OGH Rechtssatz RS0040816 (4Ob368/85 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040816 Entscheidungsdatum27.11.2025 Geschäftszahl4Ob368/85; 3Ob201/88; 9Ob4/09t; 2Ob127/15p; 10Ob71/24z; 8Ob99/24b NormZPO §395 RechtssatzOhne Antrag darf ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen. Die klagende Partei ist berechtigt, jedoch mangels jeglicher gesetzlicher Grundlage nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen. Die Unterlassung eines derartigen Antrages führt nicht unbedingt zu einem Ruhen des Verfahrens. Ein solcher Verfahrensstillstand ist, wie sich aus den §§ 168 bis 170 ZPO ergibt, nämlich entweder die Folge einer darauf gerichteten Parteienvereinbarung oder einer Säumnis beider Parteien.Ohne Antrag darf ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen. Die klagende Partei ist berechtigt, jedoch mangels jeglicher gesetzlicher Grundlage nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen. Die Unterlassung eines derartigen Antrages führt nicht unbedingt zu einem Ruhen des Verfahrens. Ein solcher Verfahrensstillstand ist, wie sich aus den Paragraphen 168 bis 170 ZPO ergibt, nämlich entweder die Folge einer darauf gerichteten Parteienvereinbarung oder einer Säumnis beider Parteien.
EntscheidungstexteTE OGH 1985-10-15 4 Ob 368/85 Veröff: EvBl 1986/31 S 115 TE OGH 1989-01-18 3 Ob 201/88 nur: Ohne Antrag darf ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen. (T1) Beisatz: Die Entscheidung mit Anerkenntnisurteil ohne Antrag des Klägers bildet einen Verfahrensmangel, der jedoch den Kläger nicht beschwert. (T2) TE OGH 2009-10-29 9 Ob 4/09t Auch; nur T1 TE OGH 2016-02-25 2 Ob 127/15p Auch; Beisatz: Ohne Antrag darf ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen, doch ist der Kläger nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen. (T3) TE OGH 2025-11-18 10 Ob 71/24z vgl TE OGH 2025-11-27 8 Ob 99/24b Beisatz: Zur Stellung eines Antrags berechtigt (wenn auch nicht verpflichtet) ist nach § 395 ZPO nur der Kläger. (T4)Beisatz: Zur Stellung eines Antrags berechtigt (wenn auch nicht verpflichtet) ist nach Paragraph 395, ZPO nur der Kläger. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040816