RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065629 Entscheidungsdatum16.09.1985 Geschäftszahl1Ob626/85; 7Ob701/87; 4Ob1541/93; 6Ob551/94; 7Ob46/99m; 7Ob3/02w; 9Ob66/08h; 4Ob59/09v; 8Ob99/09f; 9Ob69/11d NormKSchG §13 RechtssatzDie Regelung des § 13 KSchG ist nicht auf Abzahlungsgeschäfte (§§ 16 ff KSchG) beschränkt, sondern gilt für alle Verbraucherverträge, so auch für Verträge über wiederkehrende Leistungen.Die Regelung des Paragraph 13, KSchG ist nicht auf Abzahlungsgeschäfte (Paragraphen 16, ff KSchG) beschränkt, sondern gilt für alle Verbraucherverträge, so auch für Verträge über wiederkehrende Leistungen. EntscheidungstexteTE OGH 1985-09-16 1 Ob 626/85 Veröff: SZ 58/144 = EvBl 1986/54 S 210 = RdW 1986,75 TE OGH 1987-10-29 7 Ob 701/87 nur: Die Regelung des § 13 KSchG ist nicht auf Abzahlungsgeschäfte (§§ 16 ff KSchG) beschränkt, sondern gilt für alle Verbraucherverträge. (T1) Veröff: EvBl 1988/111 S 531 = WBl 1988,61nur: Die Regelung des Paragraph 13, KSchG ist nicht auf Abzahlungsgeschäfte (Paragraphen 16, ff KSchG) beschränkt, sondern gilt für alle Verbraucherverträge. (T1) Veröff: EvBl 1988/111 S 531 = WBl 1988,61 TE OGH 1993-06-08 4 Ob 1541/93 Beisatz: Und damit auch für das Finanzierungsleasing. (T2) TE OGH 1994-09-22 6 Ob 551/94 Veröff: SZ 67/154 TE OGH 1999-03-09 7 Ob 46/99m Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2002-01-30 7 Ob 3/02w Beis wie T2 TE OGH 2009-04-01 9 Ob 66/08h Auch TE OGH 2009-09-08 4 Ob 59/09v Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Klausel „Gerät der Leasingnehmer trotz Mahnungen und Nachfristsetzung von zwei Wochen mit zwei fälligen Leasingraten oder mit anderen aus dem Leasingvertrag fälligen Zahlungen in Verzug, hat der Leasinggeber das Recht, den Leasingvertrag unter Wahrung seiner Ansprüche nach Punkt 11 dieses Vertrages vorzeitig aufzulösen." (Klausel 14) in AGB für Finanzierungsleasingverträge unwirksam. (T3) TE OGH 2009-09-29 8 Ob 99/09f Vgl; Beisatz: Überzieht ein Konsument den Überziehungsrahmen seines Girokontos und trifft er in der Folge mit der Bank zwecks Begleichung des bereits fällig gewordenen Überziehungsbetrags eine Ratenvereinbarung, die er in der Folge nicht einhält, so fehlt es allerdings an den für eine Anwendung des § 13 KSchG erforderlichen Voraussetzungen, weil der Verbraucher in diesem Fall von der Fälligstellung nicht „überrascht" werden kann. (T4)Vgl; Beisatz: Überzieht ein Konsument den Überziehungsrahmen seines Girokontos und trifft er in der Folge mit der Bank zwecks Begleichung des bereits fällig gewordenen Überziehungsbetrags eine Ratenvereinbarung, die er in der Folge nicht einhält, so fehlt es allerdings an den für eine Anwendung des Paragraph 13, KSchG erforderlichen Voraussetzungen, weil der Verbraucher in diesem Fall von der Fälligstellung nicht „überrascht" werden kann. (T4) TE OGH 2012-05-29 9 Ob 69/11d Auch; Beisatz: § 13 KSchG wurde durch das Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz BGBl I 2010/28 aufgehoben und trat mit Ablauf des 10. 6. 2010 außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch weiterhin auf Verträge anzuwenden, die vor dem 11. 6. 2010 abgeschlossen wurden. (T5)Auch; Beisatz: Paragraph 13, KSchG wurde durch das Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz BGBl römisch eins 2010/28 aufgehoben und trat mit Ablauf des 10. 6. 2010 außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch weiterhin auf Verträge anzuwenden, die vor dem 11. 6. 2010 abgeschlossen wurden. (T5)
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