RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060201 Entscheidungsdatum21.02.2023 Geschäftszahl3Ob544/85 (3Ob545/85); 6Ob100/97t; 9Ob42/98m; 10Ob40/99a; 6Ob18/00s; 13Os29/00; 7Ob208/00i; 8Ob259/02z; 7Ob287/03m; 7Ob110/04h; 6Ob121/05w; 7Ob203/06p; 6Ob1/10f; 1Ob14/14m; 2Ob67/14p; 6Ob63/20p; 8Ob18/21m; 2Ob242/22k NormGmbHG §76 Abs2 RechtssatzDie Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH erfordert einerseits ein gültiges Rechtsgeschäft als Rechtsgrund und andererseits gemäß § 76 Abs 2 GmbHG einen Notariatsakt als sachenrechtlichen Übertragungsakt (Reich - Rohrwig, Das österreichische GmbH - Recht 626).Die Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH erfordert einerseits ein gültiges Rechtsgeschäft als Rechtsgrund und andererseits gemäß Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG einen Notariatsakt als sachenrechtlichen Übertragungsakt (Reich - Rohrwig, Das österreichische GmbH - Recht 626). EntscheidungstexteTE OGH 1985-09-11 3 Ob 544/85 Veröff: NZ 1986,212 TE OGH 1997-06-19 6 Ob 100/97t TE OGH 1998-02-11 9 Ob 42/98m Vgl auch; Beisatz: Eine Vereinbarung ist mangels der Einhaltung der Formvorschrift des § 76 Abs 2 GesmbHG so weit unwirksam ist, als damit eine Abtretung der Geschäftsanteile an den Beklagten erfolgen sollte. (T1)Vgl auch; Beisatz: Eine Vereinbarung ist mangels der Einhaltung der Formvorschrift des Paragraph 76, Absatz 2, GesmbHG so weit unwirksam ist, als damit eine Abtretung der Geschäftsanteile an den Beklagten erfolgen sollte. (T1) TE OGH 1999-09-07 10 Ob 40/99a TE OGH 2000-06-28 6 Ob 18/00s Auch; Beisatz: Dabei ist der Notariatsakt nur für das Verfügungsgeschäft, nicht aber für das Verpflichtungsgeschäft erforderlich. Ein Urteil und sogar ein gerichtlicher Vergleich ersetzen jedoch einen sonst nach § 76 Abs 2 GmbHG erforderlichen Notariatsakt. (T2)Auch; Beisatz: Dabei ist der Notariatsakt nur für das Verfügungsgeschäft, nicht aber für das Verpflichtungsgeschäft erforderlich. Ein Urteil und sogar ein gerichtlicher Vergleich ersetzen jedoch einen sonst nach Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG erforderlichen Notariatsakt. (T2) TE OGH 2000-08-23 13 Os 29/00 Auch; Beisatz: Der Geschäftsanteil einer GmbH ist bereits mit dem Abschluss des Verfügungsgeschäftes abgetreten. Hiefür genügt es, wenn der abtretende Gesellschafter von der Annahme seines Anbotes durch Notariatsakt verständigt wird. Einer Eintragung in das Firmenbuch bedarf es hiezu nicht. (T3) TE OGH 2000-11-22 7 Ob 208/00i Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine (weitere) Vereinbarung über die Geschäftsführung und die mit dem laufenden Betrieb verbundenen Aufwendungen für die Zeit bis zur endgültigen Entscheidung über die Veräußerung ist nicht formpflichtig und daher wirksam. (T4) TE OGH 2003-08-28 8 Ob 259/02z Auch; Beisatz teilweise abweichend zu T2: Von der Formpflicht sind sowohl Verpflichtungsgeschäft als auch Verfügungsgeschäft erfasst. (T5) Beisatz: Ausnahme von der Notariatspflicht für die Treuhandbindung, wenn der Geschäftsanteil von vorneherein für den Treugeber erworben wird. (T6) TE OGH 2004-02-25 7 Ob 287/03m Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2004-10-20 7 Ob 110/04h Auch; Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2005-12-15 6 Ob 121/05w Vgl; Beisatz: Formfreie Einigungen über die Abtretung eines Geschäftsanteils sind unwirksam. (T7) TE OGH 2006-12-20 7 Ob 203/06p Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Das die Verpflichtung des Treuhänders zur (Rück-)übereignung beziehungsweise (Rück-)Zession keiner Notariatsaktform bedarf, ändert nichts daran, dass das Verfügungsgeschäft (also die (Rück-)übertragung der Geschäftsanteile) eines Notariatsaktes oder eines diesen ersetzenden Urteiles bedarf. Für die Erfüllung der Übertragungsverpflichtung ist also auch im Treuhandverhältnis die Errichtung eines Notariatsaktes erforderlich. (T8) TE OGH 2010-02-18 6 Ob 1/10f Vgl auch; Beis wie T8; Bem: Hier: Die Frage, ob der Formmangel des Verfügungsgeschäfts heilbar ist, wird ausdrücklich offen gelassen. (T9) TE OGH 2014-03-06 1 Ob 14/14m Auch; Veröff: SZ 2014/22 TE OGH 2014-07-09 2 Ob 67/14p Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: (Rück-)Abtretung eines treuhändig gehaltenen Geschäftsanteils. (T10) TE OGH 2020-10-22 6 Ob 63/20p Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Vergleich oder das Urteil die Übertragung des Geschäftsanteils zum Gegenstand hat. Hier: Urteil in einem Anfechtungsprozess nach § 41 GmbHG, das die Übertragung des Geschäftsanteils nicht anordnet. (T11)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Vergleich oder das Urteil die Übertragung des Geschäftsanteils zum Gegenstand hat. Hier: Urteil in einem Anfechtungsprozess nach Paragraph 41, GmbHG, das die Übertragung des Geschäftsanteils nicht anordnet. (T11) TE OGH 2021-04-29 8 Ob 18/21m Vgl TE OGH 2023-02-21 2 Ob 242/22k vgl; Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 33 NO. (T12)vgl; Beisatz: Hier: Verstoß gegen Paragraph 33, NO. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060201
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