RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0052485 Entscheidungsdatum10.09.1985 Geschäftszahl4Ob351/85; 4Ob364/87; 4Ob12/88; 4Ob16/88; 4Ob39/88; 4Ob80/91; 4Ob170/06p; 4Ob173/06d; 4Ob149/07a NormARG §12 Abs1; BZG §2 Abs1 lita; GewO 1973 §259; GewO 1973 §263 Rechtssatz§ 2 Abs 1 lit a BZG gestattet nunmehr ganz allgemein - ohne Rücksicht darauf, ob im Gewerbebetrieb Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht - jede Gewerbeausübung an Sonntagen und Feiertagen, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmer an Sonntagen und Feiertagen zulässig ist; daraus folgt, dass seit dem 01.07.1984 gemäß Pkt XVI ("Dienstleistung") Z 7 lit c de Anlage zu der - auf Grund des § 12 Abs 1 des ARG BGBl 1983/144 erlassenen und zugleich mit diesem am 01.07.1984 in Kraft getretenen - ARG VO BGBl 1984/149 ("Ausnahme von der Wochenendruhe und Feiertagsruhe Ausnahmekatalog") bei der Ausübung des Gewerbes der Immobilientreuhänder (§§ 259, 263 GewO) selbst eine erwiesene Gewerbeausübung des Immobilientreuhänders an Sonntagen und Feiertagen nur noch dann rechtswidrig ist, wenn sie an mehr als fünfzehn solcher Tage im Jahr vorgenommen würde.Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, BZG gestattet nunmehr ganz allgemein - ohne Rücksicht darauf, ob im Gewerbebetrieb Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht - jede Gewerbeausübung an Sonntagen und Feiertagen, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmer an Sonntagen und Feiertagen zulässig ist; daraus folgt, dass seit dem 01.07.1984 gemäß Pkt römisch sechzehn ("Dienstleistung") Ziffer 7, Litera c, de Anlage zu der - auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, des ARG BGBl 1983/144 erlassenen und zugleich mit diesem am 01.07.1984 in Kraft getretenen - ARG VO BGBl 1984/149 ("Ausnahme von der Wochenendruhe und Feiertagsruhe Ausnahmekatalog") bei der Ausübung des Gewerbes der Immobilientreuhänder (Paragraphen 259, 263, GewO) selbst eine erwiesene Gewerbeausübung des Immobilientreuhänders an Sonntagen und Feiertagen nur noch dann rechtswidrig ist, wenn sie an mehr als fünfzehn solcher Tage im Jahr vorgenommen würde. EntscheidungstexteTE OGH 1985-09-10 4 Ob 351/85 TE OGH 1987-09-15 4 Ob 364/87 Auch; Veröff: SZ 60/172 = JBl 1988,50 TE OGH 1988-03-15 4 Ob 12/88 Auch TE OGH 1988-04-12 4 Ob 16/88 Auch TE OGH 1988-09-13 4 Ob 39/88 Auch TE OGH 1991-09-10 4 Ob 80/91 nur: § 2 Abs 1 lit a BZG gestattet nunmehr ganz allgemein - ohne Rücksicht darauf, ob im Gewerbebetrieb Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht - jede Gewerbeausübung an Sonntagen und Feiertagen, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmer an Sonntagen und Feiertagen zulässig ist. (T1) Veröff: ÖBl 1992,32nur: Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, BZG gestattet nunmehr ganz allgemein - ohne Rücksicht darauf, ob im Gewerbebetrieb Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht - jede Gewerbeausübung an Sonntagen und Feiertagen, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmer an Sonntagen und Feiertagen zulässig ist. (T1) Veröff: ÖBl 1992,32 TE OGH 2006-10-17 4 Ob 170/06p nur T1; Beisatz: Gewerbe- und Arbeitszeitrecht laufen daher in diesem Bereich parallel. (T2) TE OGH 2006-10-17 4 Ob 173/06d nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2007-09-04 4 Ob 149/07a nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/141
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