6Ob633/85
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.10.1985 Geschäftszahl6Ob633/85 NormABGB §1372;
RechtssatzDer Grundsatz, daß das Rechtsgeschäft nur vom Bewucherten wegen Wuchers angefochten werden kann, gilt auch für die Bestellung von Fruchtgenußrechten im Sinne des § 1372 ABGB, weil diese Bestimmung denselben Schutzzweck verfolgt, wie der Wuchertatbestand.Der Grundsatz, daß das Rechtsgeschäft nur vom Bewucherten wegen Wuchers angefochten werden kann, gilt auch für die Bestellung von Fruchtgenußrechten im Sinne des Paragraph 1372, ABGB, weil diese Bestimmung denselben Schutzzweck verfolgt, wie der Wuchertatbestand.
EntscheidungstexteTE OGH 1985/10/03 6 Ob 633/85 Veröff: SZ 58/150 RechtssatznummerRS0032416