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{'item': ['4Ob66/84', '14ObA17/87', '9ObA139/87', '9ObA287/89', '9ObA132/90', '9ObA218/90', '9ObA43/91', '9ObA56/91', '9ObA268/92', '9ObA158/93', '9Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051519 Entscheidungsdatum10.09.1985 Geschäftszahl4Ob66/84; 14ObA17/87; 9ObA139/87; 9ObA287/89; 9ObA132/90; 9ObA218/90; 9ObA43/91; 9ObA56/91; 9ObA268/92; 9ObA158/93; 9ObA277/93; 9ObA364/93; 9ObA98/95; 9ObA237/00v; 9ObA9/01s; 9ObA161/01v; 9ObA267/01g; 8ObA79/01b; 9ObA39/03f; 8ObA23/04x; 8ObA73/05a; 8ObA11/06k; 8ObA29/10p; 9ObA61/11b; 9ObA160/11m; 8ObA32/13h; 9ObA166/13x; 9ObA12/17f NormAZG §10 RechtssatzEine Pauschalentlohnung von Überstunden ist zwar von der Rechtsprechung als grundsätzlich zulässig anerkannt worden (siehe dazu insbesondere SZ 11/117; Arb 8183 = SozM IC,563; Arb 8651 = SozM IC,747; SozM IIIE,415 ua) sie kann aber den Arbeitnehmer nicht darin hindern, über das Pauschale hinausgehende Ansprüche zu erheben, wenn und soweit sein unabdingbarer gesetzlicher Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeitsleistung durch die vereinbarte Pauschalentlohnung nicht gedeckt ist (SozM IIIE,269). EntscheidungstexteTE OGH 1985-09-10 4 Ob 66/84 Veröff: EvBl 1986/14 S 51 = RdW 1986,51 = Arb 10451 TE OGH 1987-02-17 14 ObA 17/87 Beisatz: Hier: Anrechnung von Provision auf Überstundenentgelt. (T1) Veröff: Arb 10624 TE OGH 1988-01-27 9 ObA 139/87 nur: Eine Pauschalentlohnung von Überstunden ist von der Rechtsprechung als grundsätzlich zulässig anerkannt worden. (T2) Beisatz: § 48 ASGG (T3)nur: Eine Pauschalentlohnung von Überstunden ist von der Rechtsprechung als grundsätzlich zulässig anerkannt worden. (T2) Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T3) TE OGH 1989-12-20 9 ObA 287/89 Beisatz: Es ist daher vor allem Sache des Arbeitgebers gewesen, sich in geeigneter Weise darüber zu unterrichten, ob die vom Arbeitnehmer geleisteten Überstunden durch das Pauschale gedeckt waren. (T4) Beis wie T3 TE OGH 1990-05-23 9 ObA 132/90 Auch; nur T2 TE OGH 1990-08-29 9 ObA 218/90 Auch; Beisatz: Das gilt sowohl für Vereinbarungen, die für die gesamte Arbeitszeit ein einheitliches Entgelt festsetzen, als auch für Vereinbarungen, die nur die Überstundenvergütung pauschalieren wollen. Eine Pauschalierungsvereinbarung kann durch Einzelvertrag ausdrücklich oder schlüssig getroffen werden, ohne daß es auf deren Bezeichnung ankäme. (T5) Beis wie T3 TE OGH 1991-03-13 9 ObA 43/91 Auch; Beis wie T3; Veröff: ecolex 1991,485 TE OGH 1991-05-08 9 ObA 56/91 Vgl auch; Beisatz: Inwieweit die erbrachten Überstunden durch das Überstundenpauschale tatsächlich abgedeckt sind, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu überprüfen. Daraus folgt die Rechtswidrigkeit der internen Weisung des Arbeitgebers, hinsichtlich der Angestellten mit Überstundenpauschale grundsätzlich keine Überstundenmeldung zu erstellen. (T6) TE OGH 1992-12-16 9 ObA 268/92 nur T2; Veröff: DRdA 1993,464 (Grillberger) TE OGH 1993-07-08 9 ObA 158/93 Auch; Beisatz: Dies gilt auch für ein Pauschale, das auch die Urlaubsabfindung und die Sonderzahlungen umfasst. (T7) Veröff: WBl 1993,121 TE OGH 1993-10-29 9 ObA 277/93 Beisatz: Hier: Funktionszulage nach der DO.A. (T8) TE OGH 1994-02-02 9 ObA 364/93 Auch; Beisatz: Dem Arbeitnehmer muss bei Vertragsabschluss aber erkennbar sein, dass mit dem gewährten Entgelt auch die Überstundenvergütung (Normallohn und Zuschlag) abgegolten sein soll. (T9) Beis wie T3 TE OGH 1995-06-06 9 ObA 98/95 Auch TE OGH 2000-12-06 9 ObA 237/00v nur: Eine Pauschalentlohnung von Überstunden ist von der Rechtsprechung als grundsätzlich zulässig anerkannt worden. (T10) Beis wie T7 nur: Dies gilt auch für ein Pauschale, das auch die Sonderzahlungen umfasst. (T11) TE OGH 2001-05-09 9 ObA 9/01s Auch; nur T2; nur: Sie kann aber den Arbeitnehmer nicht darin hindern, über das Pauschale hinausgehende Ansprüche zu erheben. (T12) Beis wie T5 nur: Eine Pauschalierungsvereinbarung kann durch Einzelvertrag ausdrücklich oder schlüssig getroffen werden, ohne dass es auf deren Bezeichnung ankäme. (T13) Beis wie T9 TE OGH 2001-07-11 9 ObA 161/01v Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Als Zeitraum für die Durchschnittsberechnung der durch das Pauschale erfassten Überstunden hat der Oberste Gerichtshof mangels Vereinbarung eines kürzeren Zeitraums ein Jahr als angemessen erachtet. (T14) TE OGH 2001-11-28 9 ObA 267/01g Auch TE OGH 2002-02-21 8 ObA 79/01b Beisatz: Eine Betriebsvereinbarung, dass die über das kollektivvertragliche Mindestentgelt hinausgehende Entlohnung zur Abgeltung von Mehrarbeit dient, ist zulässig, sofern nur der vereinbarte Pauschalbetrag den Betrag erreicht, den der Dienstnehmer mindestens für seine Normalarbeit und seine geleisteten Überstunden erhalten muss. (T15) TE OGH 2003-07-09 9 ObA 39/03f Beis wie T6 nur: Inwieweit die erbrachten Überstunden durch das Überstundenpauschale tatsächlich abgedeckt sind, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu überprüfen. (T16) TE OGH 2004-04-15 8 ObA 23/04x Auch; Beis wie T5 TE OGH 2005-11-16 8 ObA 73/05a Beis wie T14 TE OGH 2006-05-11 8 ObA 11/06k Auch; nur T2 TE OGH 2011-02-22 8 ObA 29/10p Auch; nur T2; Beisatz: Das Pauschale darf aber im Durchschnitt eines längeren Zeitraums nicht geringer sein als die zwingend zustehende Überstundenvergütung. (T17) TE OGH 2011-07-27 9 ObA 61/11b Vgl auch TE OGH 2012-03-29 9 ObA 160/11m Beis wie T5; Beis wie T14; Beisatz: Der Feststellung einer allfälligen Unterdeckung wurde bereits mehrfach die Prüfung zugrunde gelegt, ob das vereinbarte All‑In‑Entgelt das kollektivvertragliche Mindestentgelt und das auf dessen Grundlage (als Normallohn) errechnete Überstundenentgelt abdeckt; in diesem Fall ist der Anspruch auf Überstundenentgelt erfüllt. (T18) Beisatz: Hier: Bestimmung des kollektivvertraglichen Normallohns nach der „besonderen Kollektivvertragsangehörigkeit“ iSd § 2 Abs 13 GewO. (T19)Beisatz: Hier: Bestimmung des kollektivvertraglichen Normallohns nach der „besonderen Kollektivvertragsangehörigkeit“ iSd Paragraph 2, Absatz 13, GewO. (T19) TE OGH 2013-06-27 8 ObA 32/13h Ähnlich TE OGH 2014-01-29 9 ObA 166/13x Beis wie T16 TE OGH 2017-06-28 9 ObA 12/17f Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051519

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.