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{'item': ['1Ob634/85', '2Ob594/86', '7Ob637/87', '6Ob571/88', '5Ob641/88', '7Ob557/89', '7Ob633/94 (7Ob634/94)', '7Ob1699/95', '4Ob1664/95', '7Ob156/9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069576 Entscheidungsdatum16.09.1985 Geschäftszahl1Ob634/85; 2Ob594/86; 7Ob637/87; 6Ob571/88; 5Ob641/88; 7Ob557/89; 7Ob633/94 (7Ob634/94); 7Ob1699/95; 4Ob1664/95; 7Ob156/98m; 8Ob122/00z; 9Ob35/01i; 7Ob171/07h; 5Ob102/09z; 1Ob168/13g; 7Ob208/14k; 3Ob116/17f; 1Ob124/21y NormMRG §2 Abs1 Satz3 RechtssatzUngewöhnlich ist eine Nebenabrede , die der typischen Interessensituation der Beteiligten nicht entspricht; die unentgeltliche Bereitstellung von Parkraum für einen Personenkraftwagen als Nebenleistung zu einem nur über eine Wohnung abgeschlossenen schriftlichen Mietvertrag ist im großstädtischen Raum ungewöhnlich. EntscheidungstexteTE OGH 1985-09-16 1 Ob 634/85 Veröff: SZ 58/145 JBl 1986,386 (kritisch P Huber) = MietSlg XXXVII/37 TE OGH 1986-06-17 2 Ob 594/86 nur: Ungewöhnlich ist eine Nebenabrede , die der typischen Interessensituation der Beteiligten nicht entspricht. (T1) Veröff: ImmZ 1986,354 = MietSlg XXXVIII/22 TE OGH 1987-07-30 7 Ob 637/87 Veröff: NZ 1988,136 TE OGH 1988-05-19 6 Ob 571/88 nur T1 TE OGH 1988-11-22 5 Ob 641/88 nur T1; Beisatz: Hier wurde eine baulich offensichtlich als Einheit konzipierte Wohnung an verschiedene Personen derart vermietet, dass den Mietern hinsichtlich bestimmter Räume das ausschließliche Benützungsrecht, hinsichtlich anderer Räume jedoch bloß ein Mitbenützungsrecht eingeräumt und darüber hinaus ein Mieter verhalten wird, den Durchgang des anderen Mieters durch einen Raum zu dulden. Hier wird es im allgemeinen der Interessenlage des auch noch vom Durchgangsrecht beschwerten Mieters entsprechen, im Falle der Aufgabe der Mietrechte des anderen Wohnungsbenützers, das ausschließliche Benützungsrecht über sämtliche Räume der Wohnung zu erlangen. (T2) TE OGH 1989-04-06 7 Ob 557/89 nur T1; Beisatz: Hier: Mieterin ist Schwester des Vermieters. (T3) TE OGH 1994-11-23 7 Ob 633/94 nur T1 TE OGH 1995-11-08 7 Ob 1699/95 nur T1; Beisatz: Hier: Vereinbarung unentgeltlichen Abstellens eines Fahrzeuges in einem Schlosspark im Rahmen eines Mietvertrages über eine in einem Schloss gelegene Wohnung? (T4) TE OGH 1995-11-21 4 Ob 1664/95 nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1999-01-27 7 Ob 156/98m Beisatz: Die Vermietung von Hofflächen im dicht verbauten großstädtischen Gebiet mit Parkplatznot wäre grundsätzlich nicht ungewöhnlich, wohl aber eine unentgeltliche Überlassung an einen Mieter, der noch gar nicht über ein Fahrzeug verfügte. (T5) TE OGH 2001-01-25 8 Ob 122/00z nur T1; Beisatz: Hier: Höhe der Barkaution. (T6) TE OGH 2001-03-28 9 Ob 35/01i Vgl auch; Beisatz: Der Begriff der "Nebenabrede" im Sinn des § 2 Abs 1 MRG ist, um dieser Bestimmung überhaupt einen Anwendungsbereich zu lassen, nicht allzu eng zu sehen. (T7)Vgl auch; Beisatz: Der Begriff der "Nebenabrede" im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, MRG ist, um dieser Bestimmung überhaupt einen Anwendungsbereich zu lassen, nicht allzu eng zu sehen. (T7) TE OGH 2007-08-29 7 Ob 171/07h nur T1 TE OGH 2009-11-10 5 Ob 102/09z Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Ungewöhnlichkeit des Inhalts einer Nebenabrede ist daran anzuknüpfen, ob eine solche als untypisch (und daher auch als unerwartet) im Hinblick auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse zu beurteilen ist, was letztlich immer nur an Hand der konkreten Umstände im Einzelfall beurteilt werden kann. (T8) Beisatz: Ein Verzicht auf alle gesetzlichen Kündigungsgründe stellt eine ungewöhnliche Nebenabrede dar. (T9) TE OGH 2013-10-17 1 Ob 168/13g Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2014-11-26 7 Ob 208/14k Auch; nur T1 TE OGH 2017-07-04 3 Ob 116/17f nur T1; Beis wie T8 TE OGH 2021-09-07 1 Ob 124/21y nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069576

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.