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{'item': '5Ob70/85; 5Ob6/86; 5Ob110/90; 5Ob71/91; 5Ob9/92; 1Ob637/95; 5Ob109/97h; 5Ob53/98z; 5Ob294/98s; 5Ob260/00x; 5Ob137/09x; 5Ob129/09w; 5Ob178/18

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070448 Entscheidungsdatum19.12.2024 Geschäftszahl5Ob70/85; 5Ob6/86; 5Ob110/90; 5Ob71/91; 5Ob9/92; 1Ob637/95; 5Ob109/97h; 5Ob53/98z; 5Ob294/98s; 5Ob260/00x; 5Ob137/09x; 5Ob129/09w; 5Ob178/18i; 5Ob13/23g; 1Ob159/24z NormMRG §12 Abs3 Ca MRG §12a Abs2 MRG §16 Abs1 RechtssatzDas Gesetz definiert die Höhe des angemessenen Hauptmietzinses nicht, nennt aber die zur Ermittlung der Angemessenheit heranzuziehenden wertbestimmenden Faktoren, die daher stets nur im Einzelfall an Hand der im Gesetz bezeichneten Komponenten beurteilt werden kann. Dies hat nach kritischer Ermittlung des für vergleichbare Mietgegenstände nach Art, Größe und Lage üblichen Mietzinses durch entsprechende Aufschläge oder Abschläge zu geschehen, die der Beschaffenheit, dem Ausstattungszustand und dem Erhaltungszustand des Objektes gebührend Rechnung tragen. Als Vergleichsobjekte kommen dabei Mietgegenstände in Betracht, die ihrerseits den mietzinsrechtlichen Schranken des § 16 Abs 1 MRG unterworfen sind und bei deren Vermietung daher auf die Angemessenheit der Höhe des vereinbarten Mietzinses Bedacht genommen wurde. Die Einbringung einer auf der dem Vermieter bekannten betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten seines Hauses aufbauenden Kalkulation (RV 425 Blg Nr 15 GP A II 3) ist abzulehnen.Das Gesetz definiert die Höhe des angemessenen Hauptmietzinses nicht, nennt aber die zur Ermittlung der Angemessenheit heranzuziehenden wertbestimmenden Faktoren, die daher stets nur im Einzelfall an Hand der im Gesetz bezeichneten Komponenten beurteilt werden kann. Dies hat nach kritischer Ermittlung des für vergleichbare Mietgegenstände nach Art, Größe und Lage üblichen Mietzinses durch entsprechende Aufschläge oder Abschläge zu geschehen, die der Beschaffenheit, dem Ausstattungszustand und dem Erhaltungszustand des Objektes gebührend Rechnung tragen. Als Vergleichsobjekte kommen dabei Mietgegenstände in Betracht, die ihrerseits den mietzinsrechtlichen Schranken des Paragraph 16, Absatz eins, MRG unterworfen sind und bei deren Vermietung daher auf die Angemessenheit der Höhe des vereinbarten Mietzinses Bedacht genommen wurde. Die Einbringung einer auf der dem Vermieter bekannten betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten seines Hauses aufbauenden Kalkulation Regierungsvorlage 425 Blg Nr 15 Gesetzgebungsperiode A römisch zwei 3) ist abzulehnen. EntscheidungstexteTE OGH 1985-09-10 5 Ob 70/85 Veröff: SZ 58/137 = MietSlg XXXVIII/34 = ImmZ 1985,377 (Meinhart, 373) TE OGH 1986-02-11 5 Ob 6/86 Veröff: JBl 1986,315 = MietSlg XXXVIII/7 = RdW 1986,109 TE OGH 1991-04-30 5 Ob 110/90 Vgl aber; nur: Als Vergleichsobjekte kommen dabei Mietgegenstände in Betracht, die ihrerseits den mietzinsrechtlichen Schranken des § 16 Abs 1 MRG unterworfen sind und bei deren Vermietung daher auf die Angemessenheit der Höhe des vereinbarten Mietzinses Bedacht genommen wurde. (T1); Beisatz: Der OGH will diesen Rechtssatz aber nicht so verstanden wissen, dass als Vergleichsobjekte nur solche Mietgegenstände in Betracht kämen. Insoweit wird eine in der genannten Entscheidung ausgedrückte andere Rechtsansicht nicht aufrecht erhalten. (T2) Veröff: WoBl 1991,171Vgl aber; nur: Als Vergleichsobjekte kommen dabei Mietgegenstände in Betracht, die ihrerseits den mietzinsrechtlichen Schranken des Paragraph 16, Absatz eins, MRG unterworfen sind und bei deren Vermietung daher auf die Angemessenheit der Höhe des vereinbarten Mietzinses Bedacht genommen wurde. (T1); Beisatz: Der OGH will diesen Rechtssatz aber nicht so verstanden wissen, dass als Vergleichsobjekte nur solche Mietgegenstände in Betracht kämen. Insoweit wird eine in der genannten Entscheidung ausgedrückte andere Rechtsansicht nicht aufrecht erhalten. (T2) Veröff: WoBl 1991,171 TE OGH 1991-06-25 5 Ob 71/91 Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: WoBl 1991,253 TE OGH 1992-02-18 5 Ob 9/92 Beisatz: Der angemessene Mietzins für ein Geschäftslokal hängt grundsätzlich nicht davon ab, welches Unternehmen der Mieter in dem Geschäftslokal betreibt. (T3) Veröff: WoBl 1992,81 TE OGH 1996-08-22 1 Ob 637/95 Auch; nur: Dies hat nach kritischer Ermittlung des für vergleichbare Mietgegenstände nach Art, Größe und Lage üblichen Mietzinses durch entsprechende Aufschläge oder Abschläge zu geschehen, die der Beschaffenheit, dem Ausstattungszustand und dem Erhaltungszustand des Objektes gebührend Rechnung tragen. (T4) TE OGH 1997-04-22 5 Ob 109/97h Beisatz: Die in § 16 Abs 1 MRG enthaltenen Bemessungskriterien wurden durch das

  1. WÄG lediglich insofern erweitert, als nunmehr auch die Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit zu berücksichtigen ist. (T5) Veröff: SZ 70/74Beisatz: Die in Paragraph 16, Absatz eins, MRG enthaltenen Bemessungskriterien wurden durch das
  2. WÄG lediglich insofern erweitert, als nunmehr auch die Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit zu berücksichtigen ist. (T5) Veröff: SZ 70/74 TE OGH 1998-02-24 5 Ob 53/98z Vgl auch TE OGH 1998-11-24 5 Ob 294/98s Vgl; nur T4; Beisatz: Das Gutachten eines Immobiliensachverständigen wird insbesondere dann als ausreichend und verlässlich angesehen, wenn er die Vergleichswertmethode anwendet. (T6); Beisatz: Wegen ihrer Zugehörigkeit zur Tatfrage entziehen sich Methodenwahl und Auf- oder Abwertungsmodus für Vergleichsobjekte der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof, während die richterliche Festsetzung des angemessenen Mietzinses als rechtliche Beurteilung sehr wohl revisibel ist. (T7) TE OGH 2000-10-24 5 Ob 260/00x Vgl auch; nur T4 TE OGH 2009-09-15 5 Ob 137/09x Auch; Beisatz: Bei der Ermittlung der Angemessenheit sind nur die in § 16 Abs 1 MRG aufgezählten Faktoren, nicht aber die für die Preisbildung nach dem WGG maßgeblichen heranzuziehen. (T8); Beisatz: Die Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips setzt die Anwendbarkeit des WGG voraus, weshalb nicht mit einer planwidrigen Unvollständigkeit im Geltungsbereich von Zinsbildungsvorschriften des MRG argumentiert werden kann. (T9)Auch; Beisatz: Bei der Ermittlung der Angemessenheit sind nur die in Paragraph 16, Absatz eins, MRG aufgezählten Faktoren, nicht aber die für die Preisbildung nach dem WGG maßgeblichen heranzuziehen. (T8); Beisatz: Die Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips setzt die Anwendbarkeit des WGG voraus, weshalb nicht mit einer planwidrigen Unvollständigkeit im Geltungsbereich von Zinsbildungsvorschriften des MRG argumentiert werden kann. (T9) TE OGH 2009-11-10 5 Ob 129/09w nur: Das Gesetz definiert die Höhe des angemessenen Hauptmietzinses nicht, nennt aber die zur Ermittlung der Angemessenheit heranzuziehenden wertbestimmenden Faktoren, die daher stets nur im Einzelfall an Hand der im Gesetz bezeichneten Komponenten beurteilt werden kann. Dies hat nach kritischer Ermittlung des für vergleichbare Mietgegenstände nach Art, Größe und Lage üblichen Mietzinses durch entsprechende Aufschläge oder Abschläge zu geschehen, die der Beschaffenheit, dem Ausstattungszustand und dem Erhaltungszustand des Objektes gebührend Rechnung tragen. (T10); Beis wie T7; Beisatz: Die - revisible - rechtliche Beurteilung des nach § 16 Abs 1 MRG zulässig zu vereinbarenden Hauptmietzinses hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab, was die Möglichkeit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs auf die Geltendmachung grober Beurteilungsfehler einengt. (T11)nur: Das Gesetz definiert die Höhe des angemessenen Hauptmietzinses nicht, nennt aber die zur Ermittlung der Angemessenheit heranzuziehenden wertbestimmenden Faktoren, die daher stets nur im Einzelfall an Hand der im Gesetz bezeichneten Komponenten beurteilt werden kann. Dies hat nach kritischer Ermittlung des für vergleichbare Mietgegenstände nach Art, Größe und Lage üblichen Mietzinses durch entsprechende Aufschläge oder Abschläge zu geschehen, die der Beschaffenheit, dem Ausstattungszustand und dem Erhaltungszustand des Objektes gebührend Rechnung tragen. (T10); Beis wie T7; Beisatz: Die - revisible - rechtliche Beurteilung des nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG zulässig zu vereinbarenden Hauptmietzinses hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab, was die Möglichkeit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs auf die Geltendmachung grober Beurteilungsfehler einengt. (T11) TE OGH 2018-11-06 5 Ob 178/18i Auch; nur T10 TE OGH 2023-03-30 5 Ob 13/23g nur T10 TE OGH 2024-12-19 1 Ob 159/24z Beisatz wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070448

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.