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{'item': ['1Ob576/85', '4Ob544/90', '4Ob2078/96h', '7Ob2343/96a', '5Ob164/99z', '8Ob6/00s', '3Ob117/03g', '9ObA125/05f', '8Ob84/08y', '9Ob25/08d (9Ob2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061587 Entscheidungsdatum10.07.1985 Geschäftszahl1Ob576/85; 4Ob544/90; 4Ob2078/96h; 7Ob2343/96a; 5Ob164/99z; 8Ob6/00s; 3Ob117/03g; 9ObA125/05f; 8Ob84/08y; 9Ob25/08d (9Ob26/08a); 9ObA68/14m; 9ObA61/16k; 1Ob6/17i; 9Ob24/22b; 3Ob77/22b; 8ObA70/22k NormHGB §126 Abs2 RechtssatzEin treuwidriger Missbrauch der Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Gesellschafter vorsätzlich ein für die Gesellschaft nachteiliges Geschäft abschließt, das dem Dritten offenbar unbillige Vorteile verschafft. Der Dritte kann sich in einem solchen Fall dann nicht auf die Vertretungsmacht des Gesellschafters berufen, wenn er bewusst mit diesem zum Nachteil der Gesellschaft zusammenwirkte, den Missbrauch kannte oder der Missbrauch für jeden Einsichtigen evident wäre beziehungsweise sich dem Dritten geradezu aufdrängen muss. EntscheidungstexteTE OGH 1985-07-10 1 Ob 576/85 Veröff: SZ 58/123 = EvBl 1985/159 S 725 = JBl 1986,377 = GesRZ 1985,198 TE OGH 1990-09-25 4 Ob 544/90 Auch TE OGH 1996-06-25 4 Ob 2078/96h Auch; nur: Der Dritte kann sich in einem solchen Fall dann nicht auf die Vertretungsmacht des Gesellschafters berufen, wenn er bewusst mit diesem zum Nachteil der Gesellschaft zusammenwirkte, den Missbrauch kannte oder der Missbrauch für jeden Einsichtigen evident wäre beziehungsweise sich dem Dritten geradezu aufdrängen muss. (T1) Beisatz: Beim Missbrauch der Vertretungsmacht genügt grob fahrlässige Unkenntnis des Vollmachtsmissbrauchs für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten. (T2) Veröff: SZ 69/149 TE OGH 1997-04-02 7 Ob 2343/96a Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2000-05-16 5 Ob 164/99z Vgl auch; nur: Der Dritte kann sich in einem solchen Fall dann nicht auf die Vertretungsmacht des Gesellschafters berufen, wenn er bewusst mit diesem zum Nachteil der Gesellschaft zusammenwirkte, den Missbrauch kannte oder der Missbrauch sich dem Dritten geradezu aufdrängen muss. (T3) Beis wie T2; Veröff: SZ 73/80 TE OGH 2000-10-23 8 Ob 6/00s nur T3; Beis wie T2 TE OGH 2003-05-28 3 Ob 117/03g Vgl auch; Beisatz: Kollusion liegt dann vor, wenn der Vertreter und der Dritte absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen. Diesem Sachverhalt ist gleichzuhalten, wenn der Vertreter mit Wissen des Dritten bewusst zum Nachteil des Vertretenen gehandelt hat oder der Missbrauch sich dem Dritten geradezu aufdrängen musste. (T4) Beis wie T2 TE OGH 2005-08-31 9 ObA 125/05f Vgl auch; Beis wie T4 nur: Kollusion liegt dann vor, wenn der Vertreter und der Dritte absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen. (T5) TE OGH 2008-07-10 8 Ob 84/08y Auch; Beis wie T4; Beisatz: (Nur) bei besonderen Umständen, die den Verdacht eines Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen, hat der Dritte eine Erkundungspflicht. Für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten genügt demnach dessen grob fahrlässige Unkenntnis vom Missbrauch der Vertretungsmacht. (T6) Bem: So auch schon 5 Ob 164/99z. (T7) TE OGH 2009-08-05 9 Ob 25/08d Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2014-10-29 9 ObA 68/14m Auch; Beis wie T4 TE OGH 2016-06-24 9 ObA 61/16k Auch; Beis wie T4 TE OGH 2017-01-31 1 Ob 6/17i Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Derjenige, der sich im Prozess auf die Unwirksamkeit eines Geschäfts wegen kollusiven Verhalten stützt, trägt diesbezüglich die Beweislast. (T8) TE OGH 2022-04-27 9 Ob 24/22b Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2022-09-08 3 Ob 77/22b Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2022-11-21 8 ObA 70/22k Vgl; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kollusives Zusammenwirken des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten und des Obmanns der Gesellschafterin der Beklagten zum Nachteil der in einer wirtschaftlich schlechten Lage befindlichen Beklagten durch Vereinbarung eines Kündigungsverzichts und einer Prämie zugunsten des Klägers. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0061587

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.