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6Ob598/85; 7Ob691/85; 1Ob588/86; 6Ob621/86; 6Ob645/85; 10Ob505/94; 1Ob570/95; 3Ob2104/96z; 5Ob10/99b; 2Ob259/00b; 2Ob1/01p; 3Ob21/01m; 8Ob55/01y; 3Ob5

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009566 Entscheidungsdatum05.12.2024 Geschäftszahl6Ob598/85; 7Ob691/85; 1Ob588/86; 6Ob621/86; 6Ob645/85; 10Ob505/94; 1Ob570/95; 3Ob2104/96z; 5Ob10/99b; 2Ob259/00b; 2Ob1/01p; 3Ob21/01m; 8Ob55/01y; 3Ob51/03a; 1Ob119/07t; 1Ob203/08x; 5Ob178/15k; 1Ob202/21v; 8Ob118/24x NormABGB §97 EheG §81 ff RechtssatzDa der Gesetzgeber dem Außerstreitrichter die Zuständigkeit zu rechtsgestaltenden Änderungen der Rechtszuständigkeit der Ehepartner an den in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögensbestandteilen - und damit vor allem an der Ehewohnung - einräumte, lebt - im Falle rechtzeitiger Antragstellung - der vom § 97 ABGB gewährte Unterlassungsanspruch und Benützungsanspruch des bedürftigen Ehegatten in seinem Aufteilungsanspruch fort.Da der Gesetzgeber dem Außerstreitrichter die Zuständigkeit zu rechtsgestaltenden Änderungen der Rechtszuständigkeit der Ehepartner an den in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögensbestandteilen - und damit vor allem an der Ehewohnung - einräumte, lebt - im Falle rechtzeitiger Antragstellung - der vom Paragraph 97, ABGB gewährte Unterlassungsanspruch und Benützungsanspruch des bedürftigen Ehegatten in seinem Aufteilungsanspruch fort. EntscheidungstexteTE OGH 1985-07-11 6 Ob 598/85 Veröff: SZ 58/126 TE OGH 1986-01-30 7 Ob 691/85 Veröff: EFSlg 50260 TE OGH 1986-10-22 1 Ob 588/86 Vgl; Veröff: MietSlg 28/42 TE OGH 1987-02-05 6 Ob 621/86 Auch; Veröff: JBl 1987,518 TE OGH 1987-06-04 6 Ob 645/85 TE OGH 1994-01-18 10 Ob 505/94 Auch; TE OGH 1995-09-06 1 Ob 570/95 Auch; Veröff: SZ 68/157 TE OGH 1996-05-15 3 Ob 2104/96z nur: Lebt - im Falle rechtzeitiger Antragstellung - der vom § 97 ABGB gewährte Unterlassungsanspruch und Benützungsanspruch des bedürftigen Ehegatten in seinem Aufteilungsanspruch fort. (T1)nur: Lebt - im Falle rechtzeitiger Antragstellung - der vom Paragraph 97, ABGB gewährte Unterlassungsanspruch und Benützungsanspruch des bedürftigen Ehegatten in seinem Aufteilungsanspruch fort. (T1) TE OGH 1999-10-12 5 Ob 10/99b Auch; nur T1 TE OGH 2000-10-19 2 Ob 259/00b Auch; nur: Der vom § 97 ABGB gewährte Unterlassungsanspruch und Benützungsanspruch des bedürftigen Ehegatten besteht in seinem Aufteilungsanspruch fort. (T2)Auch; nur: Der vom Paragraph 97, ABGB gewährte Unterlassungsanspruch und Benützungsanspruch des bedürftigen Ehegatten besteht in seinem Aufteilungsanspruch fort. (T2) TE OGH 2001-01-25 2 Ob 1/01p Auch; nur T2; Veröff: SZ 74/12 TE OGH 2001-03-21 3 Ob 21/01m nur T2; Veröff: SZ 74/51 TE OGH 2001-04-26 8 Ob 55/01y Beis wie T2; Beisatz: Dieser Aufteilungsanspruch ist nur gemäß § 382 Z 8 lit c EO sicherungsfähig. (T3)Beis wie T2; Beisatz: Dieser Aufteilungsanspruch ist nur gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO sicherungsfähig. (T3) TE OGH 2003-04-24 3 Ob 51/03a Auch; nur T2 TE OGH 2008-02-26 1 Ob 119/07t Auch; nur T2 TE OGH 2009-05-05 1 Ob 203/08x TE OGH 2015-12-21 5 Ob 178/15k TE OGH 2021-11-16 1 Ob 202/21v Vgl; Beisatz: An einer Wohnung, an der der ehemals verfügungsberechtigte Ehepartner seine Rechte bereits verloren hat, kann ein Weiterwirken eines Rechtsverhältnisses im Aufteilungsverfahren mangels Zugehörigkeit zur Verteilungsmasse nicht in Betracht kommen. (T4) TE OGH 2024-12-05 8 Ob 118/24x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0009566

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