OGH Rechtssatz RS0012325 (5Ob1528/85 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012325 Entscheidungsdatum10.09.2024 Geschäftszahl5Ob1528/85; 2Ob588/84; 2Ob117/24f NormABGB §551 RechtssatzDer OGH hatte bisher zwar nicht die Frage zu beantworten, ob ein Erbverzicht unter Ausnahme des Berufungsgrundes der letztwilligen Verfügung zugunsten des Verzichtenden zulässig und wirksam ist, doch ist es bisher nach allgemeiner Ansicht in der Literatur völlig unstreitig, daß sich der Erbverzicht nach § 551 ABGB auf bestimmte oder auf alle Berufungsgründe ( zB nur auf das gesetzliche oder testamentarische Erbrecht ) erstrecken kann, der Rahmen der Gestaltungsfreiheit der Parteien also hier sehr weit geht.Der OGH hatte bisher zwar nicht die Frage zu beantworten, ob ein Erbverzicht unter Ausnahme des Berufungsgrundes der letztwilligen Verfügung zugunsten des Verzichtenden zulässig und wirksam ist, doch ist es bisher nach allgemeiner Ansicht in der Literatur völlig unstreitig, daß sich der Erbverzicht nach Paragraph 551, ABGB auf bestimmte oder auf alle Berufungsgründe ( zB nur auf das gesetzliche oder testamentarische Erbrecht ) erstrecken kann, der Rahmen der Gestaltungsfreiheit der Parteien also hier sehr weit geht.
EntscheidungstexteTE OGH 1985-09-06 5 Ob 1528/85 TE OGH 1986-04-22 2 Ob 588/84 Veröff: NZ 1987,70 TE OGH 2024-09-10 2 Ob 117/24f vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012325