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{'item': ['3Ob108/85', '5Ob548/93', '5Ob549/95', '7Ob88/97k', '6Ob206/97f', '1Ob217/98p', '2Ob360/99a', '1Ob284/99t', '9Ob47/10t', '3Ob90/14b', '1Ob13

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0000769 Entscheidungsdatum16.10.1985 Geschäftszahl3Ob108/85; 5Ob548/93; 5Ob549/95; 7Ob88/97k; 6Ob206/97f; 1Ob217/98p; 2Ob360/99a; 1Ob284/99t; 9Ob47/10t; 3Ob90

Paragraph 349, EO zuzulassen, muss die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein, es muss also aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind, weil nur so das Vollstreckungsorgan in der Lage ist, die zu erzwingende Leistung dem Bewilligungsbeschluss zu entnehmen, ohne dass es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedürfte. Wenn erst durch Vorlage von Urkunden und Plänen dargetan werden muss, welcher Teil einer Liegenschaft, der in der Aufkündigung nicht näher bezeichnet war, zu räumen ist, fehlt es an der für die Bewilligung der Exekution erforderlichen Bestimmtheit des Titels. Das Bewilligungsgericht hat sich, auch wenn es Titelgericht war, streng an den Wortlaut des Beschlusses über die gerichtliche Aufkündigung zu halten. EntscheidungstexteTE OGH 1985-10-16 3 Ob 108/85 TE OGH 1993-10-12 5 Ob 548/93 nur:

§ 349

EO zuzulassen, muss die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein, es muss also aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind, weil nur so das Vollstreckungsorgan in der Lage ist, die zu erzwingende Leistung dem Bewilligungsbeschluss zu entnehmen, ohne dass es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedürfte. Wenn erst durch Vorlage von Urkungen und Plänen dargetan werden muss, welcher Teil einer Liegenschaft, der in der Aufkündigung nicht näher bezeichnet war, zu räumen ist, fehlt es an der für die Bewilligung der Exekution erforderlichen Bestimmtheit des Titels. (T1) Beisatz: Es genügt auch nicht ein Verweis auf die Umschreibung im Mietvertrag, doch kann die Bestimmtheit des Räumungsbegehrens durch eine Planzeichnung hergestellt werden, wenn diese in das Begehren und in das stattgebende Urteil einbezogen wird. (T2)nur:

Paragraph 349, EO zuzulassen, muss die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein, es muss also aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind, weil nur so das Vollstreckungsorgan in der Lage ist, die zu erzwingende Leistung dem Bewilligungsbeschluss zu entnehmen, ohne dass es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedürfte. Wenn erst durch Vorlage von Urkungen und Plänen dargetan werden muss, welcher Teil einer Liegenschaft, der in der Aufkündigung nicht näher bezeichnet war, zu räumen ist, fehlt es an der für die Bewilligung der Exekution erforderlichen Bestimmtheit des Titels. (T1) Beisatz: Es genügt auch nicht ein Verweis auf die Umschreibung im Mietvertrag, doch kann die Bestimmtheit des Räumungsbegehrens durch eine Planzeichnung hergestellt werden, wenn diese in das Begehren und in das stattgebende Urteil einbezogen wird. (T2) TE OGH 1995-11-28 5 Ob 549/95 Vgl auch; Beisatz: Hier: Unbestimmtheit der Aufkündigung, wenn in der Aufkündigung lediglich vorgebracht wird, die Beklagte sei Mieterin eines KFZ-Abstellplatzes in der der klagenden Partei gehörigen "Großgarage". (T3) TE OGH 1997-06-25 7 Ob 88/97k nur:

§ 349

EO zuzulassen, muss die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein, es muss also aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind. (T4)nur:

Paragraph 349, EO zuzulassen, muss die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein, es muss also aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind. (T4) TE OGH 1998-01-15 6 Ob 206/97f nur:

§ 349

EO zuzulassen, muss die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein, es muss also aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind, weil nur so das Vollstreckungsorgan in der Lage ist, die zu erzwingende Leistung dem Bewilligungsbeschluss zu entnehmen, ohne dass es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedürfte. (T5)nur:

Paragraph 349, EO zuzulassen, muss die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein, es muss also aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind, weil nur so das Vollstreckungsorgan in der Lage ist, die zu erzwingende Leistung dem Bewilligungsbeschluss zu entnehmen, ohne dass es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedürfte. (T5) TE OGH 1999-02-23 1 Ob 217/98p nur T5; Veröff: SZ 72/26 TE OGH 2000-01-13 2 Ob 360/99a Auch; nur T4 TE OGH 2000-01-14 1 Ob 284/99t Auch; nur T5; Veröff: SZ 73/6 TE OGH 2010-07-28 9 Ob 47/10t Auch TE OGH 2014-08-21 3 Ob 90/14b TE OGH 2014-10-22 1 Ob 133/14m Vgl auch; nur T5 TE OGH 2017-07-04 3 Ob 75/17a Auch TE OGH 2019-01-23 3 Ob 231/18v Auch TE OGH 2019-05-28 4 Ob 60/19f Beis wie T2 TE OGH 2020-07-08 3 Ob 36/20w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000769

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.