10Os111/85
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.10.1985 Geschäftszahl10Os111/85; 11Os23/99 NormStGB §23;
RechtssatzDie Verhängung einer langdauernden Freiheitsstrafe steht, wie auch aus § 24 Abs 2 StGB folgt, der Anordnung einer Anstaltsunterbringung nach § 23 StGB keineswegs entgegen (vgl EvBl 1980/147, 13 Os 14/81 ua).Die Verhängung einer langdauernden Freiheitsstrafe steht, wie auch aus Paragraph 24, Absatz 2, StGB folgt, der Anordnung einer Anstaltsunterbringung nach Paragraph 23, StGB keineswegs entgegen vergleiche EvBl 1980/147, 13 Os 14/81 ua).
EntscheidungstexteTE OGH 1985/10/08 10 Os 111/85 TE OGH 1999/04/27 11 Os 23/99 Vgl auch; Beisatz: Die Anwendung des § 39 StGB schließt eine Einweisung in eine Anstalt nach § 23 Abs 1 StGB grundsätzlich nicht aus (kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, keine unvertretbare Mißachtung der Bestimmungen über die Strafbemessung). (T1) Vgl auch; Beisatz: Die Anwendung des Paragraph 39, StGB schließt eine Einweisung in eine Anstalt nach Paragraph 23, Absatz eins, StGB grundsätzlich nicht aus (kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, keine unvertretbare Mißachtung der Bestimmungen über die Strafbemessung). (T1) RechtssatznummerRS0090182