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{'item': '5Ob58/85; 5Ob74/85; 2Ob673/85; 5Ob63/88; 5Ob39/90; 5Ob134/92; 5Ob141/95; 7Ob519/96; 5Ob87/98z; 7Ob70/07f; 8Ob87/08i; 10Ob27/09g; 3Ob53/10f;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069320 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl5Ob58/85; 5Ob74/85; 2Ob673/85; 5Ob63/88; 5Ob39/90; 5Ob134/92; 5Ob141/95; 7Ob519/96; 5Ob87/98z; 7Ob70/07f; 8Ob87/08i; 10Ob27/09g; 3Ob53/10f; 7Ob223/14s; 4Ob245/17h; 5Ob151/24b NormMRG §1 Abs2 Z5 idF BGBl I 2001/161MRG §1 Abs2 Z5 in der Fassung BGBl römisch eins 2001/161 MRG §1 Abs4 Z2 RechtssatzMaßgebend für die eingeschränkte Geltung des MRG, ob im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG das Gebäude ausschließlich Wohnräume und nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen aufgewiesen hat, ist, dass das Mietverhältnis damals schon bestanden hat, und dass spätere Umbauten nur insoweit von Belang sind, als durch Verringerung der Zahl der selbständigen Wohnungen nicht eine Schlechterstellung des Mieters bewirkt werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1985-09-10 5 Ob 58/85 Veröff: MietSlg XXXVII/33 TE OGH 1985-10-29 5 Ob 74/85 TE OGH 1986-02-18 2 Ob 673/85 TE OGH 1988-09-27 5 Ob 63/88 Auch; Beisatz: In diesem Haus dürfen sich also keine Geschäftsräume befinden. (T1) Veröff: WoBl 1989,42 (Call) TE OGH 1990-06-26 5 Ob 39/90 nur: Maßgebend für die eingeschränkte Geltung des MRG, ob im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG das Gebäude ausschließlich Wohnräume und nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen aufgewiesen hat. (T2) Beisatz: Wobei Wohnräume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden nicht zählen. (T3) TE OGH 1992-09-29 5 Ob 134/92 Vgl auch; Veröff: WoBl 1993,115 (Call) TE OGH 1995-11-28 5 Ob 141/95 nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Die Ausnahmeschädlichkeit eines selbständig vermietbaren Geschäftsraums (aber auch eines selbständig vermietbaren zusätzlichen Wohnraums) ist daher immer unter dem Aspekt zu beurteilen, ob er nach der Verkehrsauffassung Teil eines einheitlichen Objektes ist, bei dem der Wohnzweck im Vordergrund steht oder Geschäfts- und Wohnzweck so eng verbunden sind, dass sich der eine vom anderen nicht trennen lässt. Eine derartige Akzessorietät zwischen Wohn- und Geschäftszweck wird in der Regel bei einem Bauernhaus anzunehmen sein, in dem eine Bauernfamilie wohnt und wirtschaftet. (T4) TE OGH 1996-03-27 7 Ob 519/96 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Bildeten selbständig zugängliche Räume (hier die im Souterrain gelegene Küche und ein weiterer nur von dieser Küche aus begehbarer Wirtschaftsraum) nur Bestandteile einer der im Hause vorhandenen zwei selbständigen Wohnungen, dann kann aus der selbständigen Zugänglichkeit dieser Wirtschaftsräume und ihrer damit an sich gegebenen selbständigen Vermietbarkeit noch nicht geschlossen werden, dass sie nicht zu einer Wohnung im Hause gehören; dass sich eine Wohnung auf mehrere Etagen erstreckt, schadet dabei nicht; denn der Gesetzgeber wollte mit der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 Z 2 MRG eine Ausnahme (nur) zugunsten jener Ein- und Zweifamilienhäuser schaffen, die zur Befriedigung der persönlichen Wohnbedürfnisse einer oder höchstens zweier Familien errichtet worden sind. (T5)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Bildeten selbständig zugängliche Räume (hier die im Souterrain gelegene Küche und ein weiterer nur von dieser Küche aus begehbarer Wirtschaftsraum) nur Bestandteile einer der im Hause vorhandenen zwei selbständigen Wohnungen, dann kann aus der selbständigen Zugänglichkeit dieser Wirtschaftsräume und ihrer damit an sich gegebenen selbständigen Vermietbarkeit noch nicht geschlossen werden, dass sie nicht zu einer Wohnung im Hause gehören; dass sich eine Wohnung auf mehrere Etagen erstreckt, schadet dabei nicht; denn der Gesetzgeber wollte mit der Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG eine Ausnahme (nur) zugunsten jener Ein- und Zweifamilienhäuser schaffen, die zur Befriedigung der persönlichen Wohnbedürfnisse einer oder höchstens zweier Familien errichtet worden sind. (T5) TE OGH 1998-04-21 5 Ob 87/98z Vgl auch; Beisatz: Nachträgliche Änderungen können grundsätzlich weder zu einer Verschlechterung noch zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Mieters führen. (T6) TE OGH 2007-05-30 7 Ob 70/07f Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2008-08-05 8 Ob 87/08i Vgl auch; Beisatz: Die mangelnde Berücksichtigung von „nachträglich" ausgebauten Dachböden stellt auf solche Räume ab, die in der Errichtungsphase des Hauses noch nicht vorhanden waren. (T7) TE OGH 2009-06-16 10 Ob 27/09g Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2010-04-28 3 Ob 53/10f Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2015-04-09 7 Ob 223/14s Beis wie T7 TE OGH 2018-05-29 4 Ob 245/17h Vgl TE OGH 2025-06-03 5 Ob 151/24b Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069320

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.