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1Ob14/85; 3Ob96/90; 7Ob667/90; 3Ob185/94; 1Ob502/96; 8Ob400/97z; 3Ob28/99k; 3Ob240/99m; 7Ob186/00d; 6Ob121/00p; 9ObA340/00s; 1Ob106/01x; 9ObA111/01s;

RIS Dokument GerichtOGH; AUSL EGMR RechtssatznummerRS0074920 Entscheidungsdatum25.01.2024 Geschäftszahl1Ob14/85; 3Ob96/90; 7Ob667/90; 3Ob185/94; 1Ob502/96; 8Ob400/97z; 3Ob28/99k; 3Ob240/99m; 7Ob186/00d; 6Ob121/00p; 9ObA340/00s; 1Ob106/01x; 9ObA111/01s; 3Ob111/01x; 6Ob281/01v; 9ObA237/02x; 9Ob255/02v; 7Ob120/03b; 7Ob295/02m; 2Ob63/03h; 7Ob141/03s; 3Ob106/03i; 3Ob208/03i; 16Ok10/04; 3Ob27/06a; 7Ob264/06h; 16Ok4/07; 4Ob176/07x; 2Ob77/08z; 5Ob103/08w; 10Ob56/08w; 7Ob278/08w; 16Ok5/09; 6Ob51/09g; 5Ob98/09m; 1Ob61/10t; 17Ob11/10g; 7Ob166/10b; 2Ob140/10t; 4Ob143/10y; 1Ob156/10p (1Ob157/10k); 7Ob204/10s; 3Ob230/11m; 1Ob218/11g; 3Ob38/12b; 4Ob85/12x; 5Ob82/12p; 10Ob4/13f; 8Ob42/14f; 3Ob187/14t; 2Ob100/14s; 4Ob194/14d; 3Ob191/14f; 5Ob50/17i; 3Ob41/18b; 5Ob172/19h; 6Ob71/20i (6Ob189/20t); 9Ob52/20t; 7Ob59/21h; 7Ob188/21d; 6Ob162/21y; 1Ob44/23m; 4Ob195/23i NormAußStrG §2 Abs2 Z5 AußStrG §14a Abs5 AußStrG 2005 §15 AußStrG 2005 §16 Abs1 AußStrG 2005 §31 MRK Art6 Abs1 ZPO §386 Abs4 ZPO §477 Abs1 Z4 ZPO §521a RechtssatzZur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK gehört die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Das rechtliche Gehör im Sinn dieser Bestimmung wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Das Gericht hat daher den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen. Eine Beweisaufnahme ohne Zuziehung der Parteien führt noch nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es genügt, dass sich eine Partei zu den Tatsachen und Beweisergebnissen vor der Entscheidung äußern kann.Zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Artikel 6, Absatz eins, MRK gehört die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Das rechtliche Gehör im Sinn dieser Bestimmung wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Das Gericht hat daher den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen. Eine Beweisaufnahme ohne Zuziehung der Parteien führt noch nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es genügt, dass sich eine Partei zu den Tatsachen und Beweisergebnissen vor der Entscheidung äußern kann. EntscheidungstexteTE OGH; AUSL EGMR 1985-09-16 1 Ob 14/85 Veröff: SZ 58/142 = JBl 1986,444 (kritisch Schantl) TE OGH 1990-10-17 3 Ob 96/90 nur: Zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK gehört die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Das rechtliche Gehör im Sinn dieser Bestimmung wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Das Gericht hat daher den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen. (T1); Beisatz: Gilt auch im Exekutionsverfahren (hier: § 31 RSchO). (T2) Veröff: RZ 1992/49 S 146nur: Zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Artikel 6, Absatz eins, MRK gehört die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Das rechtliche Gehör im Sinn dieser Bestimmung wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Das Gericht hat daher den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen. (T1); Beisatz: Gilt auch im Exekutionsverfahren (hier: Paragraph 31, RSchO). (T2) Veröff: RZ 1992/49 S 146 TE OGH, AUSL_EGMR 1991-01-10 7 Ob 667/90 nur T1; Veröff: SZ 64/1 = JBl 1991,597 TE OGH 1995-08-30 3 Ob 185/94 nur: Das rechtliche Gehör im Sinn dieser Bestimmung wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. (T3) Veröff: SZ 68/151 TE OGH 1996-04-23 1 Ob 502/96 TE OGH 1998-04-30 8 Ob 400/97z nur T3; Beisatz: Die Beurteilung der Fairness eines Verfahrens hat nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen und das gesamte Verfahren zu erfassen. (T4) TE OGH 1999-06-28 3 Ob 28/99k Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 72/108 TE OGH 1999-09-15 3 Ob 240/99m Auch; nur: Das Gericht hat daher den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen. (T5); Beisatz: Gilt auch im Exekutionsverfahren (hier §§ 116 Abs 2, 117 Abs 2 EO). (T6); Beisatz: Diese Grundsätze wurden hier nicht verletzt, weil das Recht auf rechtliches Gehör insbesondere durch den Verfahrenszweck und den Verfahrensaufbau begrenzt ist, also nur am vorgeschriebenen Ort, zur vorgeschriebenen Zeit und in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht werden kann. Bleibt die Partei untätig, hat sie die Folgen ihrer Untätigkeit als Säumnisfolgen zu tragen und hat in diesem Punkt das Gehör verwirkt. (T7)Auch; nur: Das Gericht hat daher den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen. (T5); Beisatz: Gilt auch im Exekutionsverfahren (hier Paragraphen 116, Absatz 2, 117, Absatz 2, EO). (T6); Beisatz: Diese Grundsätze wurden hier nicht verletzt, weil das Recht auf rechtliches Gehör insbesondere durch den Verfahrenszweck und den Verfahrensaufbau begrenzt ist, also nur am vorgeschriebenen Ort, zur vorgeschriebenen Zeit und in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht werden kann. Bleibt die Partei untätig, hat sie die Folgen ihrer Untätigkeit als Säumnisfolgen zu tragen und hat in diesem Punkt das Gehör verwirkt. (T7) TE OGH 2000-09-15 7 Ob 186/00d nur T1; Beisatz: Gilt auch im Außerstreitverfahren. (T8) TE OGH 2001-01-17 6 Ob 121/00p nur T3; Beisatz: Der im Art 6 Abs 1 MRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt auch im außerstreitigen Verfahren; er ist in § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG verankert und wird überdies aus einer Analogie zur ZPO (§ 477 Abs 1 Z 4) abgeleitet. (T9); Beis ähnlich wie T4 nur: Die Beurteilung der Fairness eines Verfahrens hat nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen. (T10)nur T3; Beisatz: Der im Artikel 6, Absatz eins, MRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt auch im außerstreitigen Verfahren; er ist in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG verankert und wird überdies aus einer Analogie zur ZPO (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4,) abgeleitet. (T9); Beis ähnlich wie T4 nur: Die Beurteilung der Fairness eines Verfahrens hat nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen. (T10) TE OGH 2001-02-14 9 ObA 340/00s nur T3 TE OGH 2001-05-29 1 Ob 106/01x Ähnlich; Beis wie T4 TE OGH 2001-06-27 9 ObA 111/01s Vgl auch; nur: Zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK gehört die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. (T11)Vgl auch; nur: Zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Artikel 6, Absatz eins, MRK gehört die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. (T11) TE OGH 2001-09-19 3 Ob 111/01x Auch TE OGH 2002-07-11 6 Ob 281/01v Vgl; Beis wie T9; Veröff: SZ 2002/93 TE OGH 2002-12-04 9 ObA 237/02x TE OGH 2003-01-22 9 Ob 255/02v nur: Eine Beweisaufnahme ohne Zuziehung der Parteien führt noch nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es genügt, dass sich eine Partei zu den Tatsachen und Beweisergebnissen vor der Entscheidung äußern kann. (T12); Beisatz: Dass die Partei an die in ihrer Abwesenheit einvernommenen Zeugen keine Fragen richten konnte, ändert daran nichts. (T13) TE OGH 2003-05-28 7 Ob 120/03b Auch; Beisatz: Die betreffende Einschränkung des zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK gehörenden Gewährleistung des rechtlichen Gehörs kann im Hinblick auf den bloßen Provisorialcharakter des Beweissicherungsverfahrens zu Gunsten der angestrebten Verfahrensbeschleunigung hingenommen werden. (T14); Veröff: SZ 2003/64Auch; Beisatz: Die betreffende Einschränkung des zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Artikel 6, Absatz eins, MRK gehörenden Gewährleistung des rechtlichen Gehörs kann im Hinblick auf den bloßen Provisorialcharakter des Beweissicherungsverfahrens zu Gunsten der angestrebten Verfahrensbeschleunigung hingenommen werden. (T14); Veröff: SZ 2003/64 TE OGH, AUSL EGMR 2003-01-15 7 Ob 295/02m Vgl auch; Beisatz: Auch im außerstreitigen Verfahren gilt der im Art 6 Abs 1 MRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs - und zwar auch in Fällen, in denen das Gebot der Zweiseitigkeit von Rechtsmittelverfahren nicht ausdrücklich gesetzlich verankert ist. (T15); Beisatz: Auch Ansprüche nach dem UVG sind derartige zivilrechtliche Ansprüche im Sinne der MRK, treffen doch den Unterhaltsschuldner daraus resultierende mehrfache (Rückzahlungspflichten) Zahlungspflichten. (T16)Vgl auch; Beisatz: Auch im außerstreitigen Verfahren gilt der im Artikel 6, Absatz eins, MRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs - und zwar auch in Fällen, in denen das Gebot der Zweiseitigkeit von Rechtsmittelverfahren nicht ausdrücklich gesetzlich verankert ist. (T15); Beisatz: Auch Ansprüche nach dem UVG sind derartige zivilrechtliche Ansprüche im Sinne der MRK, treffen doch den Unterhaltsschuldner daraus resultierende mehrfache (Rückzahlungspflichten) Zahlungspflichten. (T16) TE OGH 2003-07-10 2 Ob 63/03h Auch; Beisatz: Das Rechtsmittelverfahren in Außerstreitsachen ist grundsätzlich als zweiseitig anzusehen. (T17) TE OGH 2003-08-05 7 Ob 141/03s Vgl auch; Beisatz: Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können. (T18); Beisatz: Daran ändert sich auch nichts, wenn die Partei keine Gelegenheit hat, Fragen an einvernommene Zeugen zu stellen (9 Ob 255/02v). (T19) TE OGH 2004-01-28 3 Ob 106/03i Vgl auch; Beisatz: Die ausgehend von der Entscheidung des EGMR im Fall Beer (ÖJZ 2001/16 [MRK]) entwickelten Überlegungen über die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens lassen sich nicht ohne weiteres auf das Exekutionsverfahren übertragen. Dieses ist - insbesondere was das Bewilligungsverfahren anlangt - im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Förderung der Rechtsdurchsetzung zugunsten desjenigen, dessen Anspruch im Erkenntnisverfahren - unter Wahrung aller grundrechtlichen Verfahrensgarantien - bereits als berechtigt erkannt oder - wie hier im Vergleich - von ihm selbst zugestanden wurde, so gestaltet, dass die Bewilligung aufgrund der bloß in einem einseitigen Aktenverfahren geprüften Behauptungen des Betreibenden erfolgt und der den allgemeinen Grundsätzen jedes rechtsstaatlichen Verfahrens (beiderseitiges Gehör) Rechnung tragende Ausgleich durch andere, dem Verpflichteten nachträglich zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe hergestellt wird, sodass bei gebotener Gesamtbetrachtung ein Verfahrenssystem besteht, das den Anforderungen des Art 6 MRK genügt. (T20)Vgl auch; Beisatz: Die ausgehend von der Entscheidung des EGMR im Fall Beer (ÖJZ 2001/16 [MRK]) entwickelten Überlegungen über die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens lassen sich nicht ohne weiteres auf das Exekutionsverfahren übertragen. Dieses ist - insbesondere was das Bewilligungsverfahren anlangt - im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Förderung der Rechtsdurchsetzung zugunsten desjenigen, dessen Anspruch im Erkenntnisverfahren - unter Wahrung aller grundrechtlichen Verfahrensgarantien - bereits als berechtigt erkannt oder - wie hier im Vergleich - von ihm selbst zugestanden wurde, so gestaltet, dass die Bewilligung aufgrund der bloß in einem einseitigen Aktenverfahren geprüften Behauptungen des Betreibenden erfolgt und der den allgemeinen Grundsätzen jedes rechtsstaatlichen Verfahrens (beiderseitiges Gehör) Rechnung tragende Ausgleich durch andere, dem Verpflichteten nachträglich zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe hergestellt wird, sodass bei gebotener Gesamtbetrachtung ein Verfahrenssystem besteht, das den Anforderungen des Artikel 6, MRK genügt. (T20) TE OGH 2004-02-25 3 Ob 208/03i Vgl auch; Beis wie T2 nur: Gilt auch im Exekutionsverfahren. (T21) TE OGH 2004-06-14 16 Ok 10/04 Vgl TE OGH 2006-03-29 3 Ob 27/06a Beis wie T7 nur: Bleibt die Partei untätig, hat sie die Folgen ihrer Untätigkeit als Säumnisfolgen zu tragen und hat in diesem Punkt das Gehör verwirkt. (T22); Beisatz: Das rechtliche Gehör ist auch dann gewahrt, wenn die Partei zwar keine Gelegenheit hatte, an die in ihrer Abwesenheit vernommenen Zeugen Fragen zu stellen, wenn ihr aber (nachfolgend) Gelegenheit gegeben wurde, ihren Standpunkt darzulegen und sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern. (T23) TE OGH 2007-05-30 7 Ob 264/06h Auch; Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Verfahrens, da dem Unterhaltsschuldner das rechtliche Gehör entzogen wurde, weil der Unterhaltsfestsetzungsantrag insoweit nicht als Anmeldung einer Konkursforderung umgedeutet (§ 40a JN), sondern im Unterhaltsverfahren behandelt wurde und dem Vater, dem während des aufrechten Schuldenregulierungsverfahrens die Eigenverwaltung entzogen war und dem der Unterhaltsantrag vor rechtskräftiger Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens zur Äußerung zugestellt worden war, nach dessen rechtskräftiger Aufhebung bis zur Beschlussfassung über den Antrag dann aber keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr geboten wurde. (T24)Auch; Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Verfahrens, da dem Unterhaltsschuldner das rechtliche Gehör entzogen wurde, weil der Unterhaltsfestsetzungsantrag insoweit nicht als Anmeldung einer Konkursforderung umgedeutet (Paragraph 40 a, JN), sondern im Unterhaltsverfahren behandelt wurde und dem Vater, dem während des aufrechten Schuldenregulierungsverfahrens die Eigenverwaltung entzogen war und dem der Unterhaltsantrag vor rechtskräftiger Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens zur Äußerung zugestellt worden war, nach dessen rechtskräftiger Aufhebung bis zur Beschlussfassung über den Antrag dann aber keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr geboten wurde. (T24) TE OGH 2007-09-12 16 Ok 4/07 Auch; nur T12; Beis ähnlich wie T18; Beisatz: Hier für das AußStrG 2005. (T25) TE OGH 2008-01-22 4 Ob 176/07x nur T3; Veröff: SZ 2008/6 TE OGH 2008-05-29 2 Ob 77/08z Vgl; Beisatz: Hier: Möglichkeit zur Äußerung zu einem im Rekursverfahren gemäß § 17 Abs 2 HeimAufG eingeholten Ergänzungsgutachten. (T26)Vgl; Beisatz: Hier: Möglichkeit zur Äußerung zu einem im Rekursverfahren gemäß Paragraph 17, Absatz 2, HeimAufG eingeholten Ergänzungsgutachten. (T26) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 103/08w Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Die Unterlassung der Ladung einer Antragsgegnerin zu einer Verhandlung kann schon deshalb für die Antragstellerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bilden, weil die Antragsgegnerin als Partei weder zum Erscheinen noch zur Aussage verhalten wäre. (T27) TE OGH 2009-01-27 10 Ob 56/08w Auch TE OGH 2009-02-11 7 Ob 278/08w Auch; nur T3; Veröff: SZ 2009/17 TE OGH 2009-06-03 16 Ok 5/09 Auch; nur T12; Beisatz: Hier: Kartellverfahren. (T28) TE OGH 2009-04-16 6 Ob 51/09g Vgl; Beisatz: Hier: Verfahren zur Feststellung der Abstammung nach § 163b ABGB. (T29); Beisatz: Mangels Beteiligung des bisherigen Vaters haftet den Entscheidungen und dem Verfahren der Vorinstanzen Nichtigkeit gemäß § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 1 Z 2 AußStrG an, die im Revisionsrekursverfahren analog § 55 Abs 3 AußStrG von Amts wegen wahrzunehmen ist, es sei denn, es ließe sich der angefochtene Beschluss bestätigen, ohne dass dadurch in die Rechte des Antragstellers oder der bisher unvertretenen Partei eingegriffen würde. (T30)Vgl; Beisatz: Hier: Verfahren zur Feststellung der Abstammung nach Paragraph 163 b, ABGB. (T29); Beisatz: Mangels Beteiligung des bisherigen Vaters haftet den Entscheidungen und dem Verfahren der Vorinstanzen Nichtigkeit gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG an, die im Revisionsrekursverfahren analog Paragraph 55, Absatz 3, AußStrG von Amts wegen wahrzunehmen ist, es sei denn, es ließe sich der angefochtene Beschluss bestätigen, ohne dass dadurch in die Rechte des Antragstellers oder der bisher unvertretenen Partei eingegriffen würde. (T30) TE OGH 2009-06-09 5 Ob 98/09m Vgl; Beis wie T18 TE OGH 2010-06-01 1 Ob 61/10t Vgl auch; nur T1; Beisatz: In seiner Entscheidung vom 15. 10. 2009, 17056/06 (Micallef gegen Malta) erachtete der EGMR erstmals Art 6 EMRK auch im Provisorialverfahren für anwendbar, sofern eine Entscheidung über „civil rights“ vorliegt. Die Anforderungen des Art 6 EMRK können aber trotz Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung erfüllt sein, sofern das Gericht bei unstrittigem Sachverhalt ausschließlich Rechtsfragen oder in hohem Maß technische Fragen zu klären hat. (T31)Vgl auch; nur T1; Beisatz: In seiner Entscheidung vom 15. 10. 2009, 17056/06 (Micallef gegen Malta) erachtete der EGMR erstmals Artikel 6, EMRK auch im Provisorialverfahren für anwendbar, sofern eine Entscheidung über „civil rights“ vorliegt. Die Anforderungen des Artikel 6, EMRK können aber trotz Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung erfüllt sein, sofern das Gericht bei unstrittigem Sachverhalt ausschließlich Rechtsfragen oder in hohem Maß technische Fragen zu klären hat. (T31) TE OGH 2010-10-05 17 Ob 11/10g Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Art 6 EMRK ist unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem Sicherungsverfahren zu beachten. (T32); Veröff: SZ 2010/123Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Artikel 6, EMRK ist unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem Sicherungsverfahren zu beachten. (T32); Veröff: SZ 2010/123 TE OGH 2010-10-22 7 Ob 166/10b Auch; Veröff: SZ 2010/137 TE OGH 2010-12-02 2 Ob 140/10t Vgl auch; Auch Beis wie T31 nur: In seiner Entscheidung vom 15. 10. 2009, 17056/06 (Micallef gegen Malta) erachtete der EGMR erstmals Art 6 EMRK auch im Provisorialverfahren für anwendbar, sofern eine Entscheidung über „civil rights“ vorliegt. (T33)Vgl auch; Auch Beis wie T31 nur: In seiner Entscheidung vom 15. 10. 2009, 17056/06 (Micallef gegen Malta) erachtete der EGMR erstmals Artikel 6, EMRK auch im Provisorialverfahren für anwendbar, sofern eine Entscheidung über „civil rights“ vorliegt. (T33) TE OGH 2011-01-18 4 Ob 143/10y Vgl auch; Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung jener Fallgruppen, in denen die Rsp des EGMR zu Art 6 MRK die Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich macht (Entscheidungen über Kostenrekurse, Rekurse gegen die Aufschiebung einer Exekution, im Sicherungsverfahren und vor einer Urteilsberichtigung). Hier: Entscheidung über die Ablehnung eines Richters. (T34); Veröff: SZ 2011/1Vgl auch; Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung jener Fallgruppen, in denen die Rsp des EGMR zu Artikel 6, MRK die Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich macht (Entscheidungen über Kostenrekurse, Rekurse gegen die Aufschiebung einer Exekution, im Sicherungsverfahren und vor einer Urteilsberichtigung). Hier: Entscheidung über die Ablehnung eines Richters. (T34); Veröff: SZ 2011/1 TE OGH 2010-12-15 1 Ob 156/10p Vgl auch; Beis wie T33 TE OGH 2011-04-27 7 Ob 204/10s Auch; Beis ähnlich wie T34; Beisatz: Hier: Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens in Bezug auf einen Berichtigungsantrag. (T35) TE OGH 2012-02-22 3 Ob 230/11m Vgl auch; Beis wie T18; Beis ähnlich wie T19 TE OGH 2012-03-01 1 Ob 218/11g Vgl auch; nur T1 TE OGH 2012-04-18 3 Ob 38/12b Auch; Beis wie T18; Beis wie T19 TE OGH 2012-05-11 4 Ob 85/12x Vgl auch; Beis ähnlich wie T23 TE OGH 2012-12-17 5 Ob 82/12p Vgl; Vgl Beis wie T13; Vgl Beis wie T19; Vgl Beis wie T23; Vgl Beis wie T27 TE OGH 2013-02-26 10 Ob 4/13f Auch; Beisatz: Hier: Den Parteien ist im Verfahren wegen Unterhaltsvorschuss Gelegenheit zu geben, zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen und sich dazu zu äußern (§ 15 AußStrG). (T36)Auch; Beisatz: Hier: Den Parteien ist im Verfahren wegen Unterhaltsvorschuss Gelegenheit zu geben, zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen und sich dazu zu äußern (Paragraph 15, AußStrG). (T36) TE OGH 2014-05-26 8 Ob 42/14f Vgl auch; Beisatz: Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn sich die Partei zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, sei es auch in einer nach der Beweisaufnahme stattfindenden Verhandlung, äußern konnte. (T37) TE OGH 2014-11-19 3 Ob 187/14t Auch; Beis wie T37 TE OGH 2014-10-23 2 Ob 100/14s Vgl auch; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO kann auch dann gegeben sein, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln nur bei einer von mehreren Tagsatzungen entzogen wurde. (T38)Vgl auch; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO kann auch dann gegeben sein, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln nur bei einer von mehreren Tagsatzungen entzogen wurde. (T38) Beisatz: Wird der Stoff dieser Verhandlung in einer weiteren Verhandlung, an der die zuvor ausgeschlossene Partei nun teilnimmt, neuerlich erörtert und verhandelt, liegt eine Nichtigkeit nach Z 4 nicht vor, kann doch der Nichtigkeitsgrund schon unbeachtlich werden, wenn die Partei doch noch die Möglichkeit hatte, ihren Prozessstandpunkt in der Tatsacheninstanz mündlich vorzutragen. (T39)Beisatz: Wird der Stoff dieser Verhandlung in einer weiteren Verhandlung, an der die zuvor ausgeschlossene Partei nun teilnimmt, neuerlich erörtert und verhandelt, liegt eine Nichtigkeit nach Ziffer 4, nicht vor, kann doch der Nichtigkeitsgrund schon unbeachtlich werden, wenn die Partei doch noch die Möglichkeit hatte, ihren Prozessstandpunkt in der Tatsacheninstanz mündlich vorzutragen. (T39) TE OGH 2014-12-16 4 Ob 194/14d Auch; Beisatz: Hier: Bestellung eines Sachverständigen im Pflegschaftsverfahren. (T40) TE OGH 2015-02-18 3 Ob 191/14f Auch TE OGH 2017-04-04 5 Ob 50/17i Auch; Beisatz: Zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs wäre es daher geboten gewesen, der Antragstellerin als am Rechtsmittelverfahren beteiligter Partei vom Inhalt der Eingabe des Antragsgegners so rechtzeitig Kenntnis zu verschaffen, dass für sie noch vor der Sachentscheidung des Rekursgerichts die Möglichkeit zu einer schriftlichen Äußerung bestanden hätte. (T41) TE OGH 2018-04-25 3 Ob 41/18b Auch TE OGH 2019-11-27 5 Ob 172/19h nur T3 TE OGH 2020-09-09 6 Ob 71/20i Vgl; Beis wie T35; Beisatz: Im Fall der beantragten Berichtigung des Spruchs der Entscheidung nach Eintritt der Rechtskraft ist der Gegenpartei zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs eine Gegenäußerung zuzugestehen. (T42) Beisatz: Diese ist nach TP2 RATG zu honorieren. Als Bemessungsgrundlage ist der Wert des von der Berichtigung betroffenen Anspruchsteils heranzuziehen. (T43) TE OGH 2020-11-25 9 Ob 52/20t TE OGH 2021-06-23 7 Ob 59/21h Vgl TE OGH 2021-11-24 7 Ob 188/21d nur T3 TE OGH 2022-02-02 6 Ob 162/21y Beisatz: Als wesentliche Verfahrensergebnisse sind auch Berichte und Expertisen der Familiengerichtshilfe den Parteien zur Äußerung zu übermitteln. (T44) TE OGH 2023-03-21 1 Ob 44/23m vgl; Beisatz: Hier: keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Erwachsenenschutzverfahren, wenn bei fehlendem Antrag auf Gutachtenserörterung keine Verhandlung stattfindet. (T45) Anm: So bereits 7 Ob 68/19d.Anmerkung, So bereits 7 Ob 68/19d. TE OGH 2024-01-25 4 Ob 195/23i nur: Das rechtliche Gehör im Sinn dieser Bestimmung wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. (T46) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0074920

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