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{'item': '11Os76/85; 13Os130/90; 13Os159/04; 17Os19/12s; 14Os120/24i'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095527 Entscheidungsdatum25.02.2025 Geschäftszahl11Os76/85; 13Os130/90; 13Os159/04; 17Os19/12s; 14Os120/24i NormStGB §228 StGB §302 Abs1 StGB §311 RechtssatzDas Recht des Staates auf Abfassung wahrheitsgemäßer Urkunden durch seine Beamten unter Beachtung der hiefür erlassenen Dienstvorschrift stellt zufolge der spezifischen Urkundendelikte (§§ 228, 311 StGB) nur ein allgemeines (abstraktes) und kein konkretes Recht dar, sodaß dessen Verletzung allein noch nicht zu einer Verurteilung nach dem § 302 Abs 1 StGB führen kann (so auch ÖJZ-LSK 1983/48, 13 Os 170/83).Das Recht des Staates auf Abfassung wahrheitsgemäßer Urkunden durch seine Beamten unter Beachtung der hiefür erlassenen Dienstvorschrift stellt zufolge der spezifischen Urkundendelikte (Paragraphen 228, 311, StGB) nur ein allgemeines (abstraktes) und kein konkretes Recht dar, sodaß dessen Verletzung allein noch nicht zu einer Verurteilung nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB führen kann (so auch ÖJZ-LSK 1983/48, 13 Os 170/83). EntscheidungstexteTE OGH 1985-09-10 11 Os 76/85 Veröff: SSt 56/67 = JBl 1986,328 (dort irrig 10 Os 76/85) = RZ 1986/39 S 118 TE OGH 1991-09-04 13 Os 130/90 TE OGH 2005-06-15 13 Os 159/04 Beisatz: Hier: Auch das Recht des Kaskoversicherers „auf Übermittlung wahrheitsgemäßer Anzeigenbestätigungen" ist nur ein allgemeines (abstraktes) und kein konkretes Recht. (T1) TE OGH 2013-02-25 17 Os 19/12s Vgl auch; Beisatz: Wenn durch die Anweisung, (mit den Akten und den tatsächlichen Verfahrensständen nicht übereinstimmende und die Beendigung der Ermittlungsverfahren nach dem

  1. bis
  2. Hauptstück der StPO tatsachenwidrig bescheinigende) Verfahrensschritte im Register der Verfahrensautomation Justiz einzutragen, der in § 80 Abs 2 dritter Satz GOG, § 34a Abs 2 dritter Satz StAG normierte Anspruch des Staates auf korrekte Wiedergabe des Akteninhalts zur Dienstaufsicht (vgl §§ 73 ff GOG, § 36 StAG iVm § 4 Abs 1 und 2 BMG) behindert werden sollte, ist ein konkretes Recht im Sinn des § 302 Abs 1 StGB nicht betroffen. Der Anspruch ist vielmehr nur Ausdruck allgemeinen staatlichen Kontroll- und Aufsichtsrechts, mit anderen Worten eines allgemeinen Rechts des Staates gegenüber Beamten, Richtern und Staatsanwälten auf pflichtgemäße Berufs- und Dienstausübung im Sinn der ständigen Rechtsprechung zu § 302 StGB. Subjektive Rechte werden mit den angeführten Vorschriften nicht begründet, das (subjektive) Recht auf Akteneinsicht (vgl §§ 51 ff StPO) übrigens nicht berührt. (T2)Vgl auch; Beisatz: Wenn durch die Anweisung, (mit den Akten und den tatsächlichen Verfahrensständen nicht übereinstimmende und die Beendigung der Ermittlungsverfahren nach dem
  3. bis
  4. Hauptstück der StPO tatsachenwidrig bescheinigende) Verfahrensschritte im Register der Verfahrensautomation Justiz einzutragen, der in Paragraph 80, Absatz 2, dritter Satz GOG, Paragraph 34 a, Absatz 2, dritter Satz StAG normierte Anspruch des Staates auf korrekte Wiedergabe des Akteninhalts zur Dienstaufsicht vergleiche Paragraphen 73, ff GOG, Paragraph 36, StAG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 2 BMG) behindert werden sollte, ist ein konkretes Recht im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB nicht betroffen. Der Anspruch ist vielmehr nur Ausdruck allgemeinen staatlichen Kontroll- und Aufsichtsrechts, mit anderen Worten eines allgemeinen Rechts des Staates gegenüber Beamten, Richtern und Staatsanwälten auf pflichtgemäße Berufs- und Dienstausübung im Sinn der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 302, StGB. Subjektive Rechte werden mit den angeführten Vorschriften nicht begründet, das (subjektive) Recht auf Akteneinsicht vergleiche Paragraphen 51, ff StPO) übrigens nicht berührt. (T2) TE OGH 2025-02-25 14 Os 120/24i vgl; Beisatz: Hier: In Bezug auf die Ausstellung (inhaltlich unrichtiger) Strafregisterbescheinigungen (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095527

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.