RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020739 Entscheidungsdatum10.03.2026 Geschäftszahl1Ob579/85; 1Ob579/94; 6Ob507/95; 3Ob12/09z; 1Ob131/09k; 6Ob217/09v; 1Ob81/09g; 5Ob159/09g; 3Ob35/10h; 2Ob1/09z; 7Ob173/10g; 2Ob198/10x; 4Ob228/17h; 4Ob90/19t; 7Ob88/23a; 8Ob109/23x; 6Ob23/24m; 6Ob153/23b; 3Ob226/23s; 4Ob218/23x; 3Ob166/24v; 3Ob220/24k; 9Ob123/24i; 4Ob21/25d; 1Ob9/25t; 10Ob7/25i; 9Ob17/25b; 9Ob98/24p; 9Ob58/25g; 10Ob69/24f; 7Ob123/25a; 8Ob89/25h; 1Ob15/26a NormABGB §879 IIgABGB §879 römisch zwei g ABGB §879 Abs3 E ABGB §1090 IIfABGB §1090 römisch zwei f RechtssatzBeim Finanzierungsleasing gehört die Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauches der Sache zur unabdingbaren Verpflichtung des Leasinggebers im Austauschverhältnis zu den Leasingraten. EntscheidungstexteTE OGH 1985-08-28 1 Ob 579/85 TE OGH 1995-02-27 1 Ob 579/94 Veröff: SZ 68/42 TE OGH 1995-10-12 6 Ob 507/95 TE OGH 2009-05-19 3 Ob 12/09z Beisatz: Den Leasinggeber trifft auch die Sachgefahr vor Lieferung. (T1); Beisatz: Auch die Auswahl des Lieferanten durch den Leasingnehmer ändert nichts an der Pflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer die Gebrauchsmöglichkeit zu verschaffen. (T2) TE OGH 2009-11-17 1 Ob 131/09k Auch; Beisatz: Eine Klausel, die die Erhaltungspflicht des Leasingnehmers auch bei unterbliebener erstmaliger Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs vorsieht, ist unzulässig. (T3); Veröff: SZ 2009/151 TE OGH 2009-11-12 6 Ob 217/09v Auch; Beisatz: Dem Leasingnehmer kommt bei einem Garantievertrag ohne Abtretung der daraus erfließenden Ansprüche durch die Leasinggeberin keine aktive Klagslegitimation zur Geltendmachung von Garantieansprüchen zu. (T4) TE OGH 2009-11-17 1 Ob 81/09g Beis wie T1; Beisatz: Die Hauptpflicht des Leasinggebers auf Verschaffung der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit darf nicht durch Gefahrtragungs- und sonstige Freizeichnungsklauseln ausgehöhlt werden. (T5) TE OGH 2009-11-24 5 Ob 159/09g Beis wie T1; Beisatz: Der Leasinggeber hat dafür einzustehen, dass sich die Sache zu Beginn des Leasingverhältnisses in brauchbarem Zustand befindet. (T6) TE OGH 2010-04-28 3 Ob 35/10h Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/09z Auch; Beis wie T6; Beis wie T2; Beisatz: Die Überwälzung des Lieferrisikos auf den Leasingnehmer ist jedenfalls eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB. (T7); Beisatz: Selbst die Unterfertigung einer wahrheitswidrigen Übernahmebestätigung durch den Leasingnehmer, welche (
- ua)die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten auslösen würde, vermag das Recht des Leasingnehmers auf die Hauptleistung aus dem Leasingvertrag nicht abzuschneiden. (T8); Beisatz: Hier Klausel: Der LG haftet nicht für die Einhaltung von Lieferbedingungen und Vertragsbestimmungen von Lieferanten (Klausel 4 Satz 2). (T9); Beisatz: Überwälzt eine Klausel die Sachgefahr umfassend auf den Leasingnehmer, ohne zu unterscheiden, ob der Leasinggeber ihm bereits die ordnungsgemäße Nutzungsmöglichkeit verschafft hatte oder nicht, so ist sie unzulässig. Hier: Durch teilweise oder gänzliche Nichtbenützbarkeit, Untergang, Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder vorzeitigen Verschleiß des Leasinggegenstandes während der Leasingvertragslaufzeit wird die Pflicht des LN zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten nicht berührt. Der LN hat den LG jedoch unverzüglich von allen derartigen oder sonstigen Schadensfällen zu unterrichten (Klausel 11). (T10); Beisatz: Durch diese Klausel wird dem Leasingnehmer - zumindest bei kundenfeindlichster Auslegung - auch eine nach § 9 KSchG unzulässige Mängelrügeobliegenheit aufgebürdet. (T11); Beisatz: Zum vereinbarten Gebrauch ist ein Fahrzeug nur tauglich, wenn es auch die besonders bedungenen Eigenschaften, etwa die vereinbarte, für die Entscheidung des Leasingnehmers zum Vertragsabschluss wesentliche Ausstattung besitzt. Trifft dies nicht zu, so verletzt der Leasinggeber seine Verpflichtung zur erstmaligen Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs. Zusagen des Lieferanten bezüglich der Ausstattung muss sich der Leasinggeber zurechnen lassen. (T12); Veröff: SZ 2010/41Auch; Beis wie T6; Beis wie T2; Beisatz: Die Überwälzung des Lieferrisikos auf den Leasingnehmer ist jedenfalls eine gröbliche Benachteiligung iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T7); Beisatz: Selbst die Unterfertigung einer wahrheitswidrigen Übernahmebestätigung durch den Leasingnehmer, welche (
- ua)die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten auslösen würde, vermag das Recht des Leasingnehmers auf die Hauptleistung aus dem Leasingvertrag nicht abzuschneiden. (T8); Beisatz: Hier Klausel: Der LG haftet nicht für die Einhaltung von Lieferbedingungen und Vertragsbestimmungen von Lieferanten (Klausel 4 Satz 2). (T9); Beisatz: Überwälzt eine Klausel die Sachgefahr umfassend auf den Leasingnehmer, ohne zu unterscheiden, ob der Leasinggeber ihm bereits die ordnungsgemäße Nutzungsmöglichkeit verschafft hatte oder nicht, so ist sie unzulässig. Hier: Durch teilweise oder gänzliche Nichtbenützbarkeit, Untergang, Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder vorzeitigen Verschleiß des Leasinggegenstandes während der Leasingvertragslaufzeit wird die Pflicht des LN zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten nicht berührt. Der LN hat den LG jedoch unverzüglich von allen derartigen oder sonstigen Schadensfällen zu unterrichten (Klausel 11). (T10); Beisatz: Durch diese Klausel wird dem Leasingnehmer - zumindest bei kundenfeindlichster Auslegung - auch eine nach Paragraph 9, KSchG unzulässige Mängelrügeobliegenheit aufgebürdet. (T11); Beisatz: Zum vereinbarten Gebrauch ist ein Fahrzeug nur tauglich, wenn es auch die besonders bedungenen Eigenschaften, etwa die vereinbarte, für die Entscheidung des Leasingnehmers zum Vertragsabschluss wesentliche Ausstattung besitzt. Trifft dies nicht zu, so verletzt der Leasinggeber seine Verpflichtung zur erstmaligen Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs. Zusagen des Lieferanten bezüglich der Ausstattung muss sich der Leasinggeber zurechnen lassen. (T12); Veröff: SZ 2010/41 TE OGH 2011-05-11 7 Ob 173/10g TE OGH 2011-06-22 2 Ob 198/10x Vgl; Vgl Beis wie T10 nur: Überwälzt eine Klausel die Sachgefahr umfassend auf den Leasingnehmer, ohne zu unterscheiden, ob der Leasinggeber ihm bereits die ordnungsgemäße Nutzungsmöglichkeit verschafft hatte oder nicht, so ist sie unzulässig. (T13); Beisatz: Eine Klausel zum Finanzierungsleasing, die bei der Verschiebung des Gefahrenrisikos nicht zwischen vor und nach ordnungsgemäßer Übergabe des Leasingguts unterscheidet, sondern dem Kunden die gesamte Objektverantwortung aufbürdet, ohne Gewährleistungsansprüche, die im Rahmen des Anspruchs auf eine ordnungsgemäße Übergabe des Leasingobjekts zustehen, auszunehmen, wie es der Rechtsstellung eines Käufers entspricht, ist unzulässig (hier: Klausel 3). (T14) TE OGH 2017-12-21 4 Ob 228/17h Beis wie T7 TE OGH 2019-06-13 4 Ob 90/19t Vgl; Beisatz: Vgl aber zum sale-and-lease-back-Vertrag. (T15) TE OGH 2023-10-24 7 Ob 88/23a Beisatz: Hier: Leasingkonstruktion im Zusammenhang mit dem "Abgasskandal" (T16) TE OGH 2023-12-13 8 Ob 109/23x Beisatz: Hier: Leasingvertrag erst einen Monat nach Abschluss des Kaufvertrags und Anzahlung, Schaden des Käufers und späteren Leasingnehmers bejaht. (T17) TE OGH 2024-02-21 6 Ob 23/24m Beisatz wie T17 TE OGH 2024-03-20 6 Ob 153/23b Beisatz wie T16 TE OGH 2024-02-28 3 Ob 226/23s vgl; Beisatz wie T16 TE OGH 2024-05-23 4 Ob 218/23x TE OGH 2024-10-28 3 Ob 166/24v vgl; Beisatz wie T16 TE OGH 2024-12-17 3 Ob 220/24k vgl; Beisatz wie T16 TE OGH 2025-02-13 9 Ob 123/24i Beisatz wie T2; Beisatz wie T16 TE OGH 2025-02-25 4 Ob 21/25d vgl; Beisatz nur wie T16 TE OGH 2025-02-25 1 Ob 9/25t vgl; Beisatz wie T16 TE OGH 2025-03-18 10 Ob 7/25i vgl TE OGH 2025-03-19 9 Ob 17/25b Beisatz wie T16 TE OGH 2025-03-19 9 Ob 98/24p Beisatz wie T16 TE OGH 2025-05-27 9 Ob 58/25g Beisatz wie T16 TE OGH 2025-06-03 10 Ob 69/24f Beisatz wie T16 TE OGH 2025-08-07 7 Ob 123/25a Beisatz wie T16 TE OGH 2025-08-12 8 Ob 89/25h Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7 Beisatz: Nichtigkeit einer Klausel nach § 879 Abs 3 ABGB, die vom Leasingnehmer im Falle der Nichtdurchführung des Leasingvertrags die Rückzahlung sämtlicher Vorauszahlungen des Leasinggebers vorsieht. (T18)Beisatz: Nichtigkeit einer Klausel nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, die vom Leasingnehmer im Falle der Nichtdurchführung des Leasingvertrags die Rückzahlung sämtlicher Vorauszahlungen des Leasinggebers vorsieht. (T18) TE OGH 2026-03-10 1 Ob 15/26a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020739