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Europaius

5Ob1527/85

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.09.1985 Geschäftszahl5Ob1527/85; 5Ob91/90; 8Ob607/92 NormZPO §164;

ZPO §165 Abs2;

ZPO §167;

RechtssatzNach der gemäß § 167 ZPO auch auf außerhalb der ZPO geregelten Unterbrechungsfälle anzuwendenden Bestimmung des § 164 ZPO endet die Unterbrechung des Verfahrens durch die auf Grund eines Parteiantrages - in den Fällen der Unterbrechung wegen Präjudizialität auch vom Amts wegen - anzuordnende Aufnahme des Verfahrens; der Antrag hat das Erlöschen des Unterbrechungsgrundes glaubhaft zu machen. Die Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erfolgt ohne vorhergehende mündliche Verhandlung (§ 165 ZPO). Der den Antrag auf Aufnehme des unterbrochenen Verfahrens enthaltende Schriftsatz wird schon durch seine Einbringung dem Gericht gegenüber wirksam.Nach der gemäß Paragraph 167, ZPO auch auf außerhalb der ZPO geregelten Unterbrechungsfälle anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 164, ZPO endet die Unterbrechung des Verfahrens durch die auf Grund eines Parteiantrages - in den Fällen der Unterbrechung wegen Präjudizialität auch vom Amts wegen - anzuordnende Aufnahme des Verfahrens; der Antrag hat das Erlöschen des Unterbrechungsgrundes glaubhaft zu machen. Die Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erfolgt ohne vorhergehende mündliche Verhandlung (Paragraph 165, ZPO). Der den Antrag auf Aufnehme des unterbrochenen Verfahrens enthaltende Schriftsatz wird schon durch seine Einbringung dem Gericht gegenüber wirksam.

EntscheidungstexteTE OGH 1985/09/10 5 Ob 1527/85 TE OGH 1990/10/23 5 Ob 91/90 nur: Nach der gemäß § 167 ZPO auch auf außerhalb der ZPO geregelten Unterbrechungsfälle anzuwendenden Bestimmung des § 164 ZPO endet die Unterbrechung des Verfahrens durch die auf Grund eines Parteiantrages - in den Fällen der Unterbrechung wegen Präjudizialität auch vom Amts wegen - anzuordnende Aufnahme des Verfahrens; der Antrag hat das Erlöschen des Unterbrechungsgrundes glaubhaft zu machen. (T1) Veröff: RZ 1991/22 S 96 nur: Nach der gemäß Paragraph 167, ZPO auch auf außerhalb der ZPO geregelten Unterbrechungsfälle anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 164, ZPO endet die Unterbrechung des Verfahrens durch die auf Grund eines Parteiantrages - in den Fällen der Unterbrechung wegen Präjudizialität auch vom Amts wegen - anzuordnende Aufnahme des Verfahrens; der Antrag hat das Erlöschen des Unterbrechungsgrundes glaubhaft zu machen. (T1) Veröff: RZ 1991/22 S 96 TE OGH 1992/09/24 8 Ob 607/92 Vgl auch RechtssatznummerRS0037181

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.