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{'item': ['11Os109/85', '11Os44/87', '13Os72/87', '14Os12/88', '15Os131/88', '15Os7/90', '11Os121/91', '12Os19/09z']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.09.1985 Geschäftszahl11Os109/85; 11Os44/87; 13Os72/87; 14Os12/88; 15Os131/88; 15Os7/90; 11Os121/91; 12Os19/09z NormStGB §216 Abs1 RechtssatzZiel der StGNov 1984, BGBl 1984/295, war es, mit dem Begriff des Ausnützens auch das Schmarotzertum im Vorfeld der Ausbeutung zu erfassen. Zur Herstellung dieses Tatbestandsmerkmals genügt es, dass der Täter materielle Vorteile von einer die Prostitution ausübenden Person annimmt, wenn den Vorteilen keine entsprechenden (materiellen) Gegenleistungen gegenüberstehen oder sonst Interessen der der Prostitution nachgehenden Person verletzt oder beeinträchtigt werden. Lediglich trinkgeldartige Einnahmen sind hievon nicht erfasst. Eine Einschränkung auf Zuwendungen, die von Prostituierten nicht freiwillig geleistet werden, ist dem Gesetz fremd. EntscheidungstexteTE OGH 1985/09/10 11 Os 109/85 Veröff: ÖJZ-LSK 1986/3 TE OGH 1987/06/10 11 Os 44/87 Vgl auch TE OGH 1987/07/23 13 Os 72/87 Vgl auch; nur: Ziel der StGNov 1984, BGBl 1984/295, war es, mit dem Begriff des Ausnützens auch das Schmarotzertum im Vorfeld der Ausbeutung zu erfassen. Zur Herstellung dieses Tatbestandsmerkmals genügt es, dass der Täter materielle Vorteile von einer die Prostitution ausübenden Person annimmt, wenn den Vorteilen keine entsprechenden (materiellen) Gegenleistungen gegenüberstehen oder sonst Interessen der der Prostitution nachgehenden Person verletzt oder beeinträchtigt werden. Lediglich trinkgeldartige Einnahmen sind hievon nicht erfasst. (T1) Beisatz: Ob und in welchem Umfang solche Zuwendungen der Befriedigung von Lebensbedürfnissen des Täters dienen, ist für die Verwirklichung des Tatbilds nach § 216 Abs 1 StGB nF nicht entscheidend. (T2) Vgl auch; nur: Ziel der StGNov 1984, BGBl 1984/295, war es, mit dem Begriff des Ausnützens auch das Schmarotzertum im Vorfeld der Ausbeutung zu erfassen. Zur Herstellung dieses Tatbestandsmerkmals genügt es, dass der Täter materielle Vorteile von einer die Prostitution ausübenden Person annimmt, wenn den Vorteilen keine entsprechenden (materiellen) Gegenleistungen gegenüberstehen oder sonst Interessen der der Prostitution nachgehenden Person verletzt oder beeinträchtigt werden. Lediglich trinkgeldartige Einnahmen sind hievon nicht erfasst. (T1) Beisatz: Ob und in welchem Umfang solche Zuwendungen der Befriedigung von Lebensbedürfnissen des Täters dienen, ist für die Verwirklichung des Tatbilds nach Paragraph 216, Absatz eins, StGB nF nicht entscheidend. (T2) TE OGH 1988/02/03 14 Os 12/88 nur T1 TE OGH 1988/11/08 15 Os 131/88 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1990/02/27 15 Os 7/90 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Zum Begriff der unverhältnismäßig geringen Gegenleistung des Täters. (T3) Veröff: RZ 1990/105 S 238 TE OGH 1992/02/11 11 Os 121/91 Vgl auch TE OGH 2009/03/26 12 Os 19/09z Vgl; Beisatz: Mit dem Begriff des „Ausnützens" in § 216 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB soll Schmarotzertum im Vorfeld der Ausbeutung erfasst werden. (T4); Beisatz: Eine „Ausbeutung" wird vom Gesetz nur für die Qualifikation des § 216 Abs 2 erster Fall StGB gefordert. (T5) Vgl; Beisatz: Mit dem Begriff des „Ausnützens" in Paragraph 216, Absatz eins und Absatz 2, vierter Fall StGB soll Schmarotzertum im Vorfeld der Ausbeutung erfasst werden. (T4); Beisatz: Eine „Ausbeutung" wird vom Gesetz nur für die Qualifikation des Paragraph 216, Absatz 2, erster Fall StGB gefordert. (T5) RechtssatznummerRS0095366

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.