RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.10.1985 Geschäftszahl7Ob621/85; 3Ob600/86; 3Ob116/86; 6Ob619/87; 8Ob579/87; 3Ob64/90 (3Ob65/90 - 3Ob67/90); 6Ob546/94; 6Ob112/99k; 1Ob227/99k; 1Ob67/04s NormZPO §204 D; ZPO §212 Abs1; ZPO §212a; RechtssatzAuch bei Verwendung eines Schallträgers gemäß § 212 a ZPO ist davon auszugehen, daß die Parteien bei der Vereinbarung eines gerichtlichen Vergleiches in der Regel nicht vor Leistung der Unterschrift gebunden sein wollen. Die Unterschrift der Parteien bzw ihrer zum Vergleichsabschluß berechtigten Prozeßbevollmächtigten auf den auch bei Verwendung eines Schallträgers gemäß § 212 a Abs 1 zweiter Satz ZPO in Vollschrift aufzunehmender Teil des Verhandlungsprotokolles reicht zur Einhaltung der als vereinbart anzunehmenden Schriftform nicht aus. Zur Einhaltung dieser Form ist prinzipiell die Unterschrift unter dem Vertragstext bzw Vergleichstext erforderlich.Auch bei Verwendung eines Schallträgers gemäß Paragraph 212, a ZPO ist davon auszugehen, daß die Parteien bei der Vereinbarung eines gerichtlichen Vergleiches in der Regel nicht vor Leistung der Unterschrift gebunden sein wollen. Die Unterschrift der Parteien bzw ihrer zum Vergleichsabschluß berechtigten Prozeßbevollmächtigten auf den auch bei Verwendung eines Schallträgers gemäß Paragraph 212, a Absatz eins, zweiter Satz ZPO in Vollschrift aufzunehmender Teil des Verhandlungsprotokolles reicht zur Einhaltung der als vereinbart anzunehmenden Schriftform nicht aus. Zur Einhaltung dieser Form ist prinzipiell die Unterschrift unter dem Vertragstext bzw Vergleichstext erforderlich. EntscheidungstexteTE OGH 1985/10/03 7 Ob 621/85 Veröff: EvBl 1986/60 S 215 = JBl 1986,465 = SZ 58/151 TE OGH 1986/10/15 3 Ob 600/86 Vgl aber; Beisatz: Die Unterschrift der Parteien (Parteienvertreter) auf dem nach § 212 a Abs 1 ZPO sofort in Vollschrift aufgenommenen Teil des gesetzmäßig aufgenommenen Verhandlungsprotokolls kann auch als die geforderte Vollendung der für den gerichtlichen Vergleich vereinbarten Schriftform angesehen werden. (T1) Veröff: JBl 1987,122 = SZ 59/170 Vgl aber; Beisatz: Die Unterschrift der Parteien (Parteienvertreter) auf dem nach Paragraph 212, a Absatz eins, ZPO sofort in Vollschrift aufgenommenen Teil des gesetzmäßig aufgenommenen Verhandlungsprotokolls kann auch als die geforderte Vollendung der für den gerichtlichen Vergleich vereinbarten Schriftform angesehen werden. (T1) Veröff: JBl 1987,122 = SZ 59/170 TE OGH 1986/12/03 3 Ob 116/86 Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: EFSlg 50165
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.