RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051598 Entscheidungsdatum10.09.1985 Geschäftszahl4Ob66/84; 9ObA515/89; 9ObA604/93; 9ObA218/99w; 8ObA83/04w; 9ObA34/10f NormAZG §10 RechtssatzDer gesetzliche Anspruch auf Überstundenvergütung, welcher bis zur Nor 1971/238 nur subsidiär für den Fall des Fehlens einer kollektivvertraglichen Regelung gegolten hatte, ist seither zu einer unabdingbaren Mindestnorm geworden. Durch einen KollV (hier die DO.A) kann jetzt gemäß § 10 Abs 2 Satz 3 AZG nur noch eine vom Gesetz abweichende Berechnungsart der Überstundenvergütung vereinbart, nicht aber der Vergütungsanspruch als solcher ausgeschlossen oder - etwa im Wege einer abweichenden Regelung der Bemessungsgrundlage oder einer Herabsetzung des Zuschlages unter das gesetzliche Ausmaß - eingeschränkt werden.Der gesetzliche Anspruch auf Überstundenvergütung, welcher bis zur Nor 1971/238 nur subsidiär für den Fall des Fehlens einer kollektivvertraglichen Regelung gegolten hatte, ist seither zu einer unabdingbaren Mindestnorm geworden. Durch einen KollV (hier die DO.A) kann jetzt gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Satz 3 AZG nur noch eine vom Gesetz abweichende Berechnungsart der Überstundenvergütung vereinbart, nicht aber der Vergütungsanspruch als solcher ausgeschlossen oder - etwa im Wege einer abweichenden Regelung der Bemessungsgrundlage oder einer Herabsetzung des Zuschlages unter das gesetzliche Ausmaß - eingeschränkt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1985-09-10 4 Ob 66/84 Veröff: EvBl 1986/14 S 51 = Arb 10451 TE OGH 1990-04-25 9 ObA 515/89 nur: Durch einen KollV (hier die DO.A) kann jetzt gemäß § 10 Abs 2 Satz 3 AZG nur noch eine vom Gesetz abweichende Berechnungsart der Überstundenvergütung vereinbart, nicht aber der Vergütungsanspruch als solcher ausgeschlossen oder - etwa im Wege einer abweichenden Regelung der Bemessungsgrundlage oder einer Herabsetzung des Zuschlages unter das gesetzliche Ausmaß - eingeschränkt werden. (T1)nur: Durch einen KollV (hier die DO.A) kann jetzt gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Satz 3 AZG nur noch eine vom Gesetz abweichende Berechnungsart der Überstundenvergütung vereinbart, nicht aber der Vergütungsanspruch als solcher ausgeschlossen oder - etwa im Wege einer abweichenden Regelung der Bemessungsgrundlage oder einer Herabsetzung des Zuschlages unter das gesetzliche Ausmaß - eingeschränkt werden. (T1) TE OGH 1994-04-06 9 ObA 604/93 TE OGH 1999-12-15 9 ObA 218/99w Beisatz: Hier: Art VI KollV der pharmazeutischen Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken. (T2)Beisatz: Hier: Artikel römisch sechs, KollV der pharmazeutischen Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken. (T2) TE OGH 2005-10-06 8 ObA 83/04w nur: Der gesetzliche Anspruch auf Überstundenvergütung ist zu einer unabdingbaren Mindestnorm geworden. (T3); Beisatz: Die durch § 19a AZG den Kollektivvertragspartnern eröffnete Möglichkeit für Arbeitnehmer, die als angestellte Apothekenleiter oder als pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken beschäftigt sind, abweichend von den sonstigen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes besondere Regelungen zu treffen, erfasst nicht auch die Bestimmung des §10 AZG. (T4)nur: Der gesetzliche Anspruch auf Überstundenvergütung ist zu einer unabdingbaren Mindestnorm geworden. (T3); Beisatz: Die durch Paragraph 19 a, AZG den Kollektivvertragspartnern eröffnete Möglichkeit für Arbeitnehmer, die als angestellte Apothekenleiter oder als pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken beschäftigt sind, abweichend von den sonstigen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes besondere Regelungen zu treffen, erfasst nicht auch die Bestimmung des §10 AZG. (T4) TE OGH 2010-05-26 9 ObA 34/10f nur T3; Beisatz: Der Zuschlag kann daher grundsätzlich weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. (T5)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.