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{'item': '4Ob118/85; 14ObA19/87; 14ObA22/87; 9ObA202/88 (9ObA203/88); 9ObA60/89; 9ObA213/89; 9ObA8/90; 9ObA207/90; 9ObA10/93; 9ObA14/98v; 9ObA245/00w;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060407 Entscheidungsdatum24.10.2024 Geschäftszahl4Ob118/85; 14ObA19/87; 14ObA22/87; 9ObA202/88 (9ObA203/88); 9ObA60/89; 9ObA213/89; 9ObA8/90; 9ObA207/90; 9ObA10/93; 9ObA14/98v; 9ObA245/00w; 8ObA124/02x; 8ObA13/03z; 8ObA32/03v; 9ObA58/10k; 9ObA8/22z; 8ObA35/24s NormAngG §27 Z1 BAG §15 Abs3 lita GewO 1859 §82 litd RechtssatzNicht jede strafbare Handlung ist ein Entlassungsgrund nach § 82 lit d GewO. Es kommt für die Frage, ob ein Arbeitnehmer vertrauensunwürdig wird, immer darauf an, ob zufolge seines Verhaltens für den Arbeitgeber die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Interessen und Belange durch den Arbeitnehmer gefährdet sind.Nicht jede strafbare Handlung ist ein Entlassungsgrund nach Paragraph 82, Litera d, GewO. Es kommt für die Frage, ob ein Arbeitnehmer vertrauensunwürdig wird, immer darauf an, ob zufolge seines Verhaltens für den Arbeitgeber die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Interessen und Belange durch den Arbeitnehmer gefährdet sind. EntscheidungstexteTE OGH 1985-10-01 4 Ob 118/85 TE OGH 1987-06-17 14 ObA 19/87 Vgl; Beisatz: Entlassungsgrund: schwerer Betrug am Arbeitgeber durch Geltendmachung zu hoher Benzinkosten für mehr als tatsächlich gefahrene Kilometer und manipulierte Rechnungen. (T1) TE OGH 1987-03-24 14 ObA 22/87 Vgl auch; Beisatz: Zu bedenken ist auch, daß der Arbeitgeber auch das Eigentum der Mitarbeiter des Arbeitnehmers zu schützen verpflichtet ist. (T2) TE OGH 1988-09-28 9 ObA 202/88 Vgl auch TE OGH 1989-04-10 9 ObA 60/89 Vgl auch; Beisatz: Hier: Manipulation am Fahrtenschreiber bei laxer Handhabung der diesbezüglichen Vorschriften durch Arbeitgeber kein Entlassungsgrund (§ 48 ASGG). (T3)Vgl auch; Beisatz: Hier: Manipulation am Fahrtenschreiber bei laxer Handhabung der diesbezüglichen Vorschriften durch Arbeitgeber kein Entlassungsgrund (Paragraph 48, ASGG). (T3) TE OGH 1989-09-27 9 ObA 213/89 Vgl auch; Beisatz: Hier: Manipulation am Fahrtenschreiber als Entlassungsgrund. (§ 48 ASGG). (T4)Vgl auch; Beisatz: Hier: Manipulation am Fahrtenschreiber als Entlassungsgrund. (Paragraph 48, ASGG). (T4) TE OGH 1990-01-17 9 ObA 8/90 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1990-09-26 9 ObA 207/90 Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T5)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T5) TE OGH 1993-02-10 9 ObA 10/93 Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Deckungshandlung des Arbeitnehmers, um einen ihm aus Versehen unterlaufenen Fehler zu verbergen, stellt insbesondere dann keinen Entlassungsgrund dar, wenn dem Arbeitgeber dadurch (nämlich durch die Deckungshandlung) kein nennenswerter Schaden entstanden ist. (T6) Veröff: ZAS 1993/19 S 223 TE OGH 1998-03-11 9 ObA 14/98v Beisatz: Hier: Amtsanmaßung eines Aufsichtsorgans nach dem stmk ParkgebührenG, der in einer Diskothek sich als Magistratsbeamter mit seinem Dienstausweis ausweisend Jugendliche kontrollierte. - Herabsetzung des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine untadelige Amtsführung der Aufsichtsorgane für die Überwachung des Parkgebührengesetzes. (T7) TE OGH 2000-12-20 9 ObA 245/00w Beisatz: Eine außerdienstliche Tat muss sich auf das Arbeitsverhältnis zumindest mittelbar auswirken, zum Beispiel dass dadurch das Vertrauen des Arbeitgebers verwirkt wird, oder dass der Ruf des Arbeitgebers oder seines Unternehmens dadurch gefährdet wird, oder wenn die Tat störende Rückwirkungen auf das Betriebsklima zeitigen könnte. (T8) TE OGH 2002-06-13 8 ObA 124/02x Auch; Beis ähnlich wieT8 TE OGH 2003-03-20 8 ObA 13/03z Beis wie T8 TE OGH 2003-10-30 8 ObA 32/03v Beisatz: Hier: Neuerliche unbefugte Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges nach Abmahnung. (T9) TE OGH 2010-07-28 9 ObA 58/10k nur: Es kommt für die Frage, ob ein Arbeitnehmer vertrauensunwürdig wird, immer darauf an, ob zufolge seines Verhaltens für den Arbeitgeber die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Interessen und Belange durch den Arbeitnehmer gefährdet sind. (T10); Beis wie T8 TE OGH 2022-03-24 9 ObA 8/22z Vgl; nur T10; Beisatz: Hier: Verstoß gegen behördlich angeordnete Absonderung in der Freizeit. (T11) TE OGH 2024-10-24 8 ObA 35/24s Beisatz: Hier: Übermittlung einer Missbrauchsdarstellung von Minderjährigen in einer Chat-Gruppe unter Arbeitskollegen (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060407

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.