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RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.07.1985 Geschäftszahl1Ob563/85; 6Ob692/87; 6Ob536/89; 1Ob1511/90; 6Ob538/95; 4Ob568/95; 8Ob2013/96d; 10Ob1502/96; 4Ob24/97a; 2Ob75/99i NormABGB §896; ABGB §1313; ABGB §1478; CMR Art32; HGB §432; RechtssatzDie Verjährung von Regreßansprüchen eines Haupftfrachtführers gegen seinen Unterfrachtführer als Erfüllungsgehilfen beginnt, auch wenn kein einziger (durchgehender) Frachtbrief ausgestellt wurde, mit der Entstehung dieses Anspruches, das ist die Zahlung des Hauptfrachtführers an den Geschädigten, zu laufen. EntscheidungstexteTE OGH 1985/07/10 1 Ob 563/85 Veröff: SZ 58/122 = JBl 1986,317 (Huber) TE OGH 1987/12/10 6 Ob 692/87 TE OGH 1989/04/13 6 Ob 536/89 TE OGH 1990/03/07 1 Ob 1511/90 Auch; Veröff: ecolex 1990,284 TE OGH 1995/10/12 6 Ob 538/95 Veröff: SZ 68/186 TE OGH 1995/11/21 4 Ob 568/95 Auch; Beisatz: Für derartige Regreßansprüche kommt der in Art 32 Abs 1 lit a CMR festgesetzte Verjährungsbeginn (Tag der Ablieferung des Gutes) nicht in Betracht. (T1) Auch; Beisatz: Für derartige Regreßansprüche kommt der in Artikel 32, Absatz eins, Litera a, CMR festgesetzte Verjährungsbeginn (Tag der Ablieferung des Gutes) nicht in Betracht. (T1) TE OGH 1996/06/27 8 Ob 2013/96d TE OGH 1996/10/08 10 Ob 1502/96 TE OGH 1997/11/25 4 Ob 24/97a Vgl aber; Beisatz: Der hier gegen die Erstbeklagte aus der Drittschadensliquidation für die GmbH sich ergebende Schadenersatzanspruch entstand aber bereits mit dem Zeitpunkt, in dem der Schaden beim unmittelbar Geschädigten eingetreten ist, sodaß der Beginn der Verjährungsfrist - anders als nach der Rechtsprechung zum Regreßanspruch (SZ 58/122) - nach den in Art 32 CMR geregelten Kriterien festzulegen ist. Art 39 Abs 4 CMR ist auf diesen Schadenersatzanspruch ebensowenig anwendbar, wie die bisherige Rechtsprechung zur Verjährung des Regreßanspruchs des Hauptfrachtführers gegen einen mit ihm nicht im Vertragsverhältnis stehenden Unterfrachtführer. (T2) Veröff: SZ 70/247Vgl aber; Beisatz: Der hier gegen die Erstbeklagte aus der Drittschadensliquidation für die GmbH sich ergebende Schadenersatzanspruch entstand aber bereits mit dem Zeitpunkt, in dem der Schaden beim unmittelbar Geschädigten eingetreten ist, sodaß der Beginn der Verjährungsfrist - anders als nach der Rechtsprechung zum Regreßanspruch (SZ 58/122) - nach den in Artikel 32, CMR geregelten Kriterien festzulegen ist. Artikel 39, Absatz 4, CMR ist auf diesen Schadenersatzanspruch ebensowenig anwendbar, wie die bisherige Rechtsprechung zur Verjährung des Regreßanspruchs des Hauptfrachtführers gegen einen mit ihm nicht im Vertragsverhältnis stehenden Unterfrachtführer. (T2) Veröff: SZ 70/247 TE OGH 2000/06/20 2 Ob 75/99i Gegenteilig; Beisatz: Der Ersatzanspruch des Hauptfrachtführers gegen seinen Unterfrachtführer entsteht im selben Zeitpunkt, in dem der Anspruch des Absenders gegen den Hauptfrachtführer entstanden ist. Es handelt sich dabei in Wahrheit nur um ein und denselben Anspruch. (T3) RechtssatznummerRS0033148

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.