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{'item': ['12Os83/85', '13Os128/66', '15Os127/87', '15Os21/89', '11Os50/89', '11Os9/90', '14Os61/90', '13Os7/93', '13Os125/94', '12Os104/94', '11Os4/0

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0092360 Entscheidungsdatum22.08.1985 Geschäftszahl12Os83/85; 13Os128/66; 15Os127/87; 15Os21/89; 11Os50/89; 11Os9/90; 14Os61/90; 13Os7/93; 13Os125/94; 12Os104/94; 11Os4/00; 13Os51/04; 14Os149/04; 14Os75/07x; 12Os67/14s; 14Os33/22t NormStGB §76 RechtssatzDer objektive Maßstab des Durchschnittsmenschen kann auch bei geistesschwachen, aber noch zurechnungsfähigen Tätern zur Anwendung gelangen, weil er nicht auf ein intellektuelles Durchschnittsniveau, sondern auf durchschnittliche Rechtstreue (Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten) der Maßfigur abstellt; für unter dem charakterlichen Niveau der Maßfigur liegende Charaktereigenschaften, die den Affektdurchbruch herbeigeführt oder gefördert haben, haftet sohin auch der geistig primitive Täter. Von diesem entscheidenden Charakterzug (durchschnittliche Rechtstreue) abgesehen, muss sich jedoch die Maßfigur dem individuellen Täter möglichst annähern, ihm also hinsichtlich sozialer Stellung, Lebenskreis, Alter, körperlichen Eigenschaften, Gesundheit, Beruf, Bildung, Herkunft etc gleich gedacht werden. Demnach kommt es auf den rechtstreuen Menschen von der geistigen und körperlichen Beschaffenheit des Täters in der speziellen Tatsituation an - individualisierter objektiver Maßstab. EntscheidungstexteTE OGH 1985-08-22 12 Os 83/85 Veröff: JBl 1986,241 TE OGH 1986-10-09 13 Os 128/66 Vgl auch; nur: Der objektive Maßstab des Durchschnittsmenschen kann auch bei geistesschwachen, aber noch zurechnungsfähigen Tätern zur Anwendung gelangen, weil er nicht auf ein intellektuelles Durchschnittsniveau, sondern auf durchschnittliche Rechtstreue (Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten) der Maßfigur abstellt; für unter dem charakterlichen Niveau der Maßfigur liegende Charaktereigenschaften, die den Affektdurchbruch herbeigeführt oder gefördert haben, haftet sohin auch der geistig primitive Täter. (T1) Beisatz: Dieser objektiv-normative Maßstab lässt keinen Raum für eine Gesetzesauslegung, wonach der gegenüber § 75 StGB privilegierende Tatbestand des § 76 StGB einem verstandesschwachen oder unintelligenten Täter im größeren Umfang zugute kommen könne als einem Durchschnittsmenschen. (T2)Vgl auch; nur: Der objektive Maßstab des Durchschnittsmenschen kann auch bei geistesschwachen, aber noch zurechnungsfähigen Tätern zur Anwendung gelangen, weil er nicht auf ein intellektuelles Durchschnittsniveau, sondern auf durchschnittliche Rechtstreue (Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten) der Maßfigur abstellt; für unter dem charakterlichen Niveau der Maßfigur liegende Charaktereigenschaften, die den Affektdurchbruch herbeigeführt oder gefördert haben, haftet sohin auch der geistig primitive Täter. (T1) Beisatz: Dieser objektiv-normative Maßstab lässt keinen Raum für eine Gesetzesauslegung, wonach der gegenüber Paragraph 75, StGB privilegierende Tatbestand des Paragraph 76, StGB einem verstandesschwachen oder unintelligenten Täter im größeren Umfang zugute kommen könne als einem Durchschnittsmenschen. (T2) TE OGH 1987-09-29 15 Os 127/87 Veröff: JBl 1988,330 TE OGH 1989-03-07 15 Os 21/89 nur: Demnach kommt es auf den rechtstreuen Menschen von der geistigen und körperlichen Beschaffenheit des Täters in der speziellen Tatsituation an. (T3) TE OGH 1989-06-06 11 Os 50/89 Vgl auch; Beisatz: Schlechte Charaktereigenschaften sind jedenfalls zu abstrahieren; die Maßfigur muss bei aller sonstiger Annäherung an den Täter ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch sein. (T4) TE OGH 1990-03-21 11 Os 9/90 Vgl auch; Beisatz: Bei Prüfung der allgemeinen Begreiflichkeit eines Affektes ist ein objektiver Maßstab anzulegen, dabei jedoch die geistige und körperliche Beschaffenheit des Täters in der speziellen Tatsituation zu berücksichtigen. (T5) TE OGH 1990-09-11 14 Os 61/90 nur T3 TE OGH 1993-03-10 13 Os 7/93 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1994-09-14 13 Os 125/94 Vgl auch; Beisatz: Individualisierter, jedoch in rechtsethischer Hinsicht objektiv-normativer Maßstab. (T6) TE OGH 1994-09-22 12 Os 104/94 nur: Individualisierter objektiver Maßstab. (T7) TE OGH 2000-05-16 11 Os 4/00 Auch; Beisatz: Hat sich der Angeklagte, der sich in einer heftigen, durch seine Adoleszenzkrise und durch die Konfrontation mit homosexuellen Handlungen ausgelösten Gemütsbewegung befand, zu einem Mord hinreißen lassen, war dieser bei Anwendung eines hiefür erforderlichen objektiv-normativen Maßstabes nicht allgemein begreiflich. Dies wäre nur dann der Fall, wenn auch ein Mensch von durchschnittlicher Rechtstreue und mit vergleichbaren sozio-psycho-physischen Eigenschaften sich vorstellen könnte, er wäre in der Lage des Täters beim gegebenen Anlass samt seiner Vorgeschichte in eine derart heftige Gemütsbewegung geraten. Jugendliche (wie hier der Angeklagte) sind demnach an der Vergleichsfigur eines an sich rechtstreuen Jugendlichen, der unter ähnlichen Umständen aufgewachsen ist, zu messen. (T8) Beisatz: Einen Jugendlichen mit Sexual- (und Drogen-)erfahrung konnte es anlässlich einer ihm anfangs durchaus genehmen homosexuellen Begegnung kaum bestürzen, dass sein Partner gleichartige Sexualpraktiken, die er soeben selbst vorgenommen hat, auch von ihm fordert. (T9) TE OGH 2004-06-16 13 Os 51/04 Vgl; Beis wie T8; nur: Allgemein begreiflich nur dann, wenn auch ein Mensch von durchschnittlicher Rechtstreue und mit vergleichbaren sozio-psycho-physischen Eigenschaften sich vorstellen könnte, er wäre in der Lage des Täters beim gegebenen Anlass samt seiner Vorgeschichte in eine derart heftige Gemütsbewegung geraten. Jugendliche (wie hier der Angeklagte) sind demnach an der Vergleichsfigur eines an sich rechtstreuen Jugendlichen, der unter ähnlichen Umständen aufgewachsen ist, zu messen. (T10) TE OGH 2005-04-05 14 Os 149/04 Vgl; Beisatz: Die heftige Gemütsbewegung muss auch aus der Sicht eines durchschnittlich rechtstreuen Menschen mit vergleichbaren sozio-physischen Eigenschaften unter Anlegung eines objektiv-normativen Maßstabes, der auch die soziale Stellung, den Lebenskreis und eine leichte Erregbarkeit des Angeklagten umfassen kann, verständlich sein. (T11) TE OGH 2007-07-31 14 Os 75/07x Vgl auch; Beisatz: Die Maßfigur muss sich dem individuellen Täter hinsichtlich sozialer Stellung, Lebenskreis, Beruf, Bildung, Herkunft usw möglichst annähern. (T12) TE OGH 2014-08-28 12 Os 67/14s Vgl auch; Beisatz: Die allgemeine Begreiflichkeit einer zur Tat führenden Gemütsbewegung ist unter der gebotenen Abwägung eines objektiv‑normativen Maßstabs aus der Sicht eines durchschnittlich rechtstreuen Menschen mit vergleichbaren sozio-physischen Eigenschaften zu beurteilen. § 76 StGB erfasst nur solche Gemütsbewegungen, die im Verhältnis zu ihrem Anlass allgemein, das heißt für einen Durchschnittsmenschen ‑ als objektiver Maßstab ‑ in dem Sinn verständlich sind, dass sich dieser vorstellen kann, auch er geriete unter den gegebenen besonderen Umständen in eine solche Gemütsverfassung. Die Maßfigur ist ein rechtstreuer Mensch von der geistigen und körperlichen Beschaffenheit des Täters in der spezifischen Tatsituation. Diese Maßfigur muss sich dem individuellen Täter möglichst annähern, ihm also hinsichtlich sozialer Stellung, Lebenskreis, Alltag, Gesundheit, Beruf, Bildung, Herkunft usw gleich gedacht werden. (T13)Vgl auch; Beisatz: Die allgemeine Begreiflichkeit einer zur Tat führenden Gemütsbewegung ist unter der gebotenen Abwägung eines objektiv‑normativen Maßstabs aus der Sicht eines durchschnittlich rechtstreuen Menschen mit vergleichbaren sozio-physischen Eigenschaften zu beurteilen. Paragraph 76, StGB erfasst nur solche Gemütsbewegungen, die im Verhältnis zu ihrem Anlass allgemein, das heißt für einen Durchschnittsmenschen ‑ als objektiver Maßstab ‑ in dem Sinn verständlich sind, dass sich dieser vorstellen kann, auch er geriete unter den gegebenen besonderen Umständen in eine solche Gemütsverfassung. Die Maßfigur ist ein rechtstreuer Mensch von der geistigen und körperlichen Beschaffenheit des Täters in der spezifischen Tatsituation. Diese Maßfigur muss sich dem individuellen Täter möglichst annähern, ihm also hinsichtlich sozialer Stellung, Lebenskreis, Alltag, Gesundheit, Beruf, Bildung, Herkunft usw gleich gedacht werden. (T13) TE OGH 2022-05-31 14 Os 33/22t Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0092360

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.