RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0090397 Entscheidungsdatum30.04.2025 Geschäftszahl10Os66/85; 14Os122/92; 11Os47/94; 14Os167/13k; 14Os27/15z; 15Os92/17v; 13Os117/17f; 14Os8/20p; 15Os30/25p NormStGB §12 Bc StGB §127 E StGB §156 StGB §164 RechtssatzEine nach der materiellen Vollendung des Diebstahls gewährte Unterstützung der Täter durch einen Dritten kann regelmäßig nur dem Tatbestand der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 1 (allenfalls auch Abs 2 und Abs 3) StGB unterstellt werden; eine Beteiligung am (Einbruchsdiebstahl) Diebstahl in Form eines sonstigen Tatbeitrags (§ 12, dritter Fall, StGB) kommt nur dann in Betracht, wenn die nachträgliche Hilfeleistung (durch Aufschneiden des bereits in Sicherheit gebrachten Tresors) schon vor der Begehung des Diebstahls vereinbart wurde.Eine nach der materiellen Vollendung des Diebstahls gewährte Unterstützung der Täter durch einen Dritten kann regelmäßig nur dem Tatbestand der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, (allenfalls auch Absatz 2 und Absatz 3,) StGB unterstellt werden; eine Beteiligung am (Einbruchsdiebstahl) Diebstahl in Form eines sonstigen Tatbeitrags (Paragraph 12,, dritter Fall, StGB) kommt nur dann in Betracht, wenn die nachträgliche Hilfeleistung (durch Aufschneiden des bereits in Sicherheit gebrachten Tresors) schon vor der Begehung des Diebstahls vereinbart wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1985-07-30 10 Os 66/85 Veröff: SSt 56/51 TE OGH 1992-11-10 14 Os 122/92 Vgl auch; Beisatz: Nicht Hehlerei, sondern ausschließlich Beteiligung (§ 12 dritter Fall StGB) an der Vortat ist auch dann gegeben, wenn die Unterstützung erst nach Abschluss der Vortat, aber zufolge einer bereits zuvor mit dem (unmittelbaren) Vortäter getroffenen Vereinbarung erfolgt. (T1)Vgl auch; Beisatz: Nicht Hehlerei, sondern ausschließlich Beteiligung (Paragraph 12, dritter Fall StGB) an der Vortat ist auch dann gegeben, wenn die Unterstützung erst nach Abschluss der Vortat, aber zufolge einer bereits zuvor mit dem (unmittelbaren) Vortäter getroffenen Vereinbarung erfolgt. (T1) TE OGH 1994-05-10 11 Os 47/94 Vgl; Beisatz: Eine noch vor der Diebstahlstat gegebene Zusage für eine erst nach der Vollendung des Diebstahls zu gewährende Hilfeleistung bei der Verwertung der Diebsbeute (vgl US 7) könnte zwar als psychische Beitragstäterschaft gewertet werden, diese Annahme ist aber von einem kausalen Zusammenhang zwischen der Zusage und der Diebstahlstat, wie sie sich tatsächlich ereignet hat, abhängig. (T2)Vgl; Beisatz: Eine noch vor der Diebstahlstat gegebene Zusage für eine erst nach der Vollendung des Diebstahls zu gewährende Hilfeleistung bei der Verwertung der Diebsbeute vergleiche US 7) könnte zwar als psychische Beitragstäterschaft gewertet werden, diese Annahme ist aber von einem kausalen Zusammenhang zwischen der Zusage und der Diebstahlstat, wie sie sich tatsächlich ereignet hat, abhängig. (T2) TE OGH 2014-01-28 14 Os 167/13k Vgl; Beisatz: Nach Tatvollendung durch den unmittelbaren Täter kann durch Mitwirkung an der Verwertung der inkriminierten Vermögensbestandteile nur ein sogenanntes Anschlussdelikt verwirklicht werden. (T3) Beisatz: Hier: § 156 StGB. (T4)Beisatz: Hier: Paragraph 156, StGB. (T4) TE OGH 2015-04-28 14 Os 27/15z Auch TE OGH 2017-12-13 15 Os 92/17v Auch; Beis wie T4 TE OGH 2017-12-06 13 Os 117/17f Auch TE OGH 2020-03-17 14 Os 8/20p Vgl TE OGH 2025-04-30 15 Os 30/25p vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090397
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