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{'item': ['1Ob634/85', '2Ob594/86', '4Ob556/90', '7Ob633/94 (7Ob634/94)', '5Ob488/97v', '5Ob117/98m', '8Ob122/00z', '5Ob182/00a', '9Ob35/01i', '7Ob215

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069594 Entscheidungsdatum16.09.1985 Geschäftszahl1Ob634/85; 2Ob594/86; 4Ob556/90; 7Ob633/94 (7Ob634/94); 5Ob488/97v; 5Ob117/98m; 8Ob122/00z; 5Ob182/00a; 9Ob35/01i; 7Ob215/01w; 2Ob30/11t; 1Ob168/13g NormABGB §1120 Aa; ABGB §1120 Ba; ABGB §1120 D; MRG §2 Abs1 Satz3 RechtssatzDurch die Regelung des § 2 Abs 1 Satz 3 MRG wurde die Bindung des eingetragenen Einzelrechtsnachfolger an alle Nebenabreden, die sich nicht auf die Beendigung des Mietverhältnisses beziehen, gegenüber der Regelung des § 1120 ABGB eingeschränkt und, was Kündigungsverzicht und Kündigungsfrist betrifft, erweitert.Durch die Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 3 MRG wurde die Bindung des eingetragenen Einzelrechtsnachfolger an alle Nebenabreden, die sich nicht auf die Beendigung des Mietverhältnisses beziehen, gegenüber der Regelung des Paragraph 1120, ABGB eingeschränkt und, was Kündigungsverzicht und Kündigungsfrist betrifft, erweitert. EntscheidungstexteTE OGH 1985-09-16 1 Ob 634/85 Veröff: SZ 58/145 = JBl 1986,386 = MietSlg XXXVII/37 TE OGH 1986-06-17 2 Ob 594/86 Veröff: ImmZ 1986,354 TE OGH 1990-11-06 4 Ob 556/90 Beisatz: Die Bindung erstreckt sich überdies nicht nur auf jede Rechtsnachfoge "im Eigentum" sondern in jede Vermieterstellung, also auch auf den Eintritt des Eigentümers bei Erlöschen des Fruchtgenußrechtes. (T1) Veröff: MietSlg XXXVIII/22 = WoBl 1991,73 (Würth) TE OGH 1994-11-23 7 Ob 633/94 nur T1; Beisatz: Hier: Bindung des Erwerbers an Vereinbarungen, die einer Zinsvorauszahlung gleichkommen. (T3) TE OGH 1997-12-16 5 Ob 488/97v Auch; Beisatz: Mit § 2 Abs 1 MRG wurde gegenüber der Regelung des § 1120 ABGB die Bindung des Rechtsnachfolgers einerseits auf nicht ungewöhnliche Bestimmungen des Mietvertrages eingeschränkt und andererseits - mit dieser Beschränkung - auch auf alle mit der Beendigung des Mietverhältnisses zusammenhängende Vertragsbestimmungen wie Kündigungsverzichte erweitert und insoweit § 1120 ABGB derogiert (WoBl 1991/60). (T4)Auch; Beisatz: Mit Paragraph 2, Absatz eins, MRG wurde gegenüber der Regelung des Paragraph 1120, ABGB die Bindung des Rechtsnachfolgers einerseits auf nicht ungewöhnliche Bestimmungen des Mietvertrages eingeschränkt und andererseits - mit dieser Beschränkung - auch auf alle mit der Beendigung des Mietverhältnisses zusammenhängende Vertragsbestimmungen wie Kündigungsverzichte erweitert und insoweit Paragraph 1120, ABGB derogiert (WoBl 1991/60). (T4) TE OGH 1998-12-22 5 Ob 117/98m Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Auch dem § 1102 ABGB wurde insoweit derogiert. (T5); Beisatz: Der Erwerber ist im Anwendungsbereich des § 2 MRG an Vereinbarungen einer Zinsvorauszahlung unabhängig davon gebunden, ob er sie kannte oder kennen mußte (SZ 44/5, 44/126; MietSlg 46.130/36 ua). (T6)Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Auch dem Paragraph 1102, ABGB wurde insoweit derogiert. (T5); Beisatz: Der Erwerber ist im Anwendungsbereich des Paragraph 2, MRG an Vereinbarungen einer Zinsvorauszahlung unabhängig davon gebunden, ob er sie kannte oder kennen mußte (SZ 44/5, 44/126; MietSlg 46.130/36 ua). (T6) TE OGH 2001-01-25 8 Ob 122/00z Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2000-12-19 5 Ob 182/00a Auch; Beis wie T4 TE OGH 2001-03-28 9 Ob 35/01i Auch; Beis wie T4 TE OGH 2001-09-26 7 Ob 215/01w Auch TE OGH 2012-01-19 2 Ob 30/11t Vgl TE OGH 2013-10-17 1 Ob 168/13g Vgl; Beis wie T4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.