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{'item': ['8Ob52/85', '2Ob167/89', '2Ob184/00y']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.07.1985 Geschäftszahl8Ob52/85; 2Ob167/89; 2Ob184/00y NormKFG 1967 §17 Abs1 lita; StVO §27 Abs1; RechtssatzUnter "sonstigen Fahrzeugen" im Sinne des § 27 Abs1 StVO, sind solche zu verstehen, die unmittelbar den im § 27 Abs 1 StVO genannten Zwecken, nämlich die Verwendung für den Straßenbau, die Straßenpflege, die Straßenreinigung, die Instandhaltung der öffentlichen Beleuchtung oder der Straßenbahnanlagen dienen. Aus dem Umstand, daß gemäß § 17 Abs 1 lit a KFG Fahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes im Sinn des § 27 Abs 1 StVO bestimmt und zur Verrichtung von Streuarbeiten oder Schneeräumarbeiten besonders gebaut oder ausgerüstet sind, Warnleuchten mit gelb-rotem Licht aufweisen müssen, läßt sich keineswegs schließen, daß alle Fahrzeuge, die mit solchen Warnleuchten ausgerüstet sind, allein schon aus diesem Grunde als Fahrzeuge im Sinn des § 27 Abs 1 StVO zu beurteilen sind. Handelt es sich aber nicht um ein Fahrzeug im Sinn des § 27 Abs 1 StVO auf Arbeitsfahrt, kann der Lenker die in dieser Gesetzesstelle festgelegten Begünstigungen nicht für sich in Anspruch nehmen.Unter "sonstigen Fahrzeugen" im Sinne des Paragraph 27, Abs1 StVO, sind solche zu verstehen, die unmittelbar den im Paragraph 27, Absatz eins, StVO genannten Zwecken, nämlich die Verwendung für den Straßenbau, die Straßenpflege, die Straßenreinigung, die Instandhaltung der öffentlichen Beleuchtung oder der Straßenbahnanlagen dienen. Aus dem Umstand, daß gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, KFG Fahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, StVO bestimmt und zur Verrichtung von Streuarbeiten oder Schneeräumarbeiten besonders gebaut oder ausgerüstet sind, Warnleuchten mit gelb-rotem Licht aufweisen müssen, läßt sich keineswegs schließen, daß alle Fahrzeuge, die mit solchen Warnleuchten ausgerüstet sind, allein schon aus diesem Grunde als Fahrzeuge im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, StVO zu beurteilen sind. Handelt es sich aber nicht um ein Fahrzeug im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, StVO auf Arbeitsfahrt, kann der Lenker die in dieser Gesetzesstelle festgelegten Begünstigungen nicht für sich in Anspruch nehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1985/07/10 8 Ob 52/85 TE OGH 1990/03/28 2 Ob 167/89 Auch TE OGH 2000/09/08 2 Ob 184/00y Vgl auch; Beisatz: Eine Arbeitsfahrt im Sinne des § 27 StVO ist nicht deshalb zu verneinen, weil sich das Fahrzeug im Unfallszeitpunkt im Stillstand befindet. Wesentlich ist, dass die Verwendung des Fahrzeugs nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar einem gesetzlich vorgegebenen Zweck dient. (T1) Vgl auch; Beisatz: Eine Arbeitsfahrt im Sinne des Paragraph 27, StVO ist nicht deshalb zu verneinen, weil sich das Fahrzeug im Unfallszeitpunkt im Stillstand befindet. Wesentlich ist, dass die Verwendung des Fahrzeugs nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar einem gesetzlich vorgegebenen Zweck dient. (T1) RechtssatznummerRS0065645

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.