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{'item': ['12Os98/85', '10Os153/85', '9Os80/86', '10Os84/86', '13Os149/88', '11Os139/93', '15Os112/94', '14Os141/96', '14Os3/05f', '12Os25/19x', '11Os

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095581 Entscheidungsdatum29.08.1985 Geschäftszahl12Os98/85; 10Os153/85; 9Os80/86; 10Os84/86; 13Os149/88; 11Os139/93; 15Os112/94; 14Os141/96; 14Os3/05f; 12Os2

§202

;

§203

;

§204; St

GB §206; StGB §207 RechtssatzDie Strafbestimmungen der §§ 206 und 207 StGB gegen den geschlechtlichen Mißbrauch Unmündiger stellen keine abschließenden, die Normen zum Schutz vor sexuellen Angriffen mit Brechung oder Beugung des widerstrebenden Willens des Opfers verdrängenden Regelungen dar, zumal sie allein die ungestörte sexuelle Entwicklung Unmündiger gewährleisten sollen, ohne daß es auf ein allfälliges Einverständnis des Kindes zu den verpönten Vorgängen ankommt; eine in strafgesetzwidriger Weise erfolgende Überwindung des Widerstandes eines Unmündigen gegen den geschlechtlichen Mißbrauch ist deshalb als hinzutretende Verletzung der freien Selbstbestimmung gesondert nach dem hiefür in Betracht kommenden Tatbestand zu beurteilen. Auf Grund der Verschiedenartigkeit der betroffenen Rechtsgüter ist demgemäß echte Idealkonkurrenz von Beischlaf mit Unmündigen (§ 206 StGB) mit Notzucht (§ 201 StGB, ebenso mit Nötigung zum Beischlaf nach § 202 StGB) sowie von Unzucht mit Unmündigen (§ 207 StGB) mit Nötigung zur Unzucht (§ 204 StGB; wie auch mit Zwang zur Unzucht nach § 203 StGB) rechtlich möglich.Die Strafbestimmungen der Paragraphen 206 und 207 StGB gegen den geschlechtlichen Mißbrauch Unmündiger stellen keine abschließenden, die Normen zum Schutz vor sexuellen Angriffen mit Brechung oder Beugung des widerstrebenden Willens des Opfers verdrängenden Regelungen dar, zumal sie allein die ungestörte sexuelle Entwicklung Unmündiger gewährleisten sollen, ohne daß es auf ein allfälliges Einverständnis des Kindes zu den verpönten Vorgängen ankommt; eine in strafgesetzwidriger Weise erfolgende Überwindung des Widerstandes eines Unmündigen gegen den geschlechtlichen Mißbrauch ist deshalb als hinzutretende Verletzung der freien Selbstbestimmung gesondert nach dem hiefür in Betracht kommenden Tatbestand zu beurteilen. Auf Grund der Verschiedenartigkeit der betroffenen Rechtsgüter ist demgemäß echte Idealkonkurrenz von Beischlaf mit Unmündigen (Paragraph 206, StGB) mit Notzucht (Paragraph 201, StGB, ebenso mit Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, StGB) sowie von Unzucht mit Unmündigen (Paragraph 207, StGB) mit Nötigung zur Unzucht (Paragraph 204, StGB; wie auch mit Zwang zur Unzucht nach Paragraph 203, StGB) rechtlich möglich. EntscheidungstexteTE OGH 1985-08-29 12 Os 98/85 TE OGH 1986-02-18 10 Os 153/85 Veröff: SSt 57/9 = RZ 1986/62 S 219 TE OGH 1986-06-27 9 Os 80/86 Vgl auch TE OGH 1986-08-19 10 Os 84/86 Vgl auch; Beisatz: Idealkonkurrenz von § 206 Abs 1 mit § 202 Abs 1 StGB. (T1)Vgl auch; Beisatz: Idealkonkurrenz von Paragraph 206, Absatz eins, mit Paragraph 202, Absatz eins, StGB. (T1) TE OGH 1988-12-15 13 Os 149/88 Vgl auch TE OGH 1993-10-19 11 Os 139/93 Vgl auch; Beisatz: Echte Idealkonkurrenz von Vergewaltigung nach § 201 (Abs 1) StGB und Beischlaf mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB. (T2)Vgl auch; Beisatz: Echte Idealkonkurrenz von Vergewaltigung nach Paragraph 201, (Absatz eins,) StGB und Beischlaf mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB. (T2) TE OGH 1994-12-15 15 Os 112/94 Vgl auch TE OGH 1996-10-29 14 Os 141/96 Vgl auch TE OGH 2005-05-10 14 Os 3/05f Auch TE OGH 2019-05-09 12 Os 25/19x nur: Das Einverständnis des Opfers schließt den Tatbestand der §§ 206 f StGB nicht aus. (T3)nur: Das Einverständnis des Opfers schließt den Tatbestand der Paragraphen 206, f StGB nicht aus. (T3) Beisatz: § 90 StGB kommt nicht zur Anwendung. (T4)Beisatz: Paragraph 90, StGB kommt nicht zur Anwendung. (T4) TE OGH 2020-08-19 11 Os 77/20p Vgl; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095581

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