Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0086732 (10Os199/84)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086732 Entscheidungsdatum30.07.1985 Geschäftszahl10Os199/84; 13Os52/10m NormFinStrG §39; FinStrG §40; StGB §127 A; StGB §238 Abs4 RechtssatzDas Ablösen von durch Aufkleben verwendeten Gerichtskostenmarken, mögen diese auch nicht überstempelt gewesen sein, kann nicht Diebstahl sein, weil diese Wertzeichen wirtschaftlichen Tauschwert nur bis zu ihrer dem Gesetz entsprechenden Verwendung haben. Die Ahndung mißbräuchlicher Wiederverwendung solcher Wertzeichen fällt gemäß § 238 Abs 4 StGB ausschließlich in die verwaltungsbehördliche Strafkompetenz (§§ 39, 40 FinStrG).Das Ablösen von durch Aufkleben verwendeten Gerichtskostenmarken, mögen diese auch nicht überstempelt gewesen sein, kann nicht Diebstahl sein, weil diese Wertzeichen wirtschaftlichen Tauschwert nur bis zu ihrer dem Gesetz entsprechenden Verwendung haben. Die Ahndung mißbräuchlicher Wiederverwendung solcher Wertzeichen fällt gemäß Paragraph 238, Absatz 4, StGB ausschließlich in die verwaltungsbehördliche Strafkompetenz (Paragraphen 39, 40, FinStrG).

EntscheidungstexteTE OGH 1985-07-30 10 Os 199/84 Veröff: JBl 1986,193 = EvBl 1986/63 S 217 = RZ 1986/38 S 166 TE OGH 2010-11-18 13 Os 52/10m Verstärkter Senat; Vgl

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.