VIII1;
G §19 I2b;
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Wird gegen den Grundsatz, daß der Angestellte bei der Möglichkeit der Lösung des Dienstverhältnisses (jedenfalls) nicht schlechter gestellt werden darf als der Dienstgeber, verstoßen, so hat dies nicht bloß zur Folge, daß ihm die selbe - wenngleich im Vertrag nicht vereinbarte - Lösungsmöglichkeit wie dem Dienstgeber zur Verfügung steht. Vielmehr ergibt auch aus der (hier: analogen) Anwendung des § 20 Abs 4
, daß die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein darf, als die mit dem Angestellten vereinbarte Kündigungsfrist, so daß die unter Berufung auf eine kürzere, nur dem Dienstgeber eingeräumte Frist erfolgte Lösung dieselben Wirkungen wie sonst eine zeitwidrige Kündigung hat.Wird gegen den Grundsatz, daß der Angestellte bei der Möglichkeit der Lösung des Dienstverhältnisses (jedenfalls) nicht schlechter gestellt werden darf als der Dienstgeber, verstoßen, so hat dies nicht bloß zur Folge, daß ihm die selbe - wenngleich im Vertrag nicht vereinbarte - Lösungsmöglichkeit wie dem Dienstgeber zur Verfügung steht. Vielmehr ergibt auch aus der (hier: analogen) Anwendung des Paragraph 20, Absatz 4,
, daß die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein darf, als die mit dem Angestellten vereinbarte Kündigungsfrist, so daß die unter Berufung auf eine kürzere, nur dem Dienstgeber eingeräumte Frist erfolgte Lösung dieselben Wirkungen wie sonst eine zeitwidrige Kündigung hat. EntscheidungstexteTE OGH 1985-09-10 4 Ob 105/85 Veröff: JBl 1986,331 = DRdA 1986/19 S 323 (Petrovic) TE OGH 1997-10-16 8 ObA 167/97k Auch; nur: Wird gegen den Grundsatz, daß der Angestellte bei der Möglichkeit der Lösung des Dienstverhältnisses (jedenfalls) nicht schlechter gestellt werden darf als der Dienstgeber, verstoßen, so hat dies nicht bloß zur Folge, daß ihm die selbe - wenngleich im Vertrag nicht vereinbarte - Lösungsmöglichkeit wie dem Dienstgeber zur Verfügung steht. Vielmehr ergibt auch aus der (hier: analogen) Anwendung des § 20 Abs 4
, daß die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein darf, als die mit dem Angestellten vereinbarte Kündigungsfrist. (T1)Auch; nur: Wird gegen den Grundsatz, daß der Angestellte bei der Möglichkeit der Lösung des Dienstverhältnisses (jedenfalls) nicht schlechter gestellt werden darf als der Dienstgeber, verstoßen, so hat dies nicht bloß zur Folge, daß ihm die selbe - wenngleich im Vertrag nicht vereinbarte - Lösungsmöglichkeit wie dem Dienstgeber zur Verfügung steht. Vielmehr ergibt auch aus der (hier: analogen) Anwendung des Paragraph 20, Absatz 4,
, daß die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein darf, als die mit dem Angestellten vereinbarte Kündigungsfrist. (T1) TE OGH 2014-07-23 8 ObA 3/14w Vgl; Beisatz: Dass in anderer Weise nicht den gesetzlichen Bestimmungen über die Kündigungsfristen entsprechende Kündigungsvereinbarungen in jedem Falle unzulässig sein müssen, lässt sich daraus nicht ableiten. (T2) TE OGH 2019-06-25 9 ObA 53/18m Beisatz: Das Gleichheitsgebot erfordert es daher, dass die Lösungsmöglichkeit des Dienstgebers – wie jene des Dienstnehmers – eingeschränkt wird. (T3) Beisatz: Da bei einem beiderseitigen Kündigungsverzicht das nur dem Dienstgeber eingeräumte Sonderkündigungsrecht den Dienstnehmer stärker einschränkt, weil er das Dienstverhältnis nur aus den Gründen des § 27
auflösen kann, kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis nur aus den Gründen des § 27
auflösen und steht ihm ein Kündigungsrecht vor Ablauf des vereinbarten Kündigungsverzichts daher nicht zu. (T4)Beisatz: Da bei einem beiderseitigen Kündigungsverzicht das nur dem Dienstgeber eingeräumte Sonderkündigungsrecht den Dienstnehmer stärker einschränkt, weil er das Dienstverhältnis nur aus den Gründen des Paragraph 27,
auflösen kann, kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis nur aus den Gründen des Paragraph 27,
auflösen und steht ihm ein Kündigungsrecht vor Ablauf des vereinbarten Kündigungsverzichts daher nicht zu. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028161
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.