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{'item': '4Ob113/85; 9ObA27/96; 8ObA2286/96a; 9ObA86/01i; 9ObA86/08z; 9ObA114/11x; 9ObA68/15p; 9ObA126/15t; 8ObA75/15k; 8ObA85/15f; 9ObA43/17i; 9ObA13

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051974 Entscheidungsdatum12.08.2025 Geschäftszahl4Ob113/85; 9ObA27/96; 8ObA2286/96a; 9ObA86/01i; 9ObA86/08z; 9ObA114/11x; 9ObA68/15p; 9ObA126/15t; 8ObA75/15k; 8ObA85/15f; 9ObA43/17i; 9ObA136/17s; 8ObS9/17g; 8ObA35/18g; 9ObA93/19w; 9ObA36/21s; 9ObA134/21b; 9ObA62/22s; 8ObA19/24p; 8ObA13/25g NormABGB §879 BIIh AZG §26 KollV für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie §7 Z9 RechtssatzEin allgemeiner Rechtssatz, dass sich der Arbeitgeber nicht auf die Verfallsklausel aus einem KollV berufen könne, wenn er selbst (mehrfach) gegen kollektivvertragliche Bestimmungen verstoßen habe, ist dem Gesetz fremd. Der Entscheidung des OGH vom 29.03.1955, 4 Ob 17/55 (SozM IIIE,141), ist nur zu entnehmen, dass sich der Arbeitgeber nicht auf eine Überstundenverfallsbestimmung eines KollV berufen kann, wenn er die kollektivvertraglich vorgesehene Aufzeichnung von Überstunden unterlassen hat. EntscheidungstexteTE OGH 1985-10-01 4 Ob 113/85 Veröff: RdW 1985,380 TE OGH 1996-04-10 9 ObA 27/96 Vgl aber; Beisatz: Es gilt nicht generell, dass die Anwendung von Verfallsfristen in jeden Fall zur Voraussetzung hätte, dass derjenige, der sich darauf beruft, alle ihm obliegenden Verpflichtungen, bezogen auf den konkreten Fall etwa zur Führung von Überstundenaufzeichnungen, genau erfüllt. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könnte dann vorliegen, wenn dem Dienstnehmer durch das kollektivvertragswidrige Verhalten des Dienstgebers die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird und der Dienstgeber dem verspätet erhobenen Begehren des Dienstnehmers den Ablauf der Verfallsfrist entgegenhält. (T1) Beisatz: Hier: Beim Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotelgewerbe und Gastgewerbe wurde der Wegfall der Überstunden im konkreten Fall bejaht. (T2) TE OGH 1996-10-17 8 ObA 2286/96a nur: Ein allgemeiner Rechtssatz, dass sich der Arbeitgeber nicht auf die Verfallsklausel aus einem KollV berufen könne, wenn er selbst (mehrfach) gegen kollektivvertragliche Bestimmungen verstoßen habe, ist dem Gesetz fremd. (T3) Beisatz: § 48 ASGG. (T4)Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T4) TE OGH 2001-11-28 9 ObA 86/01i Beisatz: Die Berufung auf eine für sich allein betrachtet noch nicht sittenwidrige Verfallsklausel kann sittenwidrig sein, und zwar dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die rechtzeitige Geltendmachung eines Anspruchs in einer Art und Weise erschwert oder praktisch unmöglich macht, die die spätere Berufung auf die Verfallsklausel als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt. (T5) TE OGH 2009-08-04 9 ObA 86/08z nur T3 TE OGH 2011-10-25 9 ObA 114/11x Vgl auch; nur T3; Beis wie T1 nur: Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könnte dann vorliegen, wenn dem Dienstnehmer durch das kollektivvertragswidrige Verhalten des Dienstgebers die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird und der Dienstgeber dem verspätet erhobenen Begehren des Dienstnehmers den Ablauf der Verfallsfrist entgegenhält. (T6) TE OGH 2015-05-28 9 ObA 68/15p Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-11-26 9 ObA 126/15t Vgl auch TE OGH 2015-10-29 8 ObA 75/15k Vgl auch TE OGH 2015-12-15 8 ObA 85/15f Auch; Beis wie T5 TE OGH 2017-05-24 9 ObA 43/17i Auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2017-11-28 9 ObA 136/17s Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2018-01-26 8 ObS 9/17g Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2018/5 TE OGH 2018-07-19 8 ObA 35/18g Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; nur T3 TE OGH 2019-10-30 9 ObA 93/19w Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Dienstgeber führte kein Zeitkonto, aus dem der Dienstnehmer das ihm gebührende Zeitguthaben ablesen hätte können und gewährte auch nach Urgenz des Dienstnehmers, das kollektivvertragswidrige Verhalten zu korrigieren, keinen Zeitausgleich, obwohl die dem Dienstnehmer gebührende Zeitgutschrift für seine Arbeitsleistungen im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten nach Punkt VIII A. Z 1 Handelsangestellten-KV grundsätzlich in der Freizeit zu verbrauchen ist. (T7)Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Dienstgeber führte kein Zeitkonto, aus dem der Dienstnehmer das ihm gebührende Zeitguthaben ablesen hätte können und gewährte auch nach Urgenz des Dienstnehmers, das kollektivvertragswidrige Verhalten zu korrigieren, keinen Zeitausgleich, obwohl die dem Dienstnehmer gebührende Zeitgutschrift für seine Arbeitsleistungen im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten nach Punkt römisch acht A. Ziffer eins, Handelsangestellten-KV grundsätzlich in der Freizeit zu verbrauchen ist. (T7) TE OGH 2021-04-29 9 ObA 36/21s Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2021-11-25 9 ObA 134/21b nur T3; Beisatz: Hier: Dies gilt auch, wenn die Parteien ursprünglich von der unrichtigen Rechtsansicht ausgingen, der Anspruch stünde nicht zu. (T8) TE OGH 2022-09-28 9 ObA 62/22s Vgl; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2024-06-26 8 ObA 19/24p vgl; Beisatz wie T5 TE OGH 2025-08-12 8 ObA 13/25g Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051974

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