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OGH Rechtssatz RS0049436 (3Ob555/85)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049436 Entscheidungsdatum02.10.1985 Geschäftszahl3Ob555/85; 4Ob52/95; 6Ob71/21s NormAktG §79 Abs1; GmbHG §24 Abs2; HGB §112 RechtssatzDie Einwilligung der übrigen Gesellschafter oder der zuständigen Organe zur Konkurrenztätigkeit eines Geschäftsführers kann konkludent erteilt werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1985-10-02 3 Ob 555/85 Veröff: RdW 1986,42 = GesRZ 1987,101 TE OGH 1995-10-10 4 Ob 52/95 Auch; Veröff: SZ 68/178 TE OGH 2021-09-14 6 Ob 71/21s Beisatz: Eine Einwilligung ist gemäß § 24 Abs 2 GmbHG dann anzunehmen, wenn bei Bestellung eines Gesellschafters zum Geschäftsführer den übrigen Gesellschaftern eine solche Tätigkeit oder Teilnahme desselben bekannt war und gleichwohl deren Aufgabe nicht ausdrücklich bedungen wurde. Diese Bestimmung regelt den Sonderfall eines konkludenten Gesellschafterbeschlusses. (T1)Beisatz: Eine Einwilligung ist gemäß Paragraph 24, Absatz 2, GmbHG dann anzunehmen, wenn bei Bestellung eines Gesellschafters zum Geschäftsführer den übrigen Gesellschaftern eine solche Tätigkeit oder Teilnahme desselben bekannt war und gleichwohl deren Aufgabe nicht ausdrücklich bedungen wurde. Diese Bestimmung regelt den Sonderfall eines konkludenten Gesellschafterbeschlusses. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049436

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