RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010557 Entscheidungsdatum03.07.2025 Geschäftszahl6Ob720/83; 8Ob635/92; 7Ob576/94; 3Ob61/97k; 7Ob327/98h; 9Ob62/09x; 4Ob9/10t; 10Ob20/11f; 10Ob25/11s; 6Ob105/11a; 9Ob13/12w; 4Ob99/12f; 4Ob24/13b; 6Ob166/13z; 7Ob80/14m; 3Ob53/14m; 6Ob33/15v; 2Ob166/14x; 5Ob173/15z; 4Ob43/16a; 9Ob53/16h; 3Ob52/18w; 8Ob61/19g; 2Ob12/19g; 6Ob247/20x; 5Ob95/20m; 6Ob171/21x; 5Ob210/21z; 4Ob242/22z; 6Ob126/24h NormABGB §364 Abs2 B2 RechtssatzBei der Beurteilung, ob der von einem Grundstück ausgehende Musiklärm (hier: Proben einer Musikkapelle) die ortsübliche Nutzung der Nachbarliegenschaft wesentlich beeinträchtigt, ist nicht nur die (objektiv messbare) Lautstärke, sondern auch die subjektive Lästigkeit maßgebend, wobei aber nicht auf eine besondere Empfindlichkeit der betroffenen Person, sondern auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstückes abzustellen ist. Für diese Lästigkeit sind vor allem die Tonhöhe, die Dauer und die Eigenart der Geräusche entscheidend. EntscheidungstexteTE OGH 1985-08-28 6 Ob 720/83 Veröff: ImmZ 1985,398 TE OGH 1992-10-29 8 Ob 635/92 Auch; Beisatz: Tennisplatz (T1) Veröff: SZ 65/145 TE OGH 1994-06-29 7 Ob 576/94 Auch; Beisatz: Hier: Eissportanlage. (T2) TE OGH 1998-07-15 3 Ob 61/97k nur: Bei der Beurteilung, ob der von einem Grundstück ausgehende Musiklärm (hier: Proben einer Musikkapelle) die ortsübliche Nutzung der Nachbarliegenschaft wesentlich beeinträchtigt, ist nicht nur die (objektiv messbare) Lautstärke, sondern auch die subjektive Lästigkeit maßgebend, wobei aber nicht auf eine besondere Empfindlichkeit der betroffenen Person, sondern auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstückes abzustellen ist. (T3) TE OGH 1999-09-08 7 Ob 327/98h Auch; nur: Nicht auf eine besondere Empfindlichkeit der betroffenen Person, sondern auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstückes abzustellen. (T4) TE OGH 2009-10-29 9 Ob 62/09x Auch; nur T4 TE OGH 2010-02-23 4 Ob 9/10t Vgl TE OGH 2011-05-03 10 Ob 20/11f Auch TE OGH 2011-05-03 10 Ob 25/11s Auch TE OGH 2011-06-16 6 Ob 105/11a Vgl auch; nur T4 TE OGH 2012-05-29 9 Ob 13/12w Auch; nur T4 TE OGH 2012-06-12 4 Ob 99/12f Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Hühner- und Hahnhaltung in dörflich-ländlichem Siedlungsgebiet. (T5) TE OGH 2013-03-19 4 Ob 24/13b Vgl; Beisatz: Neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung und ihrer Störungseignung sind auch das Herkommen und das öffentliche Interesse wesentlich. (T6) Beisatz: Hier: Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen, die von einem Kleinfeldhartplatz (Fußballplatz) ausgehen. (T7) TE OGH 2013-09-30 6 Ob 166/13z Auch; Beisatz: Ist allerdings die Gesundheitsgefährdung bzw gesundheitliche Beeinträchtigung nur auf eine besondere Sensibilität des Nachbarn zurückzuführen, so kann dies für sich allein noch nicht zum Anlass genommen werden, die Einwirkung gänzlich zu untersagen. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Immission überhaupt - und nicht nur für übersensible Menschen - gesundheitsgefährdend bzw gesundheitsbeeinträchtigend ist. Dafür trifft aber den betroffenen Nachbar die Beweislast. (T8) TE OGH 2014-05-21 7 Ob 80/14m Vgl auch; nur T4 TE OGH 2014-06-25 3 Ob 53/14m Auch; Beisatz: Hier: Lärmbelästigung ausgehend von einem Harttennisplatz. (T9) TE OGH 2015-03-19 6 Ob 33/15v Vgl auch; Beisatz: Hier: Froschquaken. (T10) TE OGH 2015-06-08 2 Ob 166/14x Auch; Beisatz: Hier: Selbst ausgehend von ortsüblichem Lärm im städtischen Ballungsgebiet durch Verkehr etc ist bei Wohnungslage in einem ruhigen Innenhof der von angrenzenden Proberäumen von den stundenlangen Proben diverser Heavy‑Metal- und Hardrockgruppen ausgehende Lärm nicht als ortsüblich anzusehen und gemessen an den sonstigen ortsüblichen Lärmimmissionen als besonders „lästig“ im Sinne der aufgezeigten Judikatur einzustufen. (T11) TE OGH 2015-09-25 5 Ob 173/15z Auch; nur T4; Veröff: SZ 2015/103 TE OGH 2016-03-30 4 Ob 43/16a Auch; Beisatz: Lichtimmissionen aufgrund von durch eine Solaranlage reflektierten Sonnenlichts. (T12) TE OGH 2017-04-20 9 Ob 53/16h Auch; nur T4 TE OGH 2018-04-25 3 Ob 52/18w Auch; nur T4 TE OGH 2019-09-24 8 Ob 61/19g Vgl; Beisatz: Hier: Gondelseilbahn. (T13) TE OGH 2020-01-30 2 Ob 12/19g vgl; Beisatz: Hier: Betrieb eines Flughafens. (T14) Anm: Veröff: SZ 2020/10Anmerkung, Veröff: SZ 2020/10 TE OGH 2021-02-18 6 Ob 247/20x Beisatz: Es kommt darauf an, ob das Geräusch unabhängig von der Lautstärke aufgrund seiner besonderen Eigenart gemeinhin als störend empfunden wird. (T15) TE OGH 2020-10-22 5 Ob 95/20m Vgl TE OGH 2021-10-20 6 Ob 171/21x vgl; Beisatz wie T15 Beisatz: Hier: Geräuschimmissionen aus Ausblasöffnungen einer Luftwärmepumpenanlage. (T16) TE OGH 2021-12-16 5 Ob 210/21z TE OGH 2023-05-31 4 Ob 242/22z vgl; nur T4 Beisatz: Lärmbelästigung durch Basketballspielen. (T17) TE OGH 2025-07-03 6 Ob 126/24h Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0010557
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