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OGH Rechtssatz RS0049423 (3Ob555/85)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049423 Entscheidungsdatum02.10.1985 Geschäftszahl3Ob555/85; 2Ob516/89; 4Ob52/95; 6Ob43/19w NormAktG §79; GmbHG §24; HGB §112 RechtssatzBei der Beurteilung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot ist nicht nur eine rein formale, sondern eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden.

EntscheidungstexteTE OGH 1985-10-02 3 Ob 555/85 Veröff: RdW 1986,42 = GesRZ 1987,101 TE OGH 1989-06-20 2 Ob 516/89 Veröff: WBl 1989,339 = RdW 1990,48 TE OGH 1995-10-10 4 Ob 52/95 Vgl auch; Beisatz: Nach § 24 Abs 1 GmbHG sind Aktivitäten der Geschäftsführer im gleichen Geschäftszweig verboten, worunter nicht nur der im Gesellschaftsvertrag umschriebene Unternehmensgegenstand, sondern auch die tatsächlichen Betätigungsfelder der Gesellschaft, das heißt, deren faktisch ausgeübte Tätigkeit, zu verstehen sind. (T1) Veröff: SZ 68/178Vgl auch; Beisatz: Nach Paragraph 24, Absatz eins, GmbHG sind Aktivitäten der Geschäftsführer im gleichen Geschäftszweig verboten, worunter nicht nur der im Gesellschaftsvertrag umschriebene Unternehmensgegenstand, sondern auch die tatsächlichen Betätigungsfelder der Gesellschaft, das heißt, deren faktisch ausgeübte Tätigkeit, zu verstehen sind. (T1) Veröff: SZ 68/178 TE OGH 2019-03-21 6 Ob 43/19w Vgl auch; Beisatz: § 24 Abs 1 GmbHG verbietet eine bloße Beteiligung an Konkurrenzunternehmen als beschränkt haftender Gesellschafter ohne maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nicht. (T2)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 24, Absatz eins, GmbHG verbietet eine bloße Beteiligung an Konkurrenzunternehmen als beschränkt haftender Gesellschafter ohne maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nicht. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049423

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.