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OGH Rechtssatz RS0092155 (10Os124/85 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0092155 Entscheidungsdatum12.06.2025 Geschäftszahl10Os124/85; 12Os120/91; 12Os36/94; 15Os106/11v; 14Os172/13w (14Os173/13t); 15Os93/14m; 14Ns78/20m; 14Os63/21b; 14Os23/25a NormStGB §62 StGB §67 Abs2 RechtssatzEine an mehreren Orten begangene einzige Tat - wie etwa hier: ein Dauerdelikt - ist dann, wenn wenigstens einer von diesen Tatorten im Inland liegt, im Sinn des § 67 Abs 2 StGB insgesamt als Inlandstat zu beurteilen und unterliegt darum nach § 62 StGB der (originären) österreichischen Strafgewalt (vgl JBl 1982,660; ÖJZ-LSK 1981/87 ua): Diesfalls kommt eine Anwendung des § 65 StGB nicht in Betracht, es ist vielmehr ausschließlich die im Ausland wegen derselben Tat bereits verbüßte Strafe nach § 66 StGB hier anzurechnen (vgl SSt 49/66).Eine an mehreren Orten begangene einzige Tat - wie etwa hier: ein Dauerdelikt - ist dann, wenn wenigstens einer von diesen Tatorten im Inland liegt, im Sinn des Paragraph 67, Absatz 2, StGB insgesamt als Inlandstat zu beurteilen und unterliegt darum nach Paragraph 62, StGB der (originären) österreichischen Strafgewalt vergleiche JBl 1982,660; ÖJZ-LSK 1981/87 ua): Diesfalls kommt eine Anwendung des Paragraph 65, StGB nicht in Betracht, es ist vielmehr ausschließlich die im Ausland wegen derselben Tat bereits verbüßte Strafe nach Paragraph 66, StGB hier anzurechnen vergleiche SSt 49/66).

EntscheidungstexteTE OGH 1985-10-08 10 Os 124/85 Veröff: SSt 56/76 = ZfRV 1985,295 (Anmerkung Reisenleitner) TE OGH 1991-11-19 12 Os 120/91 TE OGH 1994-05-05 12 Os 36/94 Vgl auch TE OGH 2011-12-20 15 Os 106/11v Auch; nur: Eine an mehreren Orten begangene einzige Tat, etwa ein Dauerdelikt, ist dann, wenn wenigstens einer von diesen Tatorten im Inland liegt, im Sinn des § 67 Abs 2 StGB insgesamt als Inlandstat zu beurteilen. (T1)Auch; nur: Eine an mehreren Orten begangene einzige Tat, etwa ein Dauerdelikt, ist dann, wenn wenigstens einer von diesen Tatorten im Inland liegt, im Sinn des Paragraph 67, Absatz 2, StGB insgesamt als Inlandstat zu beurteilen. (T1) Beisatz: Hier: Erfolgs- und Dauerdelikte. (T2) TE OGH 2014-08-12 14 Os 172/13w Auch TE OGH 2014-10-01 15 Os 93/14m Auch; Beisatz: Hier: § 107b StGB. (T3)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 107 b, StGB. (T3) TE OGH 2021-01-14 14 Ns 78/20m Vgl TE OGH 2021-09-14 14 Os 63/21b Vgl; Beisatz: Hier: tatbestandliche Handlungseinheit. (T4) TE OGH 2025-06-12 14 Os 23/25a vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0092155

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.