← Österreich

{'item': ['3Ob98/85', '3Ob14/87', '5Ob1/94', '5Ob51/94', '5Ob293/04f', '5Ob100/07b', '5Ob36/14a']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060981 Entscheidungsdatum04.09.1985 Geschäftszahl3Ob98/85; 3Ob14/87; 5Ob1/94; 5Ob51/94; 5Ob293/04f; 5Ob100/07b; 5Ob36/14a NormGBG §57 RechtssatzDie Einverleibung des Eigentumsrechtes unter Ausnützung der Rangordnung hat nicht zur Folge, daß das Eigentum auf den Zeitpunkt der Anmerkung zurückbezogen wird. Das Eigentum entsteht auch in diesem Fall erst mit seiner Einverleibung. Dies entspricht dem im § 431 ABGB verankerten Eintragungsgrundsatz. Der durch die Rangordnungsanmerkung beabsichtigte Schutz des späteren Erwerbers wird durch seinen befristeten Anspruch gesichert, die Löschung der der Rangordnung nachfolgenden Zwischeneintragungen zu erwirken. Macht er aber von diesem Anspruch nicht rechtzeitig Gebrauch, hat er die Sicherung durch die Rangordnungsanmerkung nicht in Anspruch genommen und ist so zu behandeln, als hätte er in bezug auf die nicht gelöschte nachrangige Eintragung sein Eigentum im laufenden Range erworben.Die Einverleibung des Eigentumsrechtes unter Ausnützung der Rangordnung hat nicht zur Folge, daß das Eigentum auf den Zeitpunkt der Anmerkung zurückbezogen wird. Das Eigentum entsteht auch in diesem Fall erst mit seiner Einverleibung. Dies entspricht dem im Paragraph 431, ABGB verankerten Eintragungsgrundsatz. Der durch die Rangordnungsanmerkung beabsichtigte Schutz des späteren Erwerbers wird durch seinen befristeten Anspruch gesichert, die Löschung der der Rangordnung nachfolgenden Zwischeneintragungen zu erwirken. Macht er aber von diesem Anspruch nicht rechtzeitig Gebrauch, hat er die Sicherung durch die Rangordnungsanmerkung nicht in Anspruch genommen und ist so zu behandeln, als hätte er in bezug auf die nicht gelöschte nachrangige Eintragung sein Eigentum im laufenden Range erworben. EntscheidungstexteTE OGH 1985-09-04 3 Ob 98/85 Veröff: SZ 58/133 = NZ 1985,236 (zustimmend Hofmeister, 238) TE OGH 1987-11-11 3 Ob 14/87 nur: Die Einverleibung des Eigentumsrechtes unter Ausnützung der Rangordnung hat nicht zur Folge, daß das Eigentum auf den Zeitpunkt der Anmerkung zurückbezogen wird. Das Eigentum entsteht auch in diesem Fall erst mit seiner Einverleibung. Dies entspricht dem im § 431 ABGB verankerten Eintragungsgrundsatz. (T1) Veröff: SZ 60/237 = NZ 1988,113 (mit Anmerkung von Hofmeister, 117) = ÖBA 1988,726nur: Die Einverleibung des Eigentumsrechtes unter Ausnützung der Rangordnung hat nicht zur Folge, daß das Eigentum auf den Zeitpunkt der Anmerkung zurückbezogen wird. Das Eigentum entsteht auch in diesem Fall erst mit seiner Einverleibung. Dies entspricht dem im Paragraph 431, ABGB verankerten Eintragungsgrundsatz. (T1) Veröff: SZ 60/237 = NZ 1988,113 (mit Anmerkung von Hofmeister, 117) = ÖBA 1988,726 TE OGH 1994-03-08 5 Ob 1/94 nur T1; Veröff: SZ 67/37 TE OGH 1994-08-30 5 Ob 51/94 nur T1 TE OGH 2005-04-05 5 Ob 293/04f TE OGH 2007-08-28 5 Ob 100/07b Beisatz: Nicht anwendbar ist § 57 Abs 1 GBG dann, wenn es aufgrund eines vor Anmerkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes in verbücherungsfähiger Form geschlossenem Kaufvertrag zu einem unbedingten Rechtserwerb kommt. (T2)Beisatz: Nicht anwendbar ist Paragraph 57, Absatz eins, GBG dann, wenn es aufgrund eines vor Anmerkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes in verbücherungsfähiger Form geschlossenem Kaufvertrag zu einem unbedingten Rechtserwerb kommt. (T2) TE OGH 2014-05-20 5 Ob 36/14a nur T1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.