RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.09.1985 Geschäftszahl10Os98/85 (10Os99/85); 11Os28/90-10; Ds7/90; Ds2/92-29 (Ds3/92/29); 12Os150/98 (12Os151/98); 15Os124/04 NormStPO §276; RechtssatzVoraussetzung einer "Rückleitung an den Untersuchungsrichter" ist, daß die dem erkennenden Gericht notwendig erscheinenden Untersuchungshandlungen neu sind, also im Vorverfahren entweder überhaupt noch nicht oder nicht in einer bestimmten Richtung gepflogen wurden. In dem Rückleitungsbeschluß sind die durchzuführenden Untersuchungshandlungen gezielt nach Beweismittel und Beweisthema unter Hinweis auf neue bzw bisher nicht beachtete Verfahrensergebnisse zu präzisieren. Der Untersuchungsrichter hat in einem solchen Fall nicht die Stellung eines selbständigen Untersuchungsorgans (wie sonst in der Voruntersuchung: § 96 StPO) sondern ist als Hilfsorgan des erkennenden Gerichts an dessen Ersuchen gebunden, sofern die aufgetragenen Untersuchungshandlungen nach den für seinen Bereich geltenden Bestimmungen gesetzlich zulässig sind.Voraussetzung einer "Rückleitung an den Untersuchungsrichter" ist, daß die dem erkennenden Gericht notwendig erscheinenden Untersuchungshandlungen neu sind, also im Vorverfahren entweder überhaupt noch nicht oder nicht in einer bestimmten Richtung gepflogen wurden. In dem Rückleitungsbeschluß sind die durchzuführenden Untersuchungshandlungen gezielt nach Beweismittel und Beweisthema unter Hinweis auf neue bzw bisher nicht beachtete Verfahrensergebnisse zu präzisieren. Der Untersuchungsrichter hat in einem solchen Fall nicht die Stellung eines selbständigen Untersuchungsorgans (wie sonst in der Voruntersuchung: Paragraph 96, StPO) sondern ist als Hilfsorgan des erkennenden Gerichts an dessen Ersuchen gebunden, sofern die aufgetragenen Untersuchungshandlungen nach den für seinen Bereich geltenden Bestimmungen gesetzlich zulässig sind. EntscheidungstexteTE OGH 1985/09/10 10 Os 98/85 Veröff: SSt 56/65 = EvBl 1986/65 S 220 = RZ 1986/8 S 13 TE OGH 1990/06/25 11 Os 28/90 10 Vgl auch; nur: Voraussetzung einer "Rückleitung an den Untersuchungsrichter". (T1) TE OGH 1990/09/24 Ds 7/90 Vgl auch; nur: Der Untersuchungsrichter hat in einem solchen Fall nicht die Stellung eines selbständigen Untersuchungsorgans (wie sonst in der Voruntersuchung: § 96 StPO) sondern ist als Hilfsorgan des erkennenden Gerichts an dessen Ersuchen gebunden, sofern die aufgetragenen Untersuchungshandlungen nach den für seinen Bereich geltenden Bestimmungen gesetzlich zulässig sind. (T2) Beisatz: Untersuchungsrichter als Hilfsorgan der Ratskammer. (T3) Vgl auch; nur: Der Untersuchungsrichter hat in einem solchen Fall nicht die Stellung eines selbständigen Untersuchungsorgans (wie sonst in der Voruntersuchung: Paragraph 96, StPO) sondern ist als Hilfsorgan des erkennenden Gerichts an dessen Ersuchen gebunden, sofern die aufgetragenen Untersuchungshandlungen nach den für seinen Bereich geltenden Bestimmungen gesetzlich zulässig sind. (T2) Beisatz: Untersuchungsrichter als Hilfsorgan der Ratskammer. (T3) TE OGH 1992/10/13 Ds 2/92 29 Vgl auch; nur T2 TE OGH 1999/02/18 12 Os 150/98 Auch; nur T3; Beisatz: Die im Einzelrichterverfahren gemäß § 488 Z 2 StPO (§§ 224, 276 StPO) untersuchungsrichterliche Erhebungs- und Untersuchungshandlungen auslösenden, der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung entgegenstehenden Hindernisse können nicht allein in der Qualität (den Modalitäten) sondern auch in der - etwa ohne vorbereitende Straffung die Möglichkeiten der Hauptverhandlung überfordernden - Quantität einer Beweisaufnahme gelegen sein. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bleibt nach dem Gesetz der an das pflichtgemäße Ermessen gebundenen Beurteilung durch den erkennenden Einzelrichter vorbehalten. Ein vom Einzelrichter gemäß § 488 Z 2 StPO an den - hier funktionell als bloßes Hilfsorgan befaßten - Untersuchungsrichter gerichtetes Ersuchen um Beweisergänzung unterliegt dessen Überprüfungskompetenz nur hinsichtlich der seinen eigenen Wirkungsbereich betreffenden gesetzlichen Zulässigkeit, nicht aber hinsichtlich der ausschließlich dem erkennenden Gericht vorbehaltenen Beurteilung der Durchführbarkeit von Beweisen in der Hauptverhandlung. (T4) Auch; nur T3; Beisatz: Die im Einzelrichterverfahren gemäß Paragraph 488, Ziffer 2, StPO (Paragraphen 224, 276, StPO) untersuchungsrichterliche Erhebungs- und Untersuchungshandlungen auslösenden, der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung entgegenstehenden Hindernisse können nicht allein in der Qualität (den Modalitäten) sondern auch in der - etwa ohne vorbereitende Straffung die Möglichkeiten der Hauptverhandlung überfordernden - Quantität einer Beweisaufnahme gelegen sein. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bleibt nach dem Gesetz der an das pflichtgemäße Ermessen gebundenen Beurteilung durch den erkennenden Einzelrichter vorbehalten. Ein vom Einzelrichter gemäß Paragraph 488, Ziffer 2, StPO an den - hier funktionell als bloßes Hilfsorgan befaßten - Untersuchungsrichter gerichtetes Ersuchen um Beweisergänzung unterliegt dessen Überprüfungskompetenz nur hinsichtlich der seinen eigenen Wirkungsbereich betreffenden gesetzlichen Zulässigkeit, nicht aber hinsichtlich der ausschließlich dem erkennenden Gericht vorbehaltenen Beurteilung der Durchführbarkeit von Beweisen in der Hauptverhandlung. (T4) TE OGH 2004/11/18 15 Os 124/04 Auch; nur T2; Beisatz: Das erkennende Gericht bleibt Herr des Verfahrens und hat über alle anderen, nicht den Auftrag an den Untersuchungsrichter betreffenden Fragen, somit auch über Haftfragen selbst zu entscheiden, während der Untersuchungsrichter in diesem Verfahrensstadium nur ein an das Ersuchen des erkennenden Gerichts gebundenes Hilfsorgan, keineswegs aber ein selbstständiges Untersuchungsorgan ist. (T5) RechtssatznummerRS0098987
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.