OGH Rechtssatz RS0079355 (5Ob73/85 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079355 Entscheidungsdatum30.10.2025 Geschäftszahl5Ob73/85; 5Ob76/85 (5Ob77/85); 2Ob673/85; 5Ob140/86; 5Ob64/87; 5Ob52/95; 3Ob556/95 (3Ob557/95); 5Ob244/99i; 6Ob327/00g; 8Ob136/03p; 5Ob225/05g; 5Ob8/06x; 10Ob27/09g; 5Ob162/10z; 5Ob152/10d; 5Ob170/20s; 5Ob177/20w; 6Ob59/21a; 5Ob29/25p NormMRG §1 Abs1 MRG §16 Abs2 Z3 RechtssatzDer Wohnungsbegriff wird im Mietrechtsgesetz ebensowenig definiert wie früher im Mietengesetz; es ist vielmehr auf den allgemeinen Sprachgebrauch, auf die Verkehrsauffassung und auf die Bauvorschriften abzustellen. Danach ist unter einer Wohnung ein selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.
EntscheidungstexteTE OGH 1985-09-10 5 Ob 73/85 TE OGH 1985-10-01 5 Ob 76/85 TE OGH 1986-02-18 2 Ob 673/85 TE OGH 1986-09-30 5 Ob 140/86 Veröff: JBl 1987,321 = MietSlg 38/37 TE OGH 1987-07-14 5 Ob 64/87 TE OGH 1995-03-28 5 Ob 52/95 TE OGH 1995-08-30 3 Ob 556/95 Vgl auch TE OGH 1999-10-12 5 Ob 244/99i nur: Es ist vielmehr auf den allgemeinen Sprachgebrauch, auf die Verkehrsauffassung und auf die Bauvorschriften abzustellen. Danach ist unter einer Wohnung ein selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. (T1) TE OGH 2001-06-06 6 Ob 327/00g nur T1; Beisatz: Eine bloß vorübergehende und durch Sanierungsmaßnahmen behebbare momentane Unbenützbarkeit schadet nicht. (T2) TE OGH 2004-01-23 8 Ob 136/03p nur: Danach ist unter einer Wohnung ein selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. (T3); Beisatz: Hier: § 5 Abs 4 KO, Kleingartenhaus. (T4)nur: Danach ist unter einer Wohnung ein selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. (T3); Beisatz: Hier: Paragraph 5, Absatz 4, KO, Kleingartenhaus. (T4) TE OGH 2006-03-07 5 Ob 225/05g nur T1 TE OGH 2006-04-04 5 Ob 8/06x TE OGH 2009-06-16 10 Ob 27/09g TE OGH 2011-01-24 5 Ob 162/10z Vgl auch; Beisatz: Hier: § 2 Abs 2 WEG 2002. (T5); Beisatz: Verlust der baulichen Abgeschlossenheit (und damit der Selbständigkeit zweier Wohnungseigentumsobjekte) bei einer Zusammenlegung mittels Wanddurchbruchs. (T6)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 2, Absatz 2, WEG 2002. (T5); Beisatz: Verlust der baulichen Abgeschlossenheit (und damit der Selbständigkeit zweier Wohnungseigentumsobjekte) bei einer Zusammenlegung mittels Wanddurchbruchs. (T6) TE OGH 2011-02-09 5 Ob 152/10d TE OGH 2021-04-20 5 Ob 170/20s TE OGH 2021-04-29 5 Ob 177/20w TE OGH 2021-09-14 6 Ob 59/21a TE OGH 2025-10-30 5 Ob 29/25p vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0079355