RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006610 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl2Ob604/85; 2Ob623/86; 1Ob684/86; 1Ob607/87; 8Ob1554/90; 7Ob228/01g; 3Ob272/01y; 10Ob146/05a; 1Ob215/07k; 10Ob60/07g; 2Ob208/08i; 7Ob9/09p; 3Ob244/11w; 3Ob88/12f; 2Ob166/12v; 10Ob45/12h; 1Ob199/15v; 8Ob52/17f; 3Ob205/19x; 6Ob136/20y; 7Ob215/25f NormAußStrG §9 F AußStrG §236 AußStrG §243 AußStrG §246 Abs1 AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC1 AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC2 AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE2 AußStrG 2005 §117 AußStrG 2005 §127 BGB §1896 ff RechtssatzDritte Personen haben kein Antragsrecht und auch keinen Anspruch auf Bestellung eines Sachwalters. Es ist daher auch über eine Mitteilung solcher Personen ein Einstellungsbeschluss nicht erforderlich, wenn nach den Verfahrensergebnissen die Bestellung eines Sachwalters nicht gerechtfertigt ist. Diese Personen haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts. EntscheidungstexteTE OGH 1985-09-10 2 Ob 604/85 Veröff: NZ 1986,131 TE OGH 1986-10-09 2 Ob 623/86 nur: Dritte Personen haben kein Antragsrecht und auch keinen Anspruch auf Bestellung eines Sachwalters. (T1) nur: Diese Personen haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichtes. (T2) TE OGH 1986-12-16 1 Ob 684/86 nur T2; Veröff: SZ 59/224 TE OGH 1987-06-10 1 Ob 607/87 nur T1; Veröff: SZ 60/103 = ÖA 1988,48 TE OGH 1990-07-12 8 Ob 1554/90 Auch; nur T1 TE OGH 2001-10-17 7 Ob 228/01g Beisatz: Nahe Angehörige sind nicht legitimiert, gegen einen Einstellungsbeschluss ein Rechtsmittel zu erheben, mögen durch die Ablehnung der Besachwalterung auch ihre Interessen tangiert werden. (T3) TE OGH 2001-11-21 3 Ob 272/01y nur T1 TE OGH 2006-03-28 10 Ob 146/05a Vgl aber; Beisatz: Materielle Parteistellung kommt gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG solchen Personen zu, deren rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige richterliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde. (T4)Vgl aber; Beisatz: Materielle Parteistellung kommt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG solchen Personen zu, deren rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige richterliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde. (T4) Beisatz: Dem ein Sachwalterschaftsverfahren einleitenden Ehegatten kommt unter Berücksichtigung der hier materiell maßgebenden deutschen Rechtslage im Hinblick auf seine im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers nach den §§ 1896 ff BGB rechtlich geschützte Position im gegenständlichen Verfahren Parteistellung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG zu, weil er, wie bereits dargelegt, an der Anordnung der Betreuung auch ein schützwürdiges Eigeninteresse hat. (T5)Beisatz: Dem ein Sachwalterschaftsverfahren einleitenden Ehegatten kommt unter Berücksichtigung der hier materiell maßgebenden deutschen Rechtslage im Hinblick auf seine im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers nach den Paragraphen 1896, ff BGB rechtlich geschützte Position im gegenständlichen Verfahren Parteistellung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG zu, weil er, wie bereits dargelegt, an der Anordnung der Betreuung auch ein schützwürdiges Eigeninteresse hat. (T5) TE OGH 2007-10-22 1 Ob 215/07k Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Wer ein Sachwalterbestellungsverfahren anregt, hat dadurch noch keinen Erledigungsanspruch, auch wenn er sich selbst als Antragsteller bezeichnet. (T6) Beisatz: Ein bloß wirtschaftliches Interesse an der Sachwalterbestellung vermag eine Parteistellung nicht zu begründen. (T7) TE OGH 2007-11-27 10 Ob 60/07g Auch; Beisatz: Für die Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters kommt eine Antragslegitimation nur der betroffenen Person selbst zu; sie allein hat in diesem Stadium des Verfahrens die Stellung einer Partei im Sinn des § 2 Abs 1 AußStrG. Dritten Personen kommt hingegen ein Antragsrecht oder eine Parteistellung im Sachwalterbestellungsverfahren nicht zu; sie haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts und auch kein Rekursrecht. (T8)Auch; Beisatz: Für die Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters kommt eine Antragslegitimation nur der betroffenen Person selbst zu; sie allein hat in diesem Stadium des Verfahrens die Stellung einer Partei im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG. Dritten Personen kommt hingegen ein Antragsrecht oder eine Parteistellung im Sachwalterbestellungsverfahren nicht zu; sie haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts und auch kein Rekursrecht. (T8) Beisatz: Dritten, die ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters nur anregen, auch wenn es sich um Verwandte des Betroffenen handelt, kommt somit keine Parteistellung zu. (T9) Bem: In der Vorentscheidung 10 Ob 146/05a war ausschließlich die Frage der Rechtsmittellegitimation des Einschreiters im Sachwalterbestellungsverfahren betreffend seine Ehegattin zu beurteilen. (T10) Veröff: SZ 2007/183 TE OGH 2008-10-30 2 Ob 208/08i nur T1; Beis wie T7; Beis wie T6; Auch Beis wie T8; Auch Beis wie T9; Beisatz: Sie sind lediglich berechtigt, Anregungen an das Sachwalterschaftsgericht zu richten, die dieses im Rahmen des amtswegigen Verfahrens sachgerecht zu berücksichtigen hat. (T11) Beisatz: Auch im Falle der Umbestellung eines Sachwalters haben dritte Personen keine Parteistellung. (T12) TE OGH 2009-03-18 7 Ob 9/09p Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2012-01-18 3 Ob 244/11w Auch; nur T2; Auch Beis wie T3 TE OGH 2012-06-14 3 Ob 88/12f Auch; nur T2; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4 TE OGH 2012-09-20 2 Ob 166/12v Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Ganz generell gilt im Sachwalterschaftsverfahren, dass dritten Personen kein Antragsrecht zukommt; sie haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts, selbst wenn ihre Interessen tangiert werden. (T13) Beisatz: Die rechtlich geschützte Stellung Dritter wird durch die gerichtliche Tätigkeit in einem Sachwalterschaftsverfahren nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar beeinflusst. (T14) TE OGH 2013-01-29 10 Ob 45/12h Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T11; Beisatz: Daran hat das mit 1. 7. 2007 in Kraft getretene SWRÄG 2006 nur insoferne etwas geändert, als nunmehr im Bestellungsverfahren (beziehungsweise bei Beendigung etc) auch den nächsten Angehörigen dann ein Rekursrecht zukommt, wenn ihre Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist. (T15) TE OGH 2015-11-24 1 Ob 199/15v Beis wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Der Vertragspartner der behinderten Person ist ‑ kommen ihm auch im Genehmigungsverfahren keine Parteirechte zu ‑ dennoch Schutzobjekt der (unrichtig) erteilten Rechtskraftbestätigung (§ 150 Geo) über die sachwalterschaftsgerichtliche Genehmigung eines Kaufvertrags. Hier: Amtshaftung. (T16); Veröff: SZ 2015/129Beis wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Der Vertragspartner der behinderten Person ist ‑ kommen ihm auch im Genehmigungsverfahren keine Parteirechte zu ‑ dennoch Schutzobjekt der (unrichtig) erteilten Rechtskraftbestätigung (Paragraph 150, Geo) über die sachwalterschaftsgerichtliche Genehmigung eines Kaufvertrags. Hier: Amtshaftung. (T16); Veröff: SZ 2015/129 TE OGH 2017-05-30 8 Ob 52/17f Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Ihr „Antrag“ auf Bestellung eines Sachwalters stellt nur eine Anregung zum Tätigwerden des Gerichts dar. Die Rückziehung dieses „Antrags“ hat für den Fortgang des Verfahrens keine Relevanz. (T17) TE OGH 2019-11-19 3 Ob 205/19x Beis wie T13; Beis wie T14 TE OGH 2020-08-31 6 Ob 136/20y Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2026-02-25 7 Ob 215/25f vgl; nur: Dritte Personen haben keinen Anspruch auf Bestellung eines Erwachsenenvertreters. (T18); Beisatz wie T13; Beisatz wie T14 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006610
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.