8Ob594/85
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.08.1985 Geschäftszahl8Ob594/85; 6Ob12/86; 1Ob619/92 (1Ob620/92) NormABGB §550;
ABGB §1253;
RechtssatzDie im § 1253 ABGB getroffene Anordnung, wonach ein Ehegatte durch den Erbvertrag auf das Recht zu testiern nicht gänzlich verzichten kann, kann sich auf das eine Erbeinsetzung nicht beinhaltende vereinbarte Aufgriffsrecht nicht beziehen.Die im Paragraph 1253, ABGB getroffene Anordnung, wonach ein Ehegatte durch den Erbvertrag auf das Recht zu testiern nicht gänzlich verzichten kann, kann sich auf das eine Erbeinsetzung nicht beinhaltende vereinbarte Aufgriffsrecht nicht beziehen.
EntscheidungstexteTE OGH 1985/08/21 8 Ob 594/85 SZ 58/131 TE OGH 1986/10/23 6 Ob 12/86 Gegenteilig; Beisatz: Als Erbteilungsanordnung darf das Aufgriffsrecht nach seinem Inhalt ebensowenig gegen § 1253 ABGB verstoßen wie eine vertragliche Erbeinsetzung oder eine Vermächtnisanordnung. Die in §§ 1253 ABGB normierte Freiheit "zu Testieren" ( Satz 1 ) erfaßt nicht bloß Erbeinsetzungen. (T1) = SZ 59/187 = NZ 1987,312 Gegenteilig; Beisatz: Als Erbteilungsanordnung darf das Aufgriffsrecht nach seinem Inhalt ebensowenig gegen Paragraph 1253, ABGB verstoßen wie eine vertragliche Erbeinsetzung oder eine Vermächtnisanordnung. Die in Paragraphen 1253, ABGB normierte Freiheit "zu Testieren" ( Satz 1 ) erfaßt nicht bloß Erbeinsetzungen. (T1) = SZ 59/187 = NZ 1987,312 TE OGH 1992/12/15 1 Ob 619/92 Auch; Beis wie T1; Veröff: 1993,103 = JBl 1993,658 RechtssatznummerRS0012316