4Ob96/85
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.09.1985 Geschäftszahl4Ob96/85; 9ObA521/88; 9ObA361/97x NormArbVG §8 Z1;
ArbVG §12 Abs1;
RechtssatzEine dem § 12 Abs 1 ArbVG analoge Regelung für Außenseiter auf der Seite der Arbeitgeber ("Arbeitgeber - Außenseiter") ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Da ihnen gemäß § 8 Z 1 ArbVG die Kollektivvertragsangehörigkeit fehlt, unterliegen gemäß § 12 Abs 1 ArbVG auch ihre Arbeitnehmer nicht dem KollV. Um solche Arbeitgeber dennoch dem Geltungsbereich eines KollV zu unterstellen, bedürfte es des in den §§ 18 ff ArbVG vorgesehenen Regelungsinstrumentes der Satzung (hier: KVI).Eine dem Paragraph 12, Absatz eins, ArbVG analoge Regelung für Außenseiter auf der Seite der Arbeitgeber ("Arbeitgeber - Außenseiter") ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Da ihnen gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG die Kollektivvertragsangehörigkeit fehlt, unterliegen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ArbVG auch ihre Arbeitnehmer nicht dem KollV. Um solche Arbeitgeber dennoch dem Geltungsbereich eines KollV zu unterstellen, bedürfte es des in den Paragraphen 18, ff ArbVG vorgesehenen Regelungsinstrumentes der Satzung (hier: KVI).
EntscheidungstexteTE OGH 1985/09/10 4 Ob 96/85 Veröff: JBl 1986,406 = RdW 1986,53 TE OGH 1989/08/30 9 ObA 521/88 Auch TE OGH 1998/03/11 9 ObA 361/97x nur: Eine dem § 12 Abs 1 ArbVG analoge Regelung für Außenseiter auf der Seite der Arbeitgeber ("Arbeitgeber - Außenseiter") ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Da ihnen gemäß § 8 Z 1 ArbVG die Kollektivvertragsangehörigkeit fehlt, unterliegen gemäß § 12 Abs 1 ArbVG auch ihre Arbeitnehmer nicht dem KollV. (T1); Beisatz: Hier: Belgischer Arbeitgeber. (T2) nur: Eine dem Paragraph 12, Absatz eins, ArbVG analoge Regelung für Außenseiter auf der Seite der Arbeitgeber ("Arbeitgeber - Außenseiter") ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Da ihnen gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG die Kollektivvertragsangehörigkeit fehlt, unterliegen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ArbVG auch ihre Arbeitnehmer nicht dem KollV. (T1); Beisatz: Hier: Belgischer Arbeitgeber. (T2) RechtssatznummerRS0050873