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{'item': '6Ob633/85; 7Ob669/87; 8ObA320/94; 9ObA338/98s; 9ObA34/99m; 9ObA80/00f; 9Ob83/01y; 6Ob311/01f; 4Ob252/02s; 8Ob174/02z; 7Ob135/03h; 9Ob64/04h;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016432 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl6Ob633/85; 7Ob669/87; 8ObA320/94; 9ObA338/98s; 9ObA34/99m; 9ObA80/00f; 9Ob83/01y; 6Ob311/01f; 4Ob252/02s; 8Ob174/02z; 7Ob135/03h; 9Ob64/04h; 6Ob123/04p; 10Ob87/04y; 6Ob142/05h; 3Ob198/10d; 9Ob11/11z; 6Ob29/11z; 6Ob240/11d; 9ObA133/12t; 3Ob50/13v; 2Ob173/12y; 2Ob231/13d; 1Ob142/14k; 8Ob28/14x; 6Ob166/18g; 6Ob18/20w; 6Ob207/20i; 5Ob52/24v; 9ObA96/24v; 17Ob3/25b NormABGB §879 AIa AusbildungsvorbehaltsG §1 GewO §9 GewO §39 Abs3 EWG-RL 93/13/EWG - missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen 31993L0013 Art6 Abs1 RechtssatzDas Geschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot (oder die guten Sitten) verstößt, ist grundsätzlich absolut nichtig, sodass sich jedermann, ohne dass es einer besonderen Anfechtung bedürfte, auf die Nichtigkeit berufen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1985-10-03 6 Ob 633/85 Veröff: SZ 58/150 TE OGH 1987-11-12 7 Ob 669/87 Beisatz: Bei Verstößen gegen solche Gesetze, die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dienen, ist die Nichtigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. (T1) Veröff: JBl 1988,250 (M Karollus) TE OGH 1995-03-16 8 ObA 320/94 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1999-01-20 9 ObA 338/98s Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auf die Nichtigkeit kann sich auch der Vertragspartner berufen, der diese beim Vertragsabschluß gekannt hat, weil anders der Zweck solcher Verbotsnormen kaum zu erreichen wäre. (T2) TE OGH 1999-02-24 9 ObA 34/99m Beis wie T2 TE OGH 2000-04-05 9 ObA 80/00f Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 36 RL-BA

  1. (T3)Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Paragraph 36, RL-BA
  2. (T3) Veröff: SZ 73/65 TE OGH 2001-04-25 9 Ob 83/01y nur: Das Geschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist grundsätzlich absolut nichtig. (T4) Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Dienstverschaffungsverträge zwischen ausländischem Überlasser und inländischen Beschäftiger, die sowohl gegen § 16 Abs 3 AÜG als auch § 4 AuslBG verstoßen, sind absolut nichtig. (T5)Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Dienstverschaffungsverträge zwischen ausländischem Überlasser und inländischen Beschäftiger, die sowohl gegen Paragraph 16, Absatz 3, AÜG als auch Paragraph 4, AuslBG verstoßen, sind absolut nichtig. (T5) Veröff: SZ 74/77 TE OGH 2002-06-20 6 Ob 311/01f Beis wie T1 TE OGH 2002-11-19 4 Ob 252/02s Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die absolute Nichtigkeit einer Vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr des § 82 Abs 1 GmbHG ist nur dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn Anzeichen bestehen, dass von der Gesellschaft erbrachte Leistungen für den Gesellschafter nicht Gewinnverwendung sind und ihnen auch keine gleichwertige Gegenleistung des Gesellschafters gegenübersteht. (T6)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die absolute Nichtigkeit einer Vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr des Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG ist nur dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn Anzeichen bestehen, dass von der Gesellschaft erbrachte Leistungen für den Gesellschafter nicht Gewinnverwendung sind und ihnen auch keine gleichwertige Gegenleistung des Gesellschafters gegenübersteht. (T6) TE OGH 2002-12-19 8 Ob 174/02z Auch; Beis wie T1; Beis wie 2; Beisatz: Der Normzweck des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, insbesondere die Sicherung der Allgemeinheit, erfordert die Nichtigkeit eines Vertrages über Ausbildung zum Heilpraktiker in Österreich, soweit dies zur Effektuierung des (zulässigen; vgl. EuGH
  3. 2002 Rechtssache C-294/00) Ausbildungsvorbehalts notwendig ist. (T7)Auch; Beis wie T1; Beis wie 2; Beisatz: Der Normzweck des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, insbesondere die Sicherung der Allgemeinheit, erfordert die Nichtigkeit eines Vertrages über Ausbildung zum Heilpraktiker in Österreich, soweit dies zur Effektuierung des (zulässigen; vergleiche EuGH
  4. 2002 Rechtssache C-294/00) Ausbildungsvorbehalts notwendig ist. (T7) TE OGH 2003-06-30 7 Ob 135/03h Auch; Beis wie T2; Beisatz: Verstoß gegen §§ 9, 39 GewO 1994 durch Umgehung des Fehlens einer Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes durch einen vorgetäuschten Anstellungs- bzw. Gesellschaftsvertrags mit einem Konzessionsinhaber als (gewerberechlichen) Geschäftsführer - absolut nichtig. (T8)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Verstoß gegen Paragraphen 9, 39, GewO 1994 durch Umgehung des Fehlens einer Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes durch einen vorgetäuschten Anstellungs- bzw. Gesellschaftsvertrags mit einem Konzessionsinhaber als (gewerberechlichen) Geschäftsführer - absolut nichtig. (T8) TE OGH 2004-09-15 9 Ob 64/04h Auch; Beis wie T1; Beis wie T7 TE OGH 2004-09-23 6 Ob 123/04p Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausbildungsvertrag zum Heilpraktiker. (T9) TE OGH 2005-03-08 10 Ob 87/04y Vgl auch TE OGH 2007-03-16 6 Ob 142/05h Vgl auch; Beisatz: Die durch sittenwidrige Gläubigerbenachteiligung begründete Nichtigkeit einer Abfindungsklausel im Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist von Amts wegen wahrzunehmen. (T10) Veröff: SZ 2007/33 TE OGH 2011-06-09 3 Ob 198/10d Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2011-06-28 9 Ob 11/11z Vgl auch TE OGH 2011-09-14 6 Ob 29/11z TE OGH 2012-11-16 6 Ob 240/11d Beisatz: Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom
  5. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt. (T11)Beisatz: Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom
  6. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt. (T11) Beisatz: In der Entscheidung vom
  7. 2001, Rs C‑541/99 und C‑542/99, Cape Snc/Idealservice, Slg 2001 I‑9049, hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, der Begriff „Verbraucher“, wie er in Art 2 lit b der RL 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen definiert werde, sei dahin auszulegen, dass er sich ausschließlich auf natürliche Personen beziehe. (T12)Beisatz: In der Entscheidung vom
  8. 2001, Rs C‑541/99 und C‑542/99, Cape Snc/Idealservice, Slg 2001 I‑9049, hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, der Begriff „Verbraucher“, wie er in Artikel 2, Litera b, der RL 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen definiert werde, sei dahin auszulegen, dass er sich ausschließlich auf natürliche Personen beziehe. (T12) TE OGH 2013-03-19 9 ObA 133/12t nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Eine den Schutzzweck der §§ 115 bis 117 ArbVG beeinträchtigende Vereinbarung ist absolut nichtig. (T13)nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Eine den Schutzzweck der Paragraphen 115 bis 117 ArbVG beeinträchtigende Vereinbarung ist absolut nichtig. (T13) TE OGH 2013-07-17 3 Ob 50/13v Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 82 Abs 1 GmbHG. (T14)Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Verstoß gegen Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG. (T14) TE OGH 2013-05-29 2 Ob 173/12y Auch; Beis wie T1 TE OGH 2014-02-13 2 Ob 231/13d nur T4 TE OGH 2014-10-22 1 Ob 142/14k Vgl auch TE OGH 2014-10-30 8 Ob 28/14x Auch; Beis wie T2; Beisatz: In der Regel begründet Gesetzwidrigkeit eine amtswegig wahrzunehmende, absolute Nichtigkeit, auf die sich auch jener Vertragsteil berufen kann, der sie bei Vertragsabschluss kannte. (T15); Veröff: SZ 2014/102 TE OGH 2018-09-26 6 Ob 166/18g Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 51 RL-BA
  9. (T16); Veröff: SZ 2018/76Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Paragraph 51, RL-BA
  10. (T16); Veröff: SZ 2018/76 TE OGH 2020-02-20 6 Ob 18/20w TE OGH 2021-02-18 6 Ob 207/20i Anm: Veröff: SZ 2021/12Anmerkung, Veröff: SZ 2021/12 TE OGH 2025-04-02 5 Ob 52/24v TE OGH 2025-03-19 9 ObA 96/24v Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T15 TE OGH 2026-02-25 17 Ob 3/25b Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0016432

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.