RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016949 Entscheidungsdatum31.07.2025 Geschäftszahl7Ob572/85; 2Ob520/87; 6Ob334/99g; 7Ob323/99x; 8Ob153/03p; 4Ob151/10z; 6Ob209/20h; 6Ob204/22a; 1Ob45/25m NormABGB §880a A ABGB §1346 ABGB §1347 RechtssatzDer Begriff der Patronatserklärung ist als Mittel der Kreditsicherung eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl von Erklärungen einer vom Kreditnehmer verschiedenen, zu diesem jedoch regelmäßig in einem Naheverhältnis stehenden Person, dem Patron, die einen unterschiedlichen Inhalt haben können. Je nach ihrem Inhalt reichen sie von völlig unverbindlichen Erklärungen bis zum Garantievertrag. Ist der objektive Aussagewert der Patronatserklärung zweifelhaft, ist ihr rechtlicher Gehalt nach den Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB zu ermitteln. Zur Ermittlung der Absicht sind alle den Vertragsabschluß begleitenden Umstände, insbesondere die sonstigen Erklärungen der Parteien heranzuziehen.Der Begriff der Patronatserklärung ist als Mittel der Kreditsicherung eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl von Erklärungen einer vom Kreditnehmer verschiedenen, zu diesem jedoch regelmäßig in einem Naheverhältnis stehenden Person, dem Patron, die einen unterschiedlichen Inhalt haben können. Je nach ihrem Inhalt reichen sie von völlig unverbindlichen Erklärungen bis zum Garantievertrag. Ist der objektive Aussagewert der Patronatserklärung zweifelhaft, ist ihr rechtlicher Gehalt nach den Auslegungsregeln der Paragraphen 914, f ABGB zu ermitteln. Zur Ermittlung der Absicht sind alle den Vertragsabschluß begleitenden Umstände, insbesondere die sonstigen Erklärungen der Parteien heranzuziehen. EntscheidungstexteTE OGH 1985-07-11 7 Ob 572/85 Veröff: SZ 58/127 = EvBl 1985/168 S 753 = RdW 1985,307 = JBl 1986,173 TE OGH 1988-03-23 2 Ob 520/87 Beisatz: Hier: Ausstattungsverpflichtung nach schweizerischem Recht. (T1) Veröff: SZ 61/73 TE OGH 2000-02-24 6 Ob 334/99g Vgl auch; Beisatz: Der abstrakte Charakter einer Garantieerklärung widerspräche dem Sinn und Zweck einer nach § 10 Abs 3 Z 2 FrG eingegangenen Verpflichtung, das fehlende Vermögen des Fremden im Inland (als Voraussetzung für die Gewährung eines Sichtvermerkes) durch Begründung einer Ausfallhaftung für jene Kosten zu ersetzen, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden im Inland entstehen (und die vom Fremden mangels finanzieller Mittel nicht hereingebracht werden können). Sinn und Zweck der Verpflichtungserklärung machen vielmehr eine Akzessorietät zum dadurch gesicherten Anspruch deutlich. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Dauer der Verjährungsfrist richtet sich daher nach dem durch die Erklärung gesicherten Pflegegebührenanspruch. (T2)Vgl auch; Beisatz: Der abstrakte Charakter einer Garantieerklärung widerspräche dem Sinn und Zweck einer nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, FrG eingegangenen Verpflichtung, das fehlende Vermögen des Fremden im Inland (als Voraussetzung für die Gewährung eines Sichtvermerkes) durch Begründung einer Ausfallhaftung für jene Kosten zu ersetzen, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden im Inland entstehen (und die vom Fremden mangels finanzieller Mittel nicht hereingebracht werden können). Sinn und Zweck der Verpflichtungserklärung machen vielmehr eine Akzessorietät zum dadurch gesicherten Anspruch deutlich. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Dauer der Verjährungsfrist richtet sich daher nach dem durch die Erklärung gesicherten Pflegegebührenanspruch. (T2) TE OGH 2000-02-23 7 Ob 323/99x Veröff: SZ 73/36 TE OGH 2004-02-26 8 Ob 153/03p Vgl; Beisatz: Auch Gesellschaftersicherheiten können eigenkapitalersetzenden Charakter haben, weshalb auch eine Patronatserklärung eines GmbH-Gesellschafters ihrem auszulegenden Inhalt nach der Besicherung eines Kredites der Gesellschaft dienen kann. (T3) TE OGH 2011-01-18 4 Ob 151/10z Auch; nur: Der Begriff der Patronatserklärung ist als Mittel der Kreditsicherung eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl von Erklärungen einer vom Kreditnehmer verschiedenen, zu diesem jedoch regelmäßig in einem Naheverhältnis stehenden Person, dem Patron, die einen unterschiedlichen Inhalt haben können. Je nach ihrem Inhalt reichen sie von völlig unverbindlichen Erklärungen bis zum Garantievertrag. (T4); Beisatz: Mit Ausführungen zur „harten“ und zur „weichen“ Patronatserklärung. (T5); Beisatz: Der konkrete Inhalt der (allenfalls) bestehenden Verpflichtung ist ‑ wie auch sonst ‑ durch Auslegung zu ermitteln. (T6) TE OGH 2020-11-25 6 Ob 209/20h Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 Anm: Veröff: SZ 2020/103Anmerkung, Veröff: SZ 2020/103 TE OGH 2022-11-18 6 Ob 204/22a Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2025-07-31 1 Ob 45/25m nur T4; nur T5 Beisatz: Nur die „harte“ Patronatserklärung hat klare Konturen. Sie ist durch die Übernahme der Verpflichtung gekennzeichnet, die Schuldnerin so auszustatten, dass sie ihre Schulden beim Kreditgeber zurückzahlen kann. Bei einer „harten“ Patronatserklärung verpflichtet sich der Patron gegenüber dem Kreditgeber. (T7) Beisatz: "Weiche“ Patronatserklärungen können einerseits unverbindliche Äußerungen, andererseits aber auch rechtlich verbindliche Handlungszusagen sein; liegt eine solche Handlungspflicht vor, kann deren Verletzung Schadenersatzansprüche auslösen. (T8) Beisatz: Zum Direktanspruch des Kreditgebers im Fall einer "harten" Patronatserklärung. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0016949
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