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Europaius

3Ob555/85

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum02.10.1985 Geschäftszahl3Ob555/85; 8Ob563/89 NormGmbHG §6 Abs4;

GmbHG §16 Abs2;

GmbHG §16 Abs3;

GmbHG §50 Abs4;

RechtssatzFür die Abberufung eines Geschäftsführers, dem ein echtes Sonderrecht auf Geschäftsführung im Sinne des § 6 Abs 4 GmbHG eingeräumt wurde, kommt nur die Abberufungsklage nach § 16 Abs 2 GmbHG in Frage. Hingegen steht den übrigen Gesellschaftern im Falle des § 16 Abs 3 GmbHG die Möglichkeit offen, auf eine Mehrheitsentscheidung gegen den begünstigten Gesellschafter - Geschäftsführer (falls dieser dabei überhaupt stimmberechtigt ist) auf Widerruf der Bestellung herbeizuführen.Für die Abberufung eines Geschäftsführers, dem ein echtes Sonderrecht auf Geschäftsführung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, GmbHG eingeräumt wurde, kommt nur die Abberufungsklage nach Paragraph 16, Absatz 2, GmbHG in Frage. Hingegen steht den übrigen Gesellschaftern im Falle des Paragraph 16, Absatz 3, GmbHG die Möglichkeit offen, auf eine Mehrheitsentscheidung gegen den begünstigten Gesellschafter - Geschäftsführer (falls dieser dabei überhaupt stimmberechtigt ist) auf Widerruf der Bestellung herbeizuführen.

EntscheidungstexteTE OGH 1985/10/02 3 Ob 555/85 Veröff: RdW 1986,42 = GesRZ 1987,101 TE OGH 1990/04/26 8 Ob 563/89 Auch; Beisatz: § 16 Abs 2 GmbHG trifft Vorsoge dafür, daß auch ein solcher Gesellschafter als Geschäftsführer aus wichtigen Gründen abberufen werden kann, gegen dessen Stimme ein Mehrheitsbeschluß zur Abberufung nicht zustande kommen kann. (T1) Veröff: WBl 1990,313 = GesRZ 1990,225 = ecolex 1991,324 Auch; Beisatz: Paragraph 16, Absatz 2, GmbHG trifft Vorsoge dafür, daß auch ein solcher Gesellschafter als Geschäftsführer aus wichtigen Gründen abberufen werden kann, gegen dessen Stimme ein Mehrheitsbeschluß zur Abberufung nicht zustande kommen kann. (T1) Veröff: WBl 1990,313 = GesRZ 1990,225 = ecolex 1991,324 RechtssatznummerRS0060043

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.