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OGH Rechtssatz RS0042318 (6Ob654/85)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042318 Entscheidungsdatum03.10.1985 Geschäftszahl6Ob654/85; 8Ob518/88; 8Ob648/89; 9Ob48/11s NormJN §3; ZPO §500 Abs2 IIa; ZPO §500 Abs3 IIIa; ZPO §526 Abs3 F; ZPO §527 Abs1 A; ZPO §528 Abs2 JJN §3; ZPO §500 Abs2 römisch zwei a; ZPO §500 Abs3 römisch drei a; ZPO §526 Abs3 F; ZPO §527 Abs1 A; ZPO §528 Abs2 J RechtssatzDie für die Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erforderlichen rein verfahrensrechtlichen Bewertungen und Zulässigkeitsaussprüche sind ausschließlich dem Gericht zweiter Instanz vorbehalten. Zur Entscheidung über einen Parteienantrag auf Ergänzung der Rechtsmittelentscheidung durch einen für die Anfechtbarkeit als erheblich erachteten Bewertungsausspruch oder Zulässigkeitsausspruch kann nur das Gericht zweiter Instanz funktionell zuständig sein.

EntscheidungstexteTE OGH 1985-10-03 6 Ob 654/85 TE OGH 1988-02-11 8 Ob 518/88 Vgl; nur: Die für die Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erforderlichen rein verfahrensrechtlichen Bewertungen und Zulässigkeitsaussprüche sind ausschließlich dem Gericht zweiter Instanz vorbehalten. Zur Entscheidung über Bewertungsausspruch oder Zulässigkeitsausspruch kann nur das Gericht zweiter Instanz funktionell zuständig sein. (T1) Beisatz: Lösungsbefugnis gemäß § 410 ZPO. (T2)Vgl; nur: Die für die Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erforderlichen rein verfahrensrechtlichen Bewertungen und Zulässigkeitsaussprüche sind ausschließlich dem Gericht zweiter Instanz vorbehalten. Zur Entscheidung über Bewertungsausspruch oder Zulässigkeitsausspruch kann nur das Gericht zweiter Instanz funktionell zuständig sein. (T1) Beisatz: Lösungsbefugnis gemäß Paragraph 410, ZPO. (T2) TE OGH 1989-09-21 8 Ob 648/89 Vgl; Beisatz: Es wäre aber ein überflüssiger, weil sinnlose Formalismus, dem Rekursgericht vorerst die bei isolierter Betrachtung des § 528 Abs 2 ZPO im Zusammenhang mit § 526 Abs 3 ZPO erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs 2 und 3 aufzutragen, um danach dem Revisionsrekurs des Antragsgegners mangels offenkundiger und unzweifelhafter sachlicher Berechtigung keine Folge zu geben. (T3)Vgl; Beisatz: Es wäre aber ein überflüssiger, weil sinnlose Formalismus, dem Rekursgericht vorerst die bei isolierter Betrachtung des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO im Zusammenhang mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO erforderlichen Aussprüche nach Paragraph 500, Absatz 2 und 3 aufzutragen, um danach dem Revisionsrekurs des Antragsgegners mangels offenkundiger und unzweifelhafter sachlicher Berechtigung keine Folge zu geben. (T3) TE OGH 2011-12-21 9 Ob 48/11s Vgl auch

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.