat den Schaden vielmehr, wenn er ihn nicht durch Herausreißen der Wurzeln (Paragraph 422, ABGB) vermeiden konnte, als Zufall selbst zu tragen (Paragraph 1311, ABGB).
EntscheidungstexteTE OGH 1985/07/10 1 Ob 15/85 Veröff: JBl 1986,459 = SZ 58/121 TE OGH 2001/09/25 4 Ob 222/01b Vgl auch; Beisatz: Das Belassen von über die Grundgrenze gewachsenen Wurzeln kann auch dann nicht zum Schadenersatz verpflichten, wenn es nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht beurteilt wird. Die Baumeigentümer haben dadurch weder eine Gefahrenquelle geschaffen noch sie in ihrer Sphäre bestehen lassen: Die Wurzeln sind ohne ihr Zutun in die angrenzende Straße hineingewachsen; die Straße fällt nicht in die Sphäre der Baumeigentümer, weil sie weder Straßenhalter noch sonst berechtigt sind, den Straßenbelag aufzugraben, um die Wurzeln entfernen zu können. Sie haben demnach die Gefahr, die sich durch das Wachsen der Wurzeln über die Grundgrenze verwirklicht hat, nicht beherrscht, so dass sie insoweit auch keine Verkehrssicherungspflichten treffen. (T1) RechtssatznummerRS0038629