RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069974 Entscheidungsdatum09.10.1985 Geschäftszahl1Ob603/85; 8Ob591/92; 7Ob612/95; 4Ob537/95 (4Ob1586/95); 6Ob75/98t; 8Ob331/97b; 10Ob103/00w; 8Ob65/02w; 5Ob70/06i; 7Ob273/07h; 7Ob145/09p; 3Ob129/13m; 5Ob107/15v; 4Ob210/17m; 1Ob174/22b NormMRG §14 Abs3 RechtssatzEin dringendes Wohnbedürfnis ist im Sinne eines schutzwürdigen Interesses zu verstehen und nur dann zu verneinen, wenn eine andere ausreichende (angemessene) Unterkunft zur Verfügung steht. EntscheidungstexteTE OGH 1985-10-09 1 Ob 603/85 TE OGH 1993-01-14 8 Ob 591/92 TE OGH 1995-10-18 7 Ob 612/95 Vgl; Beisatz: Eintrittsberechtigten, denen familienrechtliche Ansprüche auf die Ehewohnung gegenüber ihrem Ehegatten gemäß § 97 ABGB zustehen, ist ein dringendes Wohnbedürfnis grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn die unabweisliche Notwendigkeit besteht, den anderwärts in rechtlich gleichwertiger Weise nicht gedeckten Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten zu befriedigen (MietSlg 24329, uva). (T1)Vgl; Beisatz: Eintrittsberechtigten, denen familienrechtliche Ansprüche auf die Ehewohnung gegenüber ihrem Ehegatten gemäß Paragraph 97, ABGB zustehen, ist ein dringendes Wohnbedürfnis grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn die unabweisliche Notwendigkeit besteht, den anderwärts in rechtlich gleichwertiger Weise nicht gedeckten Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten zu befriedigen (MietSlg 24329, uva). (T1) TE OGH 1995-09-19 4 Ob 537/95 Vgl; Beisatz: Kein dringendes Wohnbedürfnis besteht, wenn der Angehörige seinen Wohnbedarf in rechtlich gleichwertiger Weise in einer anderen Wohnung deckt. (T2) Veröff: SZ 68/169 TE OGH 1998-04-23 6 Ob 75/98t TE OGH 1998-04-30 8 Ob 331/97b Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob der Eintrittswillige anderweitig ausreichend wohnversorgt ist, hat sowohl tatsächliche als auch rechtliche Komponenten zu berücksichtigen, wobei deren Gewichtung im Sinne eines beweglichen Systems je nach Alter des Kindes unterschiedlich ausfallen kann. (T3) TE OGH 2000-05-02 10 Ob 103/00w Auch; Beisatz: Es muss sich um eine ausreichende und gleichartige (rechtlich abgesicherte) Wohnmöglichkeit handeln. (T4) TE OGH 2002-03-28 8 Ob 65/02w TE OGH 2006-05-16 5 Ob 70/06i Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2008-01-23 7 Ob 273/07h Beisatz: Hier: In einer 40 m2 bzw 52m² großen Garconniere kann keine mit einer 140 m² großen Wohnung vergleichbare ausreichende Wohnmöglichkeit gesehen werden, zumal die Beklagte bis zum Zeitpunkt des Todes des bisherigen Hauptmieters rund 20 Jahre in der gegenständlichen Wohnung lebte. (T5) TE OGH 2009-12-16 7 Ob 145/09p TE OGH 2013-08-21 3 Ob 129/13m TE OGH 2015-06-19 5 Ob 107/15v Vgl; Beisatz: Die Privilegierung des § 46 Abs 1 MRG ist nur beim ersten Eintritt vorgesehen . (T6); Veröff: SZ 2015/60Vgl; Beisatz: Die Privilegierung des Paragraph 46, Absatz eins, MRG ist nur beim ersten Eintritt vorgesehen . (T6); Veröff: SZ 2015/60 TE OGH 2018-01-23 4 Ob 210/17m Vgl TE OGH 2022-10-12 1 Ob 174/22b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069974
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.